26. August 2020

E-Bikes als Dienstrad: Steuerliche Vorteile und Besonderheiten

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In unserer Mini-Serie rund um Firmenwagen, Fahrtenbuch und dem korrekten steuerlichen Umgang damit hatten wir unter anderem E-Autos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge in den Blick genommen. Doch nicht nur bei vier, auch bei zwei Rädern setzt sich die E-Mobilität immer weiter durch. Deshalb erfahren Sie hier alles Wichtige zu: „E-Bikes als Dienstrad: Steuerliche Vorteile und Besonderheiten“. Zur Erläuterung: Den Ausdruck „E-Bike“ verwenden wir hier für „Pedelecs“. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) unterstützen laut adfc „den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt, während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h.“

Grundsätze bei Diensträdern

Bekommt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ein betriebliches Fahrrad zur Verfügung gestellt, das unentgeltlich oder aber verbilligt auch privat genutzt werden darf, entsteht grundsätzlich auch steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Es gibt aber Ausnahmen und Besonderheiten, insbesondere für E-Bikes.

E-Bikes als Dienstrad: steuerliche Vorteile und Besonderheiten – Entgeltumwandlung und E-Bike-Leasing

Besonders gerne wird aktuell das Modell „Entgeltumwandlung beim E-Bike-Leasing“ genutzt. Dabei überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin ein betriebliches Fahrrad – entweder unentgeltlich oder verbilligt.

E-Bikes als Dienstrad: steuerliche Vorteile und Besonderheiten – wenn der Arbeitgeber zahlt

Steuerfrei ist es schon seit dem Veranlagungsjahr 2019, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin zusätzlich zum Einkommen ein E-Bike überlässt. Das gilt aber auch für „normale“ Fahrräder ohne elektrischen (Hilfs-)Antrieb. Die Überlassung muss nicht einmal mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Aber: Das gilt allerdings nicht, wenn ein Rad im Zuge einer Gehaltsumwandlung überlassen wird – also in der Regel beim E-Bike-Leasing.

Privates Nutzen des Dienstrades begünstigt

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung vereinbaren, gibt es keine Steuerbefreiung. Trotzdem gibt es gleich mehrere Vergünstigungen, die das Ganze attraktiv machen. Denn wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrrad seines Arbeitgebers privat nutzen darf, gelten diese lohnsteuerlichen Regeln:

Seit 2019 gilt als monatlicher Durchschnittswert für das private Nutzen

  • ein Prozent einer auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und
  • ab Januar 2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Zur Orientierung: Vor 2019 war es ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP.

Dieser Ansatz gilt für alle privaten Fahrten. Dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Im Gegensatz zum Auto gilt also keine „0,03-Prozent-Regelung“.

Die 44-Euro-Sachbezugsgrenze wird nicht angewendet.

Verleiht ein Arbeitgeber gewerblich Räder (also beispielsweise ein Fahrradverleih), muss der Angebotspreis des Arbeitgebers angesetzt werden. Gibt es Personalrabatte, muss der der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro berücksichtigt werden.

Wie wird ein geldwerter Vorteil berechnet?

Beispiel:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ein E-Bike, damit er oder sie damit privat und zur Arbeit zu fahren kann. Die Wohnung und der Arbeitsort sind fünf Kilometer voneinander entfernt (einfache Entfernung bei kürzester Verbindung). Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 3.800 Euro.

Lösung:
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat ab 2020 einen geldwerten Vorteil von 9 Euro (1% vom abgerundeten Viertel des Listenpreises / 900 Euro; 1/4 von 3.800 Euro = 950 Euro) monatlich zu versteuern. In 2019 wäre ein geldwerter Vorteil von 19 Euro (1% von der abgerundeten Hälfte des Listenpreises / 1.900 Euro) zu versteuern.

Aufgepasst! Wenn ein E-Bike kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug ist

Neben den „normalen“ E-Bikes / Pedelecs gibt es auch die deutlich stärkeren „S-Pedelecs“. Sie gelten als „Kleinkrafträder“. Diese Räder funktionieren laut adfc „zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Derzeit liegt die maximal erlaubte Nenn-Dauerleistung der Motoren bei 500 Watt.“ Diese Räder müssen ein Kennzeichen haben und sind versicherungspflichtig. Werden sie überlassen, gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung.

Wie bei den „normalen“ Pedelecs gilt auch hier: Wurden beziehungsweise werden sie zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 erstmalig überlassen, erfolgt ab 2020 ein Ansatz mit einem Viertel des Listenpreises. Allerdings muss hier 0,03 Prozent je Entfernungskilometer angesetzt werden.

