18. Dezember 2020

Überbrückungshilfe 2 vs. Fixkostenhilfe 2020 – Das neue Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen

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Bisher war es so, dass Unternehmen zur Beantragung der Überbrückungshilfe 2 Umsatzeinbrüche nachweisen mussten. Ausgehend von der Höhe der Umsatzeinbrüche wurden bestimmte Fixkosten in Höhe eines bestimmen Prozentsatzes erstattet. Das ist nun offenbar anders.

Nach allem, was wir aus den FAQ des Wirtschaftsministeriums erfahren, ist es jetzt plötzlich so, dass eine zusätzliche einzelfallabhängige Obergrenze eingeführt wurde – und niemand spricht darüber! Neu ist: Das Unternehmen muss im Überprüfungszeitraum tatsächlich einen Verlust erlitten haben – ein Liquiditätsengpass, wie wir ihn von der Soforthilfe bereits kennen. Und dieser Verlust muss aufwändig ermittelt und über eine Nebenrechnung nachgewiesen werden.

Bei der Verlustberechnung werden andere Corona-Hilfen wie z.B. die Novemberhilfe als Einnahmen berücksichtigt. Das gilt auch für KfW-Kredite. Obwohl diese zurückgezahlt werden müssen, fließen sie in die Verlustbetrachtung eines Unternehmens mit ein. Dagegen dürfen aber auch Rückzahlungen an die KfW als Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die Folge: Der Kreis von Unternehmen, die unter diesen Maßgaben überhaupt für Hilfszahlungen in Betracht kommen, schrumpft.

Das alles wird vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) bis jetzt nicht transparent kommuniziert! Bis auf FAQs des Ministeriums, die zu den entscheidenden Fragen schweigen, sind alle Betroffenen im Unklaren über die existentiell veränderte Sachlage. Die Bundessteuerberaterkammer kann den Steuerberatern auf Ihre Anfragen zum Beihilferecht keine Antworten geben und hat das BMWI um zeitnahe Klarstellung gebeten. Fest steht, dass wir unter diesen Umständen allen Mandaten dringend davon abraten, Anträge zu stellen. Fest steht auch, dass Hilfen spät fließen werden und die Pakete sich deutlich verlängern werden. Hier finden Sie weitere Details zur veränderten Lage.

Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen, denn Corona-Hilfen sind Beihilfen – das ändert fast alles

Alle Beihilfen, die von staatlichen Behörden gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse, Zinsvergünstigungen, Steuerbefreiungen, Bürgschaften, unterliegen beihilferechtlichen Regelungen. Die EU-Regierungen, also auch Deutschland, müssen die Europäische Kommission vor einer Vergabe geplanter Subventionen und anderer Beihilfen von ihrem Vorhaben unterrichten. Die EU-Kommission muss die Beihilfen genehmigen – das gilt auch für alle Corona-Hilfen des Bundes.

Die Soforthilfen, die KfW-Schnellkredite, die Überbrückungshilfe 1 sowie die Novemberhilfe fallen in den Topf „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Die Überbrückungshilfe 2 wird unter der neuen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gefasst. Und genau da liegt nun das Problem. Die Regelung wurde in den FAQ zur Überbrückungshilfe 2 unter Punkt 4.16 neu mit aufgenommen und gilt daher unmittelbar und definitiv auch rückwirkend für alle bereits gestellten Anträge.

Was sagt die neue Regelung zur Überbrückungshilfe 2 und wer hat Anspruch darauf?

Ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Überbrückungshilfe 2, wenn es im Antragszeitraum einen Verlust erzielt hat. Ist das nicht der Fall, darf kein Antrag gestellt werden. Mehr noch: Bereits beantragte und erhaltende Hilfsgelder müssen spätestens mit dem Rückmeldeverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Die neue Regelung besagt, dass Hilfen für ungedeckte Fixkosten in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 gewährt werden dürfen, wenn die betroffenen Unternehmen während dieses Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erleiden. Der Gesamtnennbetrag (Bruttobeträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben) der Hilfen darf dabei den Betrag von drei Millionen Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Diese Grenze stellt in den meisten Fällen zumindest aktuell noch kein Problem dar. Problematisch sind die weiteren Regelungen.

