5. Oktober 2020

Bilanzierung in der Corona-Krise

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Die tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Unternehmen, schlagen sich letztendlich auch in der Rechnungslegung und Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2020 nieder. Bei uns erfahren Sie, wie Ihre Bilanzierung in der Corona-Krise beeinflusst wird.

In einem früheren Blog-Beitrag hatten wir bereits erklärt, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein wertbegründendes Ereignis des Geschäftsjahres 2020 handelt. Folglich haben sich keine direkten Auswirkungen auf die Bilanzierung im Jahresabschluss 2019 ergeben, sofern die Existenz des bilanzierenden Unternehmens nicht bedroht war. Es war lediglich im Nachtragsbericht des Anhangs und im Lagebericht auf die zukünftige Entwicklung unter Corona einzugehen.

Mit Blick auf das Jahresende 2020 stellt sich nun allerdings die Frage, wie die Corona-Krise Ihre Bilanzierung 2020 beeinflusst. Wir blicken auf Jahresabschluss und Lagebericht.

Corona-Krise und der Grundsatz der Stetigkeit in der Bilanzierung

Der Grundsatz der Stetigkeit verlangt, dass Sie die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ausübung von Ermessensspielräumen beibehalten oder fortführen müssen. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen Sie von diesem Grundsatz abweichen, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten.

Da die Corona-Pandemie auf die Mehrzahl der Unternehmen deutliche Auswirkungen hat, ist davon auszugehen, dass bislang gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu überprüfen sind.

Bewertung ausgewählter Aktivposten in der Corona-Krise

Auf der Aktivseite der Bilanz sollten Sie prüfen, ob die bilanzierten Vermögensgegenstände außerplanmäßig abzuschreiben sind. Denn die beizulegenden Zeitwerte könnten unter die Buchwerte gefallen sein. Hierbei müssen Sie zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen differenzieren.

Anlagevermögen

Im Allgemeinen müssen Sie außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen dann vornehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Das ist für jeden einzelnen Vermögensgegenstand zu prüfen.

Geschäfts- oder Firmenwerte

Bei Geschäfts- oder Firmenwerten können Sie mit Wertminderungen rechnen. Schließlich werden diese bei signifikanten Veränderung mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen im technischen, marktbezogenen, ökonomischen, rechtlichen oder gesetzlichen Umfeld an Wert verlieren.

Sachanlagen

Sachanlagen müssen Sie bei vorübergehender Stillegung oder eingeschränkter Nutzbarkeit außerplanmäßig abschreiben, wenn die Einschränkungen aller Voraussicht nach von Dauer sind. Darüber hinaus sind Anlagen die dauerhaft stillgelegt werden müssen, auf den Veräußerungswert zum Zeitpunkt der Stilllegung abzuschreiben.

Finanzanlagen und Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen

Bei Finanzanlagen lässt sich zwischen börsengehandelten Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen unterscheiden.

Börsengehandelte Wertpapiere müssen Sie abschreiben, wenn der Buchwert die aktuellen Kurse deutlich unterschreitet. Wobei hier bestimmte Zeiträume und die relative Höhe der Unterschreitung eine Rolle spielen.

Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen müssen Sie dann abschreiben, wenn die bilanzierten Buchwerte nicht mehr durch den Unternehmenswert (als Zukunftserfolgswert definiert) des Unternehmens gedeckt sind.

Vorratsvermögen

Im Vorratsvermögen müssen Sie zum einen prüfen, ob Sie die Waren noch an Kunden veräußern können. Zum anderen stellt sich die Frage, ob bei eingeschränkter Produktion sogenannte „Leerkosten“entstehen. Eine vorübergehende Stilllegung oder Nutzungseinschränkung der Produktion kann zu einer deutlichen Unterauslastung führen. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Gemeinkosten dürfen jedoch nicht in die Herstellungskosten mit einbezogen werden, da Sie nur angemessene Teile dieser Kosten berücksichtigen dürfen. Die Gemeinkosten der Stilllegung oder Nutzungseinschränkung sind eben nicht durch die Fertigung veranlasst und dürfen daher nicht als sogenannte “Leerkosten” abgeschrieben werden. Diese sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in der sie anfallen.

Forderungen gegenüber Schuldnern

Ist abzusehen, dass Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten geraten werden oder bestehen bereits Zahlungsschwierigkeiten, müssen sie die entsprechenden Forderungen durch eine Einzelwertberichtigung auf den beizulegenden Wert abschreiben. Darüber hinaus sollten Sie überprüfen, ob die Höhe pauschaler Wertberichtigungen anzuheben ist.

Bewertung ausgewählter Passivposten in der Corona-Krise

Rückstellungen

Die Corona-Pandemie wirkt sich auf eine Vielzahl von Geschäftsmodellen negativ aus. Bislang profitable Geschäfte haben an Ertragskraft eingebüßt. Dies kann zur Folge haben, dass langfristige Verträge, die zur Abnahme von Gütern zu vordefinierten Konditionen verpflichten, nun zu Verlusten führen.

Hierfür sind Drohverlustrückstellungen zu bilden. Sie sollten jedoch auch prüfen, ob die Verträge sogenannte Force Majeure-Klauseln beinhalten, die die Corona-Pandemie als höhere Gewalt subsumieren. Dadurch könnten Sie solche Verträge noch vor Jahresende kündigen und das Erfordernis zur Bildung einer Drohverlustrückstellung fiele weg.

Verbindlichkeiten

Auf die Höhe des Erfüllungsbetrags von Verbindlichkeiten dürfte die Pandemie zunächst keine Auswirkung haben. Negative Folgen ergeben sich aber möglicherweise, wenn Covenants vereinbart worden sind, die aufgrund der Pandemie nicht mehr eingehalten werden können. Kredite könnten dann fällig gestellt oder gekündigt werden. Dies kann sich negativ auf die Fortführungsprognose auswirken.

Auswirkungen der Corona-Krise auf Berichterstattung in Anhang und Lagebericht der Bilanzierung 2020

Im Anhang können in der Corona-Krise vor allem Angaben berichtspflichtig werden, die für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich sind, wenn sich die Liquiditätssituation negativ entwickelt hat. Außerdem müssen Sie erläutern, inwiefern von bisherigen Bilanzierungsgrundsätzen infolge der Pandemie abgewichen werden muss.

Während sich im Geschäftsjahr 2019 die Folgen der Pandemie im Lagebericht vorwiegend im Chancen-, Prognosen- und Risikobericht niedergeschlagen haben, wird die Berichterstattung in 2020 wesentlich umfangreicher ausfallen. Die im Zeitablauf betrachteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind ebenso zu berücksichtigen wie branchenbedingte und gesamtwirtschaftliche Veränderungen.

Unsere Einschätzung

Für die Mehrzahl der Unternehmen dürfte die Pandemie Auswirkungen auf den Jahresabschluss und den Lagebericht haben. Um Probleme und Verzögerungen bei der Aufstellung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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