10. Dezember 2020

Steuerlast im Jahr der Corona-Maßnahmen mindern: Möglichkeiten für Einnahme-Überschuss-Rechner

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Für viele Unternehmer:innen war das Jahr 2020 eine große Herausforderung – sowohl persönlich als auch wirtschaftlich. Umso bedeutender ist in diesem Jahr die Frage, welche Maßnahmen Sie noch in diesem Jahr treffen sollten, um mit gestärkter Liquidität in das neue Jahr 2021 zu starten.

Wie mindern Sie Ihre Steuerbelastung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kurzfristig und stärken somit Ihre Liquidität und Wirtschaftsfähigkeit? Die Vorverlegung von betrieblichen Zahlungen ist zwar keine Neuheit, auf welche Zahlungen Sie aber noch in 2020 ein besonderes Augenmerk haben sollten, erfahren Sie hier.

Zahlungszeitpunkt ist entscheidend: Ausgaben noch in diesem Jahr abziehen

Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.

Unternehmer:innen sollten versuchen, anfallende Ausgaben noch in diesem Jahr zu leisten, um die Ausgaben noch in 2020 steuermindernd zu berücksichtigen.

So sind beispielsweise Ausgaben die für Nutzungsüberlassungen (Hauptanwendungsfall: Leasing-Sonderzahlungen) von bis zu fünf Jahren im Voraus bereits im Jahr der Zahlung abziehbar. Sollten Sie kurzfristig Leasing-Sonderzahlungen oder Ähnliches (für Verträge mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren) leisten müssen, versuchen Sie, die Zahlungen noch in diesem Jahr zu leisten, wenn Ihre liquiden Mittel das zulassen.

Soforthilfeabrechnung in diesem oder im nächsten Jahr?

Das Land Nordrhein-Westfalen prüft derzeit die Anträge der Soforthilfeempfänger:innen aus dem Frühjahr 2020. Im Rahmen der Corona-Soforthilfe konnten Unternehmer:innen zwischen 9.000 Euro und 25.000 Euro als Soforthilfe beziehen. Aufgrund des erneuten Lockdowns wird die Abrechnung nach Aufforderung erst im Jahr 2021 erfolgen. Unternehmer:innen können die Abrechnung aber bereits freiwillig im Jahr 2020 vornehmen (freiwillige Abrechnung).

Wer bereits jetzt weiß, dass er erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen muss, sollte eine freiwillige Abrechnung in 2020 in Erwägung ziehen. Hintergrund: Die erhaltene Soforthilfe ist steuerpflichtig, und Sie müssen sie im Jahr des Zuflusses, also 2020, versteuern.

Wird die erhaltene Soforthilfe erst im nächsten Jahr abgerechnet und zurückgezahlt, ist die Rückzahlung auch erst im Jahr 2021 als Ausgabe steuerlich abzugsfähig – Sie bezahlen somit bei der Veranlagung für 2020 unter Umständen Steuern für die erhaltene Soforthilfe, obwohl Sie das Geld bereits zurückzahlen mussten. Der steuermindernde Effekt der Rückzahlung tritt aber erst bei der Veranlagung des Jahres 2021 ein.

Um einen derartigen Liquiditätsnachteil zu vermeiden, befassen Sie sich unbedingt noch in diesem Jahr mit der potentiellen Rückzahlungsverpflichtung der NRW-Soforthilfe. Sprechen Sie uns bei Fragen rund um die Abrechnung der Soforthilfe an – wir helfen Ihnen gerne.

Steuerlast im Jahr der Corona-Maßnahmen mindern: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Das Einkommensteuergesetz beinhaltet in §11 für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die sogenannte 10-Tages-Regelung. Das bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren auch im Jahr 2020 zu berücksichtigen sind, wenn sie bis zum 10. Januar 2021 zu- oder abgeflossen und wirtschaftlich dem Jahr 2020 zuzuordnen sind.

Das gilt zum Beispiel für Mieten oder Zinsen für Dezember. Im Umkehrschluss kann eine frühzeitig überwiesene Mietzahlung für Januar 2021 nur in 2020 als Ausgabe Berücksichtigung finden, wenn diese bereits vor dem 21. Dezember 2020 gezahlt wird. Bei der Gestaltung mit wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist daher besondere Vorsicht geboten, wenn der Zahlungszeitpunkt im Fokus steht.