Diese neuen Regelungen zur Überbrückungshilfe 2 sind problematisch für Unternehmer:innen

Die Beihilfe darf maximal nur in Höhe von 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten gewährt werden. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter als Vollzeitäquivalente und Jahresumsatz sowie Jahresbilanzsumme unter zehn Millionen Euro) erhöht sich die Höhe auf 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten. Die sind definiert als Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen (also alle nicht variablen Kosten).

Verluste durch Wertminderungen, also Abschreibungen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Auch Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe 2 nicht förderfähig sind, können hier mit einberechnet werden, zum Beispiel laufende Kfz-Kosten. Zu den Kosten zählen auch durch andere Fördermaßnahmen nicht gedeckte Personalkosten, also Personalkosten ohne Kurzarbeitergeldbezug, und Geschäftsführergehälter. Darüber hinaus dürfen auch andere „Kosten“ lt. FAQ bei der Berechnung angesetzt werden, auch wenn es eigentlich handels- oder steuerrechtlich keine Kosten sind: Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen sowie ein fiktiver Unternehmerlohn.

Ungedeckte Fixkosten sind nun alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbetrag aus Einnahmen (d.h. Differenz aus Erlösen und Variablen Kosten) noch durch anderweitige Quellen gedeckt sind. Anderweitige Quellen sind: andere Beihilfen, zum Beispiel die Novemberhilfe oder das Kurzarbeitergeld oder gewährte KfW-Kredite oder Versicherungserstattungen, zum Beispiel aus privaten Betriebsunterbrechungsversicherungen.

Als maximale Förderhöhe werden die bereinigten Verluste eines Unternehmens im Beihilfezeitraum angesehen – und dies ist die eingetretene Neuerung – eine zusätzliche variable Obergrenze, die vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist! Die bereinigten Verluste basieren auf der handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Für alles, was zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegt, werden Prognosen zugrunde gelegt. Bei prognostizierten Werten muss eine Schlussrechnung anhand der IST-Werte erfolgen. Wird die maximale Förderhöhe überschritten, darf kein Antrag auf Überbrückungshilfe 2 gestellt werden. Dann müssen auch bereits ausgezahlte Hilfen wieder zurückgezahlt werden. Eine Kumulierung von Beihilfen nach der Fixkostenhilfe 2020 mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist unzulässig.

Neue Regelungen zur Überbrückungshilfe 2: Diese Fragen bleiben bisher unbeantwortet

Davon abgesehen, dass das Wirtschaftsministerium diese fundamentale Änderung der als unbürokratisch und schnell angekündigten Überbrückungshilfe 2 bisher überhaupt nicht kommuniziert hat, stehen Betroffene im vorweihnachtlichen Regen. Hier eine Auswahl der aktuell wichtigsten Fragen, die unbeantwortet bleiben.

Wie genau ist der maßgebliche Betrachtungszeitraum zu sehen? Monatlich, kumuliert für September bis Dezember 2020 oder für den kompletten Beihilfezeitraum März 2020 bis Juni 2021?

  • Wie genau ist der maßgebliche Betrachtungszeitraum zu sehen? Monatlich, kumuliert für September bis Dezember 2020 oder für den kompletten Beihilfezeitraum März 2020 bis Juni 2021?
  • Zählen auch Ertragsteuern zu den Fixkosten?
  • Sind auch planmäßige Abschreibungen unberücksichtigt zu lassen oder nur außerplanmäßige?
  • Sind auch im Förderzeitraum gewährte KfW-Schnellkredite als Einnahmen zu werten?
  • Sind alle Hilfen, also auch die Novemberhilfe und die noch geplante Dezemberhilfe, schädlich anzurechnen? Und zu welchem Zeitpunkt sind diese hinzuzurechnen?
  • Wie ist der fiktive Unternehmerlohn genau definiert? In welcher Höhe ist ein solcher anzusetzen?
  • Gibt es individuelle Bestimmungen je nach Branche und Unternehmensgröße?

