19. November 2020

EU-Beihilferecht in der Corona-Krise 

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Die Corona-Krise hat auch das ansonsten strikte EU-Beihilferecht massiv beeinflusst: Einzelne EU-Mitgliedstaaten setzten Maßnahmen zur wirtschaftlichen Schadensbegrenzung um. Erfahren Sie hier alles zum EU-Beihilferecht in der Corona-Krise. 

Normalerweise sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jede staatliche Beihilfe vor ihrer Durchführung bei der EU-Kommission anzumelden. Eine staatliche Beihilferegelung darf erst nach Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten.

Die erste staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Corona-Krise meldete Dänemark an. Die Kommission genehmigte sie innerhalb von 24 Stunden nach Eingang. Eine vergleichbar zügige Genehmigung hatte es zuletzt während der Finanzkrise 2008 gegeben. Üblicherweise dauern solche Prozesse mehrere Wochen oder Monate.

Auch Deutschland hat aktuell bereits eine Vielzahl von Programmen angemeldet und für diese Genehmigungen erhalten. Grundlage hierfür ist der Befristete Rahmen, den die EU-Kommission am 19. März 2020 verabschiedete.

Doch was sind EU-Beihilfen? Was regelt das EU-Beihilferecht und was ist der Befristete Rahmen in der Corona-Krise?

Was ist eine EU-Beihilfe?

Beihilfe ist ein europarechtlicher Begriff. Er bezeichnet jegliche staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte direkte oder indirekte Vorteile, die bestimmten Unternehmen oder Branchen zukommen.

Was regelt das EU-Beihilferecht?

Grundsatz des Verbotes von staatlichen Beihilfen

Staatliche Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich verboten. Das Beihilferecht soll für einen fairen Wettbewerb der einzelnen Unternehmen sorgen, indem es staatliche Beihilfen grundsätzlich verhindert und nur ausnahmsweise für zulässig erklärt.

Das Beihilferecht ist Teil des Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschung schützen soll und damit das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet. Beihilfen einzelner Staaten bewertet das EU-Beihilferecht als grundsätzlich schädlich, da sie den begünstigten Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen. Zudem können Beihilfen zu einem Subventionswettlauf zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führen.

Will ein Staat ein Unternehmen durch Beihilfen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, kann dies zu einer Gegenreaktion anderer Staaten führen. Diese wollen den Wettbewerbsnachteil ihrer Unternehmen durch eigene Beihilfen ausgleichen. Im Ergebnis bleiben die Beihilfen dann wirkungslos und belasten lediglich den Staatshaushalt. Da Beihilfen in bestimmten Fällen aber auch sinnvoll sein können, gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen und Genehmigungsmöglichkeiten durch die Kommission.

Ausnahmen vom Beihilfeverbot

Die Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Beihilfeverbot sind in Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) enthalten.

Gemäß Art. 107 Abs. 2 AEUV existieren drei Arten von Beihilfen, die stets mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, Das sind Beihilfen

  1. sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
  2. zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnlichen Ereignisse entstanden sind;
  3. für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

Gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV können bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Das betrifft Beihilfen zur Förderung:

  1. der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
  2. wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
  3. der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
  4. der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; sowie
  5. sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

Befristeter Rahmen für beihilferechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission hat am 19. März 2020 als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie einen Befristeten Rahmen für beihilferechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft veröffentlicht. Darin stellt die Kommission Maßnahmen vor, die sie für den Zeitraum des Corona-Ausbruchs als genehmigungsfähig im Sinne des Art 107 Abs 3 lit. b AEUV wertet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Darunter finden sich folgende Maßnahmen:

  • direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen
  • staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen
  • ermäßigte Zinssätze für öffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital)
  • Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an Realwirtschaft weiterleiten
  • öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen
  • Unterstützung
    • von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE)
    • beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen
    • der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden
  • gezielte
    • Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen
    • Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer
    • Rekapitalisierungsbeihilfen

Wie lange gilt der Befristete Rahmen für beihilferechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise?

Mittlerweile wurde der Befristete Rahmen zum vierten Mal geändert und bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ursprünglich sollten die Regelungen am 31. Dezember 2020 auslaufen, doch der aktuelle Infektionsverlauf innerhalb der Europäischen Union veranlasste die EU-Kommission zu der Ausweitung. Damit wird der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und den Bedürfnissen der Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen Rechnung getragen.

Für die im Zuge des Befristeten Rahmens gewährten Beihilfen sind Unternehmen antragsberechtigt, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Was der Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten laut EU-Definition konkret meint, erfahren Sie hier.

Als Beispiel für ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS): die GmbH, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von Verlusten verloren gegangen ist. Dieser Ausschluss gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Kleine und Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zehn Millionen Euro nicht übersteigt.

Falls Sie zu dn im Artikel angesprochenen Themen Fragen haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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