28. Oktober 2020

Steuerliche Aspekte nationaler und internationaler Koproduktionen von Filmunternehmen 

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Das Wichtigste vorab. Lassen Sie Ihre Koproduktions-Konstrukte im Vorfeld prüfen, damit Sie steuerlich auf der sicheren Seite sind. Der Worst Case: Stellt das Finanzamt nachträglich eine Koproduktionsgesellschaft fest, dann hat das noch Jahre später erhebliche und vor allem teure Konsequenzen. Hier finden Produzent:innen wesentliche steuerliche Aspekte nationaler und internationaler Koproduktionen von Filmunternehmen.

Steuerliche Aspekte nationaler und internationaler Koproduktionen von Filmunternehmen: Wann es im steuerlichen Sinn eine Koproduktionsgesellschaft ist 

Anhaltspunkte bietet der Medienerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Februar 2001.  Eine Koproduktion kann gegeben sein, wenn auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung von mindestens zwei Produzent:innen ein Filmvorhaben produziert wird. Eine Gemeinschaftsproduktion ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur Risikoaufteilung sinnvoll. Sind im Koproduktionsvertrag keine vertraglichen Regelungen dazu enthalten, kann aber dennoch eine Koproduktionsgesellschaft gegeben sein. Ob eine Koproduktion vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Fest steht, dass nationale und internationale Koproduktionen beim Film steuerliche Aspekte hat, die Sie kennen sollten.

Wesentliche Merkmale einer Koproduktionsgesellschaft

Es gibt zwei wesentliche Merkmale und Indizien, die aus steuerlicher Sicht für eine Koproduktionsgesellschaft sprechen:

  1. die gemeinsame Rechteauswertung
  2. die gemeinschaftliche Produktionsverantwortung

Damit zusammen hängen diese Fragen:

  • Wo verbleibt das wirtschaftliche Eigentum der Filmrechte?
  • Wer wertet die Filmrecht aus?
  • Wem fließen die Verwertungserlöse zu?

Können diese Fragen nicht eindeutig einem Produzenten oder einer Produzentin zugeordnet werden, spricht dies für eine Koproduktionsgesellschaft. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat am 27.09.2018 dazu Stellung genommen.

Steuerliche Konsequenzen nationaler und internationaler Koproduktionen von Filmunternehmen

Die Finanzverwaltung stellt in steuerlichen Betriebsprüfungen bei Filmproduktionen vermehrt Koproduktionsgesellschaften fest. Sie unterscheidet zwischen einer Koproduktionsgesellschaft und einer Koproduktionsgemeinschaft.

Bei einer Koproduktionsgemeinschaft weisen die Beteiligten Aufwendungen und Erträge in ihren eigenen Bilanzen aus.

Bei einer Koproduktionsgesellschaft liegt eine Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Das Erkennen einer Koproduktionsgesellschaft ist nicht immer einfach. Stellt das Finanzamt nachträglich eine Koproduktionsgesellschaft fest, hat das für Filmproduktionsgesellschaften erhebliche steuerliche Auswirkungen.

Liegen keine gesonderten vertraglichen Regelungen über eine Koproduktionsgesellschaft vor, entsteht automatisch eine GbR. Andere Gesellschaftsformen wie zum Beispiel KG, OHG, GmbH oder AG sind denkbar, müssen aber im Vorfeld vertraglich geregelt werden.

Mitunternehmerschaft – Steuerliche Folgen einer nationalen Koproduktionsgesellschaft

Ist vertraglich eine Koproduktionsgesellschaft festgelegt oder ergibt sie sich aus den Verträgen, dann hat das steuerliche Folgen. Dadurch entsteht eine Mitunternehmerschaft mit

  • eigener Steuernummer
  • eigener Finanzbuchhaltung
  • eigenen Jahresabschlüssen
  • sowie steuerlicher Deklaration.

Aufgrund der Mitunternehmerschaft ist die Koproduktionsgesellschaft auch gewerbesteuerpflichtig. Entstehen gewerbesteuerliche Verluste, können diese nach § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht direkt mit dem Gewerbeertrag der Beteiligten verrechnet werden. Analog können Gewerbeerträge auf Ebene der Koproduktionsgesellschaft nicht mit Verlusten der Koproduzent:innen verrechnet werden.

Zudem liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer sowie den Vorsteuerabzug.

Steuerliche Aspekte bei einer internationalen Koproduktionsgesellschaft

Bei internationalen Koproduktionen stellt sich zunächst die Frage, in welchem Land sich der Hauptsitz der Koproduktionsgesellschaft befindet. Ist der Hauptsitz im Inland, begründen die ausländischen Koproduzenten möglicherweise eine Betriebsstätte im Inland. Daraus folgt eine Steuerdeklarationspflicht in Deutschland. Im umgekehrten Fall entsteht möglicherweise eine Betriebsstätte im Ausland.

Ein deutscher Koproduzent beziehungsweise eine deutsche Produzentin muss das internationale Besteuerungsrecht beachten, um eine Doppelbesteuerung der Gewinne zu vermeiden. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob eine doppelte Besteuerung über ein geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden kann.

Werden im Ausland Verluste realisiert, sind diese gem. § 2a Einkommensteuergesetz (EStG) gebunden und lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Koproduktionsgesellschaft verrechenbar. Daraus können negative Liquiditätseffekte entstehen. Hier sehen deutsche Betriebsprüfer:innen erfahrungsgemäß besonders genau hin.

Wenn das Finanzamt prüft

Stellt das Finanzamt nachträglich eine Koproduktionsgesellschaft fest, hat das erhebliche steuerliche und organisatorische Folgen. Neben den bereits dargestellten ertragsteuerlichen Auswirkungen, insbesondere eine Doppelbesteuerung bei internationalen Koproduktionen, drohen Steuernachzahlungen plus Zinsen bei der Umsatzsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die GbR Unternehmer:in und muss ordnungsgemäße Eingangsrechnungen für den Vorsteuerabzug vorlegen. Können die Rechnungen im Nachgang nicht mehr berichtigt werden, geht der Vorsteuerabzug verloren. Die organisatorischen Folgen gehen noch weiter. Für die Vergangenheit müssen die Jahresabschlüsse und Steuerbescheide der beteiligten Koproduzent:innen geändert werden. Aufgrund der Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht muss die GbR für die Zukunft Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen. Die Mehrkosten müssen die Koproduzent:innen tragen.

Steuerliche Aspekte nationaler und internationaler Koproduktionen von Filmunternehmen: Unsere Einschätzung

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Finanzbeamt:innen im Rahmen der Betriebsprüfungen immer häufiger nicht erkannte Koproduktionsgesellschaften feststellen. Das führt noch Jahre später zu erheblichem organisatorischen Aufwand. Oftmals werden Steuerrückforderungen festgesetzt.  Können Rechnungen nicht mehr berichtigt werden, gehen Vorsteuerbeträge verloren. Die finanziellen Auswirkungen können gravierend sein. Unsere Empfehlung an Filmproduktionen ist klar. Lassen Sie jeden Koproduktionsvertrag vorher auf steuerliche Aspekt prüfen, vermeiden Sie unter allen Umständen Konstruktionen, die vom Finanzamt nachträglich als Koproduktionsgesellschaft eingestuft werden können.

Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne.

 

 

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