1. Oktober 2020

Corporate Influencer und Unternehmen müssen Kennzeichnungspflichten beachten

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Das OLG Karlsruhe hat sich Anfang September 2020 in einem Urteil mit dem Thema „Corporate Influencer” beschäftigt. Konkret ging es um getarnte Werbung auf dem Business-Account einer Influencerin. Wir erklären, was Sie zum Urteil wissen müssen. Was für Sie wichtig ist: Corporate Influencer und Unternehmen müssen Kennzeichnungspflichten beachten.

Zahlreiche Unternehmen bedienen sich digitaler Marketingmaßnahmen und setzen dabei als „Influencer“ gerne ihre eigenen Mitarbeiter ein. Diese „Corporate Influencer“ und die hinter ihnen stehenden Unternehmen bewegen sich dabei allerdings keineswegs in einer rechtlichen Grauzone, wie eine Entscheidung des OLG Karlsruhe einmal mehr gezeigt hat.

Corporate Influencer müssen Tap-Tags kennzeichnen

Das OLG Karlsruhe beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, wenn „Tap-Tags” verwendet werden, die zu den Seiten von Unternehmen führen. Tap-Tags sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Links zu den Anbietern oder Herstellern bestimmter Produkte enthalten.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Posts und die Tap-Tags der Influencerin keine bloßen Meinungsäußerungen, sondern geschäftliche Handlungen sind. Begründung: Der erforderliche Unternehmens- und Marktbezug ist in diesen Fällen erkennbar.

Somit hat das Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2020 (AZ: 6 U 38/19) manifestiert, dass Influencer ihre Werbung für andere Unternehmen kennzeichnen müssen, wenn sie sogenannte Tap-Tags verwenden, die zu den Seiten dieser Unternehmen führen.

Fehlende Kennzeichnung der Corporate Influencer möglicherweise Irreführung von Verbrauchern

Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen des Verbots der unzulässigen getarnten Werbung aus § 5a Abs. 6 UWG vor. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Außerdem ist eine Handlung unlauter, wenn das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Entscheidung des OLG weist auf die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, für die der kommerzielle Aspekt, die Werbung für Produkte diverser Unternehmen, ohne Weiteres nicht erkennbar ist, hin. Zum Schutz des Verbrauchers setzt das Gericht diesen strengen Maßstab an.

Unternehmen sollten Beratung und Aufklärung der Corporate Influencer anbieten

Arbeitgeber sind gut beraten, einige wesentliche rechtliche Aspekte zu beachten, um sicherzustellen, dass sie keine rechtlichen Schwierigkeiten bekommen, wenn sie auf „Corporate Influencer” setzen.

Besonders wichtig ist zunächst einmal die Aufklärung über Pflichten und Risiken der als Corporate Influencer tätigen Mitarbeiter sowie der Kolleginnen und Kollegen. Dabei geht es zum Beispiel um die Kennzeichnungspflicht. Wird die Kennzeichnung trotz Kennzeichnungspflicht nicht vorgenommen, riskiert der Arbeitgeber gem. § 8 Abs. 2 UWG eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerber. Nicht zu vernachlässigen ist außerdem die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers für den Corporate Influencer und seine Posts.

Denn in der Regel trägt das Unternehmen hinter dem agierenden Mitarbeiter die volle Verantwortung. Das führt unter anderem auch zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie zur Beachtung wesentlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften. Die Überwachung der gesetzlich geregelten Arbeitszeiten und Kontrollmöglichkeit für den Arbeitgeber sollten unbedingt gewährleistet sein.

Konkret kommt es dabei allerdings auf die Vertragsgestaltung an. So können Guidelines, Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die Tätigkeit als Influencer im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden. Der Arbeitgeber muss dabei genau definieren, wie die Tätigkeit ausgeführt werden soll. Außerdem muss klar sein, wieviel Arbeitszeit für den Influencer-Job aufgewendet wird. Damit justiziable Fehler möglich von Anfang an vermieden werden, ist zusätzlich eine Rechtsfortbildung unerlässlich. Das betrifft besonders Schulungen oder Informationspflichten im Umgang mit gewerblicher Tätigkeit im Internet.

Unsere Einschätzung

Für den Arbeitgeber entstehen beim Einsatz von Corporate Influencern nicht nur Chancen, sondern auch Risiken.

Zum einen ist es reizvoll und eröffnet viele kreative Möglichkeiten für das Unternehmen, mit eigenen Mitarbeitern zu werben. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin als Influencer seiner oder ihrer Aufgabe nicht gerecht wird. Außerdem sollte klar sein, auf welcher rechtlichen Grundlage der Einsatz als Influencer erfolgt.

Ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber Einblicke in die privaten Web-Aktivitäten gewährt, ist hingegen Verhandlungssache. Es bleibt also Entscheidung des Arbeitnehmers.

In jedem Fall gilt es, eine Menge zu beachten, damit der Ausflug in die Welt der Influencer keine bösen Überraschungen mit sich bringt. Wenn Sie ebenfalls mit der Idee von Corporate Influencern spielen oder Fragen zum Thema haben, kommen Sie jederzeit gern auf uns zu!

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