Steuerlast im Corona-Jahr durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen mindern

Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wenn Sie im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für November 2020, Dezember 2020 oder das vierte Quartal 2020 Zahllasten erwarten, kann es günstiger sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen frühzeitig anzumelden und zu zahlen.

Beachten Sie:

  • Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt, genügt die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Januar 2021.
  • Sofern Sie die Überweisungen selbst tätigen, muss die Zahlung bis zum 10. Januar 2021 auf dem Konto der Finanzverwaltung eingegangen sein.

Achtung: Der 10. Januar 2021 ist ein Sonntag. Zwar wird durch §108 III der Abgabenordnung die Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Montag, den 11. Januar 2021 verlängert, allerdings muss die Zahlung (bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung genügt die Anmeldung) bis zum 10. Januar 2021 erfolgen. Erfolgt die Anmeldung/Zahlung erst am 11. Januar 2021, können die Finanzbehörden die Ausgaben erst für das Jahr 2021 berücksichtigen.

Steuerlast im Jahr der Corona-Maßnahmen mindern: pauschaler Verlustrücktrag von 2020 nach 2019

Unternehmer:innen können einen pauschalen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte aus 2019 vornehmen – das gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Somit vermindert sich das zu versteuernde Einkommen und hierdurch auch die Steuerbelastung rückwirkend für 2019. Wer nachweislich einen höheren als den pauschal ermittelten Verlust in 2020 erleidet, kann sogar diesen bis zur Höhe des „Gesamtbetrags der Einkünfte” 2019 geltend machen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Steuer-Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

Steuerlast mindern durch Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Unternehmer:innen mit einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro können für geplante Anschaffungen/Herstellungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bereits in 2020 einen Betrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten abziehen.

Für bereits angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich.

Für die (sinnvolle) Anwendung ist jedoch eine Vielzahl an Voraussetzungen und Folgewirkungen zu beachten. Fragen Sie Ihre:n steuerliche:n Berater:in, ob ein Investitionsabzugsbetrags oder eine Sonderabschreibung für Sie in Frage kommt.

Steuerlast mindern durch Wechsel der Gewinnermittlungsart

Einnahmen, die in 2020 zufließen, aber wirtschaftlich in das Jahr 2021 gehören, sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bereits in 2020 zu versteuern. Ausgaben, die erst in 2021 gezahlt werden, aber wirtschaftlich dem Jahr 2020 zuzuordnen sind, wirken sich erst in 2021 steuermindernd aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gilt die 10-Tages-Regelung.

Sollten durch diese Zufluss- und Abflussregelungen im Rahmen der EÜR große Nachteile in Form ungünstiger Steuerverschiebungen entstehen, kann der freiwillige Wechsel zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung zu einem günstigeren Ergebnis in 2020 führen und Ihre Liquidität schonen. Auch hier muss die Sinnhaftigkeit eines Wechsels, insbesondere mit Hinblick auf die weiteren (steuerlichen) Konsequenzen, im Einzelfall geklärt werden.

Dies müssen Sie allerdings nicht bis zum Jahresende entscheiden, sondern in dem Zeitpunkt der Erstellung Ihrer Gewinnermittlung bzw. Ihres Jahresabschlusses. An diese Entscheidung sind Sie für drei Jahre gebunden.

Unsere Einschätzung

Sie haben im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung viele Möglichkeiten vorteilhafte Gewinnverschiebungen zu erwirken. Dafür sollten Sie frühzeitig eruieren, welche Maßnahmen für Sie in Frage kommen.

Beachten Sie, dass die aufgezeigten Möglichkeiten lediglich zu einer Steuerverschiebung, aber nicht zu einer tatsächlichen Steuerersparnis führen.

Sie dienen in erster Linie dazu, Ihnen einen kurz- und mittelfristigen Liquiditätsvorteil zu verschaffen, bewirken in Folgejahren aber höhere Steuerlasten.

Dennoch können kurz- und mittelfristige Liquiditätsvorteile in der aktuellen wirtschaftlichen Situation von entscheidender Bedeutung sein, um Unternehmensexistenzen zu sichern oder um den finanziellen Handlungsrahmen vieler Unternehmer:innen zu erweitern.

Sind Sie unschlüssig, ob und wie Sie handeln sollten? Dann sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne.

 

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Nico Kurth

Prokurist, Steuerberater, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

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