Entgeltumwandlung bei E-Bike-Leasing

Meistens werden beim Dienstrad-Leasing diese Modelle gewählt:

  • Es gibt einen externen Leasing-Anbieter, der sich um alles rund um das E-Bike-Leasing kümmert. Mit diesem Anbieter schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einer fixen Laufzeit ab.
  • Parallel dazu schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Überlassungsvertrag ab. Darin wird geregelt, dass der Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen darf.
  • Ist der Überlassungsvertrag abgeschlossen, wird das Gehalt des Arbeitnehmers verringert. Und zwar in Höhe der Leasingrate und für die Dauer des Rahmenvertrags zwischen Arbeitgeber und Leasinganbieter. Großer Vorteil: Nach der Gehaltsumwandlung ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad viel niedriger als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate. Außerdem sinkt das zu versteuernde Brutto-Einkommen.

E-Bikes als Dienstrad: Kauf am Ende der Leasingzeit

In den Verträgen mit Leasinggebern gibt es häufig eine Regelung, nach der Leasinggeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad vergünstigt verkaufen kann, wenn der Leasingvertrag endet. Der Restwert wird in der Regel sehr gering angesetzt und liegt meist bei rund zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Das lassen die Finanzämter allerdings in der Regel nicht gelten.

Wichtig zu beachten: Kauft der Arbeitnehmer das Rad vom Leasinggeber zu diesem sehr günstigen Preis, kommt der „ortsübliche Endpreis am Abgabeort“ ins Spiel. Liegt der deutlich unter dem vereinbarten Preis, muss der Preisvorteil als Arbeitslohn angesetzt werden. Details dazu hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben aus dem November 2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04, bekannt gegeben.

Kauf am Ende der Leasingzeit: Lohnsteuerliche Behandlung

Wenn ein E-Bike am Ende der Leasingzeit gekauft wird, wird ein Vergleichsmaßstab benötigt. Maßstab dafür ist in der Regel der übliche Endpreis am Abgabeort minus realistische Preisnachlässe. Finanzämter kalkulieren hier meist mit 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des E-Bikes inklusive der Umsatzsteuer. Details finden sich ebenfalls im Schreiben aus dem November 2017 (IV C 5 – S 2334/12/10002-04). Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 3.800 Euro wären das beispielsweise 1.520 Euro. Ist der Wert niedriger, kann das auch in geeigneter Weise nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG

Oft führt die Übertragung eines Dienstrades auf Mitarbeiter zu geldwerten Vorteilen. Daher haben die Finanzämter eine pauschale Versteuerung von 30 Prozent zugelassen (§ 37b EStG).

E-Bikes als Dienstrad: das Laden beim Arbeitgeber

Sowohl das Laden von E-Bikes als auch von S-Pedelecs oder anderen Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug gelten, wird zum Arbeitslohn gerechnet, ist aber steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei. Bezahlt der Arbeitgeber allerdings das Laden der Räder beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im eigenen Heim, fallen immer dann Steuern an, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Laden rein dienstlich vorgenommen wurde.

Pauschalierung: Seit 2020 mit 25 Prozent möglich

Seit diesem Jahr können Arbeitgeber das Überlassen von E-Bikes an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer besteuern. On top kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Vorteil: Mit der Pauschalierung entfällt der Beitrag zur Sozialversicherung. Das gilt sowohl für E-Bikes wie auch für Fahrräder ohne zusätzlichen E-Motor, allerdings nicht für S-Pedelecs oder andere Fahrräder die als Kraftfahrzeuge gelten. Die Voraussetzung für eine pauschale Besteuerung ist, dass das Überlassen eines Rades oder E-Bikes zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt.

Unser Fazit:

Aus unserer Sicht bieten Dienstfahrräder, insbesondere E-Bikes, eine sehr interessante Möglichkeit, sich als „guter“ und „innovativer“ Arbeitgeber zu platzieren. Gerade vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit sowie des immer mehr thematisierten Umweltschutzes können Dienstfahrräder eine gute Möglichkeit bieten, nicht nur seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, sondern aktiv zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit beizutragen.

Natürlich muss der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geeignet sein, diesen mit dem Fahrrad oder mit einem E-Bike zurückzulegen. Aber viele Menschen nutzen ja mittlerweile auch diese Fortbewegungsmittel gerne für weitere Strecken.

Sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Dienstfahrten ein Auto benötigen, weil weitere Strecken zu absolvieren sind oder aber Dinge transportiert werden müssen, dann bieten sich vielleicht entsprechende Poolfahrzeuge an, die dann zur Verfügung stehen.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Melden Sie sich gerne bei uns.

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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