8. Dezember 2020

Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021 geplant

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Im März dieses Jahres schickten viele Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen quasi über Nacht ins Homeoffice. Das Problem: Die meisten waren für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden nicht eingerichtet. Dennoch arbeiten viele Arbeitnehmer:innen seitdem durchgängig von zuhause aus. Andere haben im Zuge der zweiten Infektionswelle die Arbeit aus dem Homeoffice heraus (erneut) angeordnet bekommen. Nun will die Politik den Einsatz würdigen. Deshalb ist jetzt eine Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021 geplant.

Bislang strenge Vorgaben für steuerliche Absetzbarkeit des Homeoffice

Bisher gab es immer strenge Vorgaben für die steuerliche Absetzbarkeit des Homeoffice. Außerdem war es nur bestimmten Berufsgruppen, wie zum Beispiel Lehrer:innen oder Richter:innen vorbehalten. Viele Arbeitnehmer:innen, die derzeit coronabedingt von zuhause aus arbeiten, dürften die bisherigen Bedingungen an ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht erfüllen.

Die Politik hat hierauf nun reagiert. Für zunächst zwei Jahre haben sich die Finanzpolitiker von Union und SPD darauf geeinigt, eine neue, unbürokratische Homeoffice-Pauschale im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zu berücksichtigen. Das Jahressteuergesetz 2020 muss im Dezember allerdings noch durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet werden. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur Homeoffice-Pauschale.

Höhe der Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021

Die neue Homeoffice-Pauschale soll fünf Euro pro Tag betragen und für max. 120 Tage absetzbar sein. Somit können Arbeitnehmer:innen zunächst für die Jahre 2020 und 2021 maximal 600 Euro im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Homeoffice-Pauschale muss zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreiten

Die neu geplante Homeoffice-Pauschale soll auf den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro angerechnet werden. Der wird jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin automatisch gewährt. Und zwar auch dann, wenn die Höhe der tatsächlichen Werbungskosten unter diesem Betrag liegt. Er ist in der Lohnsteuer-Tabelle eingearbeitet und wird bereits beim monatlichen Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin berücksichtigt.

Darum wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nur steuermindernd aus, wenn Arbeitnehmer:innen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, zum Beispiel Beiträge zu Berufsverbänden, Fachliteratur, der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreiten.

Durch die Arbeit im Homeoffice entfällt (anteilig) der bisherige Ansatz der Pendler-Pauschale für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Homeoffice-Pauschale müssen Arbeitnehmer:innen in der Einkommensteuererklärung aktiv beantragen

Die neue Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt Arbeitnehmer:innen nicht automatisch. Sie müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragen.

Welche Kosten Arbeitnehmer:innen zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale geltend machen?

Neben der Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer:innen noch weitere Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, wie zum Beispiel:

  • Arbeitsmittel (Bürobedarf)
  • Fachliteratur
  • Computer, Notebook…
  • Home-Office Ausstattung: Schreibtisch, Bücherregal, Bürostuhl…

Unsere Einschätzung zur Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021

Die Schaffung einer Homeoffice-Pauschale wurde bereits in den vergangenen Monaten diskutiert und gefordert. Sie führt auch zu einer Entlastung der Arbeitnehmer:innen, die infolge der Corona-Pandemie bereits seit Monaten aus dem Homeoffice heraus arbeiten und somit auch privat gestiegene Kosten für Strom, Wasser sowie Heizung haben und die bisherigen Voraussetzungen an ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht erfüllt hätten. Somit ist es schon einmal ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Um Arbeitnehmer:innen finanziell wirklich zu entlasten, müsste der Bund die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag gewähren. Dann hätten auch die Arbeitnehmer:innen etwas davon, die keine weiteren Werbungskosten haben und deshalb den Werbungskosten-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne ansprechen.

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Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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