15. Dezember 2020

Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 führt nicht zu Ordnungsgeldverfahren vor dem 01. März 2021

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Bestimmte Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen jährlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Tun sie dies nicht oder nur verspätet, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz hat nun auf seiner Website bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten wird, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 nicht fristgerecht bis zum 31.12.2020 veröffentlicht haben. Wir erläutern Ihnen im folgenden Artikel alles rund um das Thema „Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019”.

Lesen Sie außerdem, welche Unternehmen verpflichtet sind, welche Rechnungslegungsunterlagen zu veröffentlichen.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtags zu veröffentlichen, sind:

  • Kapitalgesellschaften wie AGs, GmbHs und die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UGs)
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter (beispielsweise eine GmbH & Co. KG)

Diese Pflicht gilt auch für Gesellschaften, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden.

Personengesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) oder Partnergesellschaftern sind nicht zur Offenlegung verpflichtet.

Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 und die Pflicht zur Offenlegung 

Hintergrund für diese Verpflichtung ist unter anderem die Begrenzung der Haftung der Gesellschafter dieser Gesellschaften.

Wo können die Veröffentlichungen eingesehen werden?

Die veröffentlichten Rechnungslegungsunterlagen der dazu verpflichteten Unternehmen sind auf der Website des Bundesanzeigers einsehbar.

Kleinstgesellschaften haben die Erleichterungsmöglichkeit, dass sie ihren Jahresabschluss lediglich beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen und somit nicht zwingend veröffentlichen müssen.

Was müssen Unternehmen veröffentlichen?

§ 325 Abs. 1 HGB regelt, dass grundsätzlich folgende Rechnungslegungsunterlagen zu veröffentlichen sind:

  • festgestellter oder gebilligter Jahresabschluss
  • Lagebericht
  • Vermerk über die Bestätigung oder die Versagung
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung (Erklärung zum Corporate Governance Kodex)

Je nach Größenklasse der Gesellschaft gibt es unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich der Form, des Umfangs und des Inhalts der Offenlegung.

Bis wann muss die Veröffentlichung erfolgen?

Die Offenlegung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtags erfolgen. Bei Geschäftsjahren, die zum 31.12.2019 geendet haben, muss die Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen somit grundsätzlich spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen.

Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens im Falle einer nicht fristgerechten Veröffentlichung

Bei nicht fristgerechter Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen erfolgt in der Regel binnen kurzer Zeit die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz. Es erfolgt zunächst eine Bußgeldandrohung von regelmäßig 2.500 Euro unter Setzung einer Frist von sechs Wochen. Erfolgt die Veröffentlichung dann innerhalb der sechs Wochen vollständig, wird kein Bußgeld festgesetzt. Dann muss lediglich eine Verwaltungsgebühr (derzeit rund 100 Euro) gezahlt werden.

Veröffentlichen Betriebe nicht, droht mehr als das Bußgeld von 2.500 Euro. Zusätzlich können durch das Bundesamt für Justiz weitere Bußgelder von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Geregelt ist dies im § 335 HBG.

Eine Bußgeldandrohung durch das Bundesamt für Justiz kann auch erfolgen, wenn zwar fristgerecht veröffentlicht wird, die Veröffentlichung aber nicht vollständig ist und so nicht den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs entspricht.

Unsere Einschätzung zu „Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019”

In Anbetracht der immer noch anhaltenden Corona-Pandemie und der daraus resultierenden zusätzlichen Arbeitsbelastung in vielen Unternehmen ist die Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Veröffentlichung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 sehr zu begrüßen.

Das bringt besonders Unternehmen eine zusätzliche Entlastung, die vom neuen Komplett-Lockdown betroffenen sind. Ganz besonders, weil viele Betriebe noch kurzfristig Anträge auf Kurzarbeit stellen müssen.

Haben Sie Rückfragen zum Thema? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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