So wirkt sich die neue Regelung zur Überbrückungshilfe 2 in der Praxis aus.

Wird ein bereinigter Gewinn von mindestens 0,00 Euro ermittelt, besteht beihilferechtlich kein Anspruch auf Überbrückungshilfe 2. Entsteht ein bereinigter Verlust, ist die Höhe der Überbrückungshilfe 2 auf 70 Prozent bzw. 90 Prozent dieses Verlustes beschränkt.

Hier einige Berechnungsbeispiele zur Klarstellung der Wirkungsweise:

Verlust: 15.000 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe 2: 6.000 Euro; Auszahlung Hilfen: 6.000 Euro

Verlust: 5.000 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe 2: 15.000 Euro; Auszahlung Hilfen: 70% oder 90% von 5.000 Euro

Gewinn: 1.000 Euro; berechneter Anspruch auf Überbrückungshilfe 2: 6.000 Euro; Auszahlung Hilfen: 0 Euro (kein Anspruch auf Überbrückungshilfe 2)

Neue Regelung zur Überbrückungshilfe 2 gilt auch für die Überbrückungshilfe 3

Auch die geplante Überbrückungshilfe 3 wird unter den Regelungsbereich der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fallen. Darüber hinaus wird die Novemberhilfe plus, also Novemberhilfen größer als eine Million Euro, auch unter der neuen Beihilferegelung eingeordnet. Auch hier müssen wir abwarten, ob die Verlustberechnung als zusätzliche Wertobergrenze zu berücksichtigen ist, und wie hoch die Hilfen auf diesen jeweiligen Berechnungsgrundlagen ausfallen.

Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen: Bis zu einer Klärung der vielen offenen Fragen pausieren die Antragstellungen

Durch den eingeführten Höchstbetrag ergeben sich für uns Berater viele offene Fragen. Darum raten wir dringend deren Klärung abzuwarten. Denn davon ist abhängig, ob diese Hilfen überhaupt beantragt und gezahlt werden dürfen. Steuerberater müssen jetzt für die Verlustberechnung manuell eine Nebenrechnung führen. Das digitale Antragsportal sieht nämlich die Berechnung der eingeführten Verlustberechnung als Obergrenze bisher gar nicht vor! Es bedarf in diesem Punkt einer umgehenden Aktualisierung der Antragssoftware.

Unabhängig von dem Softwareproblem artet die Nebenrechnung zur Ermittlung, ob oder in welcher Höhe ein Verlust entstanden ist, allerdings in eine neue abgewandelte (Schatten-)Buchhaltung aus. Der Arbeitsaufwand wird enorm sein, denn die in dieser Berechnung anzusetzenden Kostenpositionen sind nicht identisch mit den grundsätzlich erstattungsfähigen Fixkosten. Diese Nebenrechnung kann solange nicht durchgeführt werden, bis alle offenen Punkte geklärt sind. Die Abstimmungen zwischen Bundeswirtschaftsministerium und der Bundessteuerberaterkammer laufen. Das alles ist ein politisches Dilemma, das politisch gelöst werden muss. Wegen der unsicheren Rechtslage werden wir als Steuerberater aktuell keine Anträge stellen. Bis zu einer offiziellen Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums müssen wir abwarten. Wir hoffen, dass diese Anfang Januar 2021 vorliegen wird.

Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen: Beihilferecht hat auch Auswirkungen auf die Novemberhilfe

Möglicherweise haben beihilferechtliche Themen auch Auswirkungen auf die Gewährung der Novemberhilfe. Diese Hilfen gehören zu einem anderen Beihilfetopf, der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Aber auch hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob beihilferechtlich tatsächlich auf den Umsatz November 2019 Bezug genommen werden darf oder aber nur auf den Rohgewinn? Daher haben wir auch die Antragstellung für Novemberhilfen zunächst ausgesetzt. Wir warten ab, bis es eine Klärung gibt. Das tun wir im Sinne unserer Mandanten.

Ein wichtiger Hinweis für Unternehmer:innen, die die Überbrückungshilfe 2 bereits bewilligt und ausbezahlt bekommen haben

Beachten Sie bitte dringend, dass die beihilferechtlichen Themen, die wir oben beschrieben haben, auch rückwirkend gelten. Es kann sein, dass Sie die erhaltenen Hilfen ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, allerspätestens im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Überbrückungshilfe 2.

Ein wichtiger Hinweis für Unternehmer:innen, die die Überbrückungshilfe 2 bereits bewilligt und ausbezahlt bekommen haben

Beachten Sie bitte dringend, dass die beihilferechtlichen Themen, die wir oben beschrieben haben, auch rückwirkend gelten. Es kann sein, dass Sie die erhaltenen Hilfen ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, allerspätestens im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Überbrückungshilfe 2.

Insolvenzantragspflicht: Eine Hiobsbotschaft kurz vor Weihnachten

Es steht zu befürchten, dass jetzt auch die Insolvenzantragspflicht akuter wird. Der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit ist weiterhin nicht ausgesetzt worden. Das Moratorium bis 31. Januar 2021 gilt nur für den Insolvenzgrund Überschuldung. Diese Hiobsbotschaft müssen wir Ihnen so kurz vor Weihnachten leider überbringen.

Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen – unsere Einschätzung

Es ist ärgerlich, dass nun im Nachhinein die beihilferechtlichen Themen die ursprünglich angedachten Corona-Hilfen beschränken, wenngleich grundsätzlich die Begrenzung der Hilfen auf Unternehmen mit Verlusten oder mit negativen Cashflow aus unserer Sicht sachgerecht ist. Diese Begrenzung gab es bereits am Anfang der Corona-Krise beim Soforthilfe-Programm des Bundes und der Länder. Dies muss sich die Politik jedoch überlegen, bevor die Hilfsprogramme an den Start gehen und nicht erst rückwirkend inmitten des Antragsverfahrens – und zudem mehr oder weniger kommentarlos!

Schlimm ist, dass Unternehmen, die Hilfen beantragen müssen, jetzt im Regen stehen und tatenlos abwarten müssen. Auch die Unternehmen, die Überbrückungshilfe 2 bekommen haben, müssen abwarten, ob sie die Hilfen auch behalten dürfen. Ihnen raten wir dringend, die erhaltenen Hilfen soweit möglich zurückzuhalten und nicht für betriebliche Kosten einzusetzen. Diese Zwickmühle ist in Krisenzeiten kontraproduktiv. Wenn Sie hierzu Hilfe brauchen, stehen wir zur Verfügung.

Wie schon bei der Bewertung der Corona-Soforthilfe gesagt: Unsere Erfahrung lehrt, dass es am Ende immer bürokratisch wird. Heute wissen wir, dass die Hilfen nicht so einfach fließen, wie es uns von der Politik zugesagt wurde. Sie als betroffene Unternehmer:innen leiden darunter, aber auch uns Berater, die wir als prüfende Dritte zwischengeschaltet sind, nervt die aktuelle Situation. Wir rufen Regierung, Behörden und unsere Berufsstände dringend auf, eine sachgerechte und annehmbare Lösung zu schaffen. Bitte sorgen Sie so schnell wie möglich für Klarheit und Rechtssicherheit.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. Sobald wir Neuigkeiten haben, geben wir Ihnen diese weiter. Haben Sie Fragen oder Anmerkungen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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