30. Oktober 2020

Wie sich der Brexit auf die Umsatzsteuer auswirkt

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Anfang des Jahres 2020 war das Thema Brexit allgegenwärtig. Viele Unternehmer:innen hatten sich bereits erste Gedanken über die steuerlichen Konsequenzen gemacht. Doch die Corona-Krise hat den Brexit in den Hintergrund gestellt. Hier erfahren Sie, wie sich der Brexit auf die Umsatzsteuer auswirkt.

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Seitdem gilt eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Zeit gilt Großbritannien umsatzsteuerlich als EU-Mitgliedstaat. Doch was passiert nun nach dem 31. Dezember 2020?

Wie sich der Brexit auf die Umsatzsteuer auswirkt: der „harte Brexit“

Seit März 2020 laufen die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen. Wie die Verhandlungen ausgehen, ist insbesondere entscheidend für die umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Folgen nach der Übergangsfrist.

Werden sich bis zum 31. Dezember 2020 die Europäische Union und das Vereinigte Königreich nicht einig, hat der Austritt des Vereinigten Königreichs entscheidende Auswirkungen.

Dann finden alle Regelungen, die für EU-Länder und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten, keine Anwendung mehr. Das bedeutet, dass das Vereinigte Königreich sich unter anderem nicht mehr an die für alle EU-Staaten geltende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie halten muss.

Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Großbritannien wäre somit in der Lage, neue Regelungen zu treffen. Konkrete Beispiele wären neue Steuersätze oder andere Voraussetzungen für etwaige Steuerbefreiungen.

Wie sich der Brexit auf die Umsatzsteuer auswirkt: Großbritannien wird Drittland

Das Umsatzsteuerrecht der Europäischen Staaten richtet sich nach der gemeinsamen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie soll eine Harmonisierung des Umsatzsteuersystems erreichen. Innerhalb der EU führt dies insbesondere dazu, dass grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle vereinfachten Regelungen unterliegen.

Mit Beendigung der Übergangsphase gilt das Vereinigte Königreich jedoch als Drittland.

Konkrete umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexits für Unternehmen

Unternehmer:innen müssen sich auf diverse Änderungen vorbereiten. Die wichtigsten Änderungen werden wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen:

Ihre Warenlieferungen an Unternehmen in Großbritannien sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr. Diese Lieferungen können dann lediglich als Ausfuhrlieferungen steuerbefreit sein und unterliegen anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen.

Steuerbefreit sind Ihre dann als Ausfuhr geltenden Lieferungen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wird die Ware von Ihnen als Unternehmer:in versendet, muss die Ware in das Drittlandsgebiet gelangen
  • Wird die Ware abgeholt, muss sie in das Drittlandsgebiet gelangen und Ihr:e Kund:in muss ein ausländischer Abnehmer sein beziehungsweise den Sitz im Ausland haben.

Ist eine Voraussetzung zur Steuerbefreiung erfüllt, muss das entsprechend nachgewiesen werden. Der Nachweis muss als Beleg- und als Buchnachweis vorliegen. Sonst gewähren die Behörden die Steuerbefreiung nicht.

Für Ihre Warenlieferungen an Privatkund:innen gelten grundsätzlich die vorgenannten Regelungen für die Ausfuhrlieferungen. Die bislang geltenden Versandhandelsregelungen finden jedoch keine Anwendung mehr.

Umsatzsteuer 2021 auf Dienstleistungen in Großbritannien nach dem Brexit

Für Dienstleistungen an andere Unternehmer:innen in Großbritannien gilt weiterhin das Empfängerortsprinzip.

Doch verlieren die britischen Unternehmer:innen die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Nachweis zur Unternehmereigenschaft zu nutzen. Britische Unternehmer:innen müssen sich die Bestätigung ihrer Unternehmenseigenschaft beispielsweise bei den britischen Finanzämtern einholen.

Außerdem sollten Sie als Unternehmer:in beachten, dass das Reverse-Charge-Verfahren beziehungsweise die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht mehr automatisch gilt. Als Unternehmer:in müssen Sie dies vorzugsweise vorab prüfen. Des Weiteren stehen Ihnen die Online-Lösungen wie das MOSS-Verfahren oder das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht mehr automatisch zu.

Erbringen Sie als Unternehmer:in sogenannte Katalogleistungen, wird der Umsatz beim Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin besteuert, sodass die Vorschriften Großbritanniens gelten. Sie müssen sich folglich im Vereinigten Königreich für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren. Ob Sie eine solche Leistung erbringen, prüfen wir gerne für Sie.

Auwirkungen des Brexits auf Zoll-Bestimmungen

Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat ebenfalls zollrechtliche Konsequenzen. Denn das Vereinigte Königreich muss sich zukünftig als Drittland nicht an bestimmte Rahmenbedingungen oder Mindestanforderungen halten. Hier kommt das Zollrecht als Überwachungsorgan ins Spiel.

Verbringen Sie als Unternehmer:in Waren in das Vereinigte Königreich, müssen Sie nun zukünftig die Zollformalitäten beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 mit der EU einigt.

Dabei wird grundsätzlich zwischen den diversen Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und dem Versand unterschieden.

Was Sie nach der Brexit-Übergangsphase zollrechtlich beachten sollten

Was Sie unbedingt nach der Übergangsphase beachten und wissen sollten in Kürze:

  • Exportieren Sie als Unternehmer:in Waren in ein Drittlandsgebiet, müssen Sie sich in der Regel bei den Zollbehörden registrieren. Sie erhalten nach erfolgter Registrierung eine sogenannte EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification Number). Mit dieser Nummer werden Sie in der Lage sein, mit dem Zoll zu kommunizieren und Zollabwicklungen durchzuführen. Die Beantragung erfolgt elektronisch über ein Online-Portal.
  • Als Zollanmelder:in müssen Sie in der EU ansässig sein.
  • Sie werden sich mit den Zollbehörden elektronisch austauschen müssen. Hierfür steht jedem Unternehmen das IT-System ATLAS zur Verfügung. Zur Nutzung des Systems ist jedoch ebenfalls eine Anmeldung und eine zertifizierte Software notwendig.
  •  Sie müssen gegebenenfalls zollrechtliche Bewilligungen beantragen oder bereits bestehende Bewilligungen anpassen.

Weitere umsatzsteuerliche Folgen des Brexits ab 2021

  • Die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung wird zukünftig entfallen
  • Waren, die Sie nach der Übergangsphase aus Großbritannien beziehen, sind keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr. Die Wareneingänge unterliegen als Einfuhren der Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls auch Zöllen.

Für Leistungen, die Sie aus Großbritannien beziehen, gelten weiterhin die Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens bzw. der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Unsere Empfehlung

Bereiten Sie sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen vor!

Importieren oder exportieren Sie Waren aus oder nach Großbritannien, sollten Sie sich vorab einen Überblick über Ihre Geschäftsbeziehungen und Vorfälle schaffen. Denn auch im Falle einer Einigung wird sich einiges ändern. Und diese Einigung erscheint aktuell als sehr unwahrscheinlich.

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt das Vereinigte Königreich unabhängig einer Einigung als Drittland. Somit sind auch andere Anforderungen entscheidend. Im Falle einer Zollunion entfällt zwar grundsätzlich eine Erhebung der Zölle, jedoch sind diverse Formalitäten zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

 

 

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