9. November 2020

Umsatzsteuerliche Besonderheiten von Coworking-Spaces

Egal ob Berlin, Hamburg, Frankfurt oder Köln: Coworking-Spaces werden immer beliebter. Doch was ist bei der Vermietung solcher Angebote hinsichtlich der Umsatzsteuer zu beachten? Wir erläutern das grundsätzliche Modell der „geteilten Räume” und beschreiben umsatzsteuerliche Besonderheiten von Coworking-Spaces.

Was Coworking bedeutet

Coworking ist eine neue Arbeitsform, bei der Selbständige, Start-ups und Kreative unter einem Dach arbeiten. In einem solchen Coworking-Space arbeiten sie dabei sowohl unabhängig voneinander als auch zusammen an gemeinsamen Projekten. Und auch wenn alle an individuellen Projekten arbeiten, sind Austausch und gegenseitige Hilfe zentraler Bestandteil der Coworking-Idee.

Typische Konzepte und Modelle des Coworking

Die gängigen Modelle der Anbieter:innen von Coworking-Spaces bieten neben der Überlassung von Büroflächen weitere Leistungselemente an. Dabei kann es sich um typische, im Zusammenhang mit der Nutzung des Büros stehende Leistungen handeln. Zu ihnen zählen unter anderem die Miete eines Schreibtisches, Nutzung von Telefon, Kopierer, Wifi, Drucker, Küche und so weiter.

Dabei können die angebotenen Leistungsbestandteile nach Bedarf variieren und es werden verschiedene Tarife angeboten. Oftmals steht aus Sicht der Nutzer:innen die Nutzung der Gemeinschaftsräume zum Kennenlernen und Austausch im Vordergrund. Dazu gehört auch die Nutzung des oft vorhanden Veranstaltungsangebots – sprich der Zugang zu anderen Mitgliedern und das Networking. Dabei handelt es sich dann um einen „Vertrag besonderer Art”, bei denen die Nutzungsüberlassung des Büros gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt.

Steuerliche Problematik von Coworking-Spaces

Doch wie wird ein solches Angebot aus umsatzsteuerlicher Sicht eingeordnet? Bei der Umsatzsteuer muss man sich die Frage stellen, ob es sich bei den Konzepten überhaupt noch um eine reine Vermietung handelt. Oder liegt aufgrund der weiteren Leistungsbestandteile bereits eine eigenständige Dienstleistung vor? Sind es gar mehrere getrennte Leistungen?

Umsatzsteuerliche Besonderheiten von Coworking-Spaces

  1. Überlassung von Büroflächen

    Die einfache Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ist ein Mietvertrag. Die Vermietungsleistung als sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar und grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Beispielsweise, wenn die Vermietungsleistung an andere Unternehmer:innen für deren Unternehmen erfolgt, die ihrerseits Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

  2. Umsatzsteuerliche Einordnung

a) Ort der Leistung und Einheitlichkeit
Der Ort der Leistung ist für die Frage der Umsatzsteuerbarkeit im Inland entscheidend. Bei den genannten Konzepten stellt sich die Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt oder es sich um mehrere selbständige Leistungen handelt.

b) Bestimmung von Ort und Art der Leistung

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers oder einer Durchschnittsverbraucherin mehrere Leistungen mit einem ähnlichen Gewicht so miteinander verknüpft sind, dass sie einheitlich zu beurteilen sind. Ist die Einheitlichkeit gegeben, teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Somit bestimmt sich der Ort der Nebenleistung nach dem Ort der Hauptleistung.

Jedoch ergibt sich für die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Leistungen als einheitliche Leistung oder Haupt- und Nebenleistung zu beurteilen sind, durch die aufgestellten Grundsätze der Rechtsprechung und Finanzverwaltung ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Dabei besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung kommt.

Grundsätzlich gilt die Einheitlichkeit der Leistung. Jedoch können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Eine einheitliche Leistung liegt nur vor, wenn mehrere Handlungen bzw. Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden. Wichtig: Eine Trennung wäre wirklichkeitsfremd. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es nicht entscheidend, ob die Leistungen auf einen einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt geleistet wurde.

Eine Nebenleistung ist ein Mittel, um die Hauptleistung in Anspruch zu nehmen.

Bei verschiedenen Leistungselementen, die als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind, wird der Ort danach bestimmt, welches Element der Leistung das Gepräge gibt. Bei der klassischen Vermietung eines Büros inklusive der Nebenleistungen wie die Nutzung von Telefon, Kopierer, EDV-Systeme etc. handelt es sich nach Meinung der Literatur regelmäßig um eine einheitliche Leistung. Sie ist grundstücksbezogen. Der Ort der Leistung bestimmt sich danach, wo das Grundstück liegt.

Wie bereits erwähnt, kommt es den Mitgliedern eines Coworking-Spaces oft mehr auf die vorhandene Infrastruktur und den Zugang zu den Mitgliedern an, als um die bloße Nutzung des Büros. Damit handelt es sich um eine Leistung eigener Art und die Ortsbestimmung richtet sich nach der Grundregel B2B. Der Ort liegt dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

Unsere Einschätzung

Beim Coworking handelt es sich um eine „neue Arbeitsform“, bei der Gewerbetreibende und Selbständige in oft großflächigen Räumen zusammenarbeiten. In der heutigen Zeit, in denen sich Änderungen immer schneller vollziehen, bieten diese Bürowelten gute Voraussetzungen, um die notwendige Flexibilität zu gewährleisten. Vorteile liegen auch darin, durch permanenten Gedankenaustausch schnell Ideen zu entwickeln und Projekte voranzubringen.

Die umsatzsteuerliche Würdigung nach der Art und dem Ort der Leistung ist anhand der allgemeinen Kriterien im Einzelfall zu beantworten. Die Grundsätze von Haupt- und Nebenleistung und der einheitlichen Leistung bilden dabei zunächst die Grundlage der Analyse.

Der Hauptgrund für den Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht im Regelfall nicht darin, die Flächen nur zu mieten. Hauptgrund ist vielmehr, dass Nutzer:innen eine Vielzahl von Dienstleistungen erhalten. Eine Aufteilung der unterschiedlichen Komponenten ist unserer Meinung nach nicht erforderlich, da die Voraussetzungen regelmäßig für eine eigenständige einheitliche Leistung erfüllt sind. Beim Coworking geht es eher um die Nutzung personeller Ressourcen, wie Gedankenaustausch etc. und weniger um den Arbeitsplatz. Deshalb sind diese Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine grundstücksbezogenen, sondern regelmäßig allgemeine sonstige Leistungen mit der grundlegenden Ortsbestimmung B2B.

Da es hierzu an Rechtsprechung fehlt, ist die weitere Entwicklung zu beobachten.

Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne jederzeit an!

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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