17. August 2020

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand – Schuldenschnitt ohne Insolvenz

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Während über eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht diskutiert wird, hat der Koalitionsausschuss bereits am 3. Juni 2020 in seinem beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket die kurzfristige Einführung eines sogenannten präventiven Restrukturierungsrahmens in Deutschland beschlossen. Damit wird die am 26. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hier erfahren Sie Details zum Thema: Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand: Bundesregierung plant kurzfristige Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie (Restrukturierungsverfahren EU)

Sanierungsfähige Unternehmen bekommen alternativ zum Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren ein weiteres Sanierungsinstrument zur Seite gestellt.

Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit (likelihood of insolvency) vor und ist es gleichwohl bestandsfähig (viability test), soll ihm künftig ein vier bis maximal zwölf Monate andauerndes Moratorium gewährt werden können. Während dieser Zeit ist eine Einzelzwangsvollstreckung verboten.

Ihre Aussetzung kann alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen beschränkt werden. Schwebende Geschäfte, zum Beispiel mit Lieferanten sollen ohne Abgrenzungsprobleme weiter ausgeführt werden, sofern sie für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.

Die Insolvenzantragspflichten werden für die Dauer des Sanierungsverfahrens weitgehend suspendiert.

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand: Ziel des neuen präventiven Restrukturierungsverfahrens

Mit dem neuen präventiven Restrukturierungsverfahren (vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren) möchte die Bundesregierung Unternehmen mit funktionierendem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu einer Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens eröffnen. Die Sanierung soll auf Basis einer Vereinbarung des Unternehmens mit dessen Gläubigern erfolgen. Es soll ausreichen, dass eine qualifizierte Mehrheit für die Sanierungslösung stimmt.

Moratorium im Rahmen eines präventiven Restrukturierungsverfahrens

Das Moratorium soll auf Antrag des Unternehmens angeordnet werden können. Der Grundgedanke der Restrukturierungsrichtlinie ist, dass das Unternehmen die Kontrolle über sein Vermögen sowie über Ablauf und Ausgestaltung des Restrukturierungsvorhabens behält.

Das Moratorium soll verhindern, dass einzelne oder sämtliche Gläubiger des Unternehmens durch Einzelzwangsvollstreckung oder Beendigung von essenziellen Verträgen, die Betriebsfortführung gefährden oder den Zusammenbruch des Unternehmens herbeiführen können.

Das Unternehmen soll die Gelegenheit haben, mit seinen Gläubigern einen Restrukturierungsplan unter geschützten Bedingungen auszuarbeiten, wenn das Sanierungsvorhaben nicht aussichtslos ist. Selbst der Eintritt eines Insolvenzgrundes während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan soll nicht zwangsläufig zu deren Abbruch führen, wenn ein Moratorium angeordnet ist.

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand: Voraussetzungen für ein Moratorium

Ein Moratorium soll nur angeordnet werden, wenn es geeignet und erforderlich erscheint, um seinen Zweck zu erfüllen. Dies soll nicht der Fall sein, wenn bereits ein Mangel an Unterstützung seitens der erforderlichen Mehrheit der Gläubiger offenbar ist oder das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Das Gericht wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens, dem Befriedigungsinteresse aller Gläubiger sowie den Einzelinteressen der Gläubiger vernehmen müssen.

So soll ein Moratorium wirken

Wird ein Moratorium angeordnet, hemmt dies grundsätzlich die Durchsetzbarkeit von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Laufzeit. Auf die Fälligkeit von Forderungen hat das Moratorium keinen Einfluss.

Es soll möglich sein, ein umfassendes Moratorium für alle Gläubiger anzuordnen oder auch die Wirkung auf einzelne Gläubiger oder Klassen von Gläubigern zu begrenzen. Mitgliedstaaten können zudem bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien von der Wirkung eines Moratoriums ausschließen, wenn

  • dies ausreichend begründet ist und dadurch die Restrukturierung des Unternehmens nicht gefährdet werden dürfte oder
  • die Gläubiger dieser Forderungen ansonsten in unangemessener Weise beeinträchtigt würden.

Das Moratorium soll ferner die Wirkung haben, dass sogenannte Lösungsklauseln für betriebsnotwendige Verträge nicht greifen, wenn diese zum Beispiel an die Insolvenz des Unternehmens oder dessen Antrag auf Maßnahmen nach dem präventiven Restrukturierungsrahmen anknüpfen. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Auslösung solcher Klauseln, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Verträge wegfallen und die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan gefährdet werden. Das Gleiche gilt für die Kündigung essenzieller Verträge oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, etwa gestützt auf die Unsicherheitseinrede nach § 321 Bürgerliches Gesetzbuch BGB.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Während der Laufzeit eines Moratoriums soll auch die Insolvenzantragspflicht des Unternehmens ausgesetzt sein. Gläubigeranträge sollen währenddessen ebenfalls nicht möglich sein. Dies soll auch dann gelten, wenn kein umfassendes, sondern nur ein auf einzelne Gläubiger beschränktes Moratorium angeordnet ist. Bei der Umsetzung besteht Spielraum für die Mitgliedstaaten. Sie können wählen, ob bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit während des Moratoriums die Insolvenzantragspflicht generell gehindert bleibt, oder ob in diesem Fall das zuständige Gericht darüber zu entscheiden hat, ob das Moratorium aufrechterhalten wird oder Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit ausreichend

Vom Insolvenzverfahren wird sich das Verfahren weiterhin dadurch abheben, dass nicht alle Gläubiger in das Verfahren einbezogen werden müssen. Vielmehr soll die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger ausreichen. Dies bietet die Chance auf eine zukünftige nachhaltige Sanierung eines Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Und das auch dann, wenn einzelne Gläubiger die Sanierung blockieren.

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand: Vertraulichkeit und Eigenverantwortung werden gewahrt

Das Vorhaben kann in einem vertraulichen, nicht öffentlichen Rahmen stattfinden. Auch die Organisation des Verhandlungs- und Abstimmungsprozesses wird voraussichtlich zu einem guten Stück den Beteiligten überlassen werden, die von dieser Möglichkeit eigenverantwortlich Gebrauch machen können.

Keine Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer

Das neue Verfahren erlaubt keine Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer. Soweit Bedarf nach personalwirtschaftlichen Restrukturierungen besteht, sollen diese durch den präventiven Restrukturierungsrahmen nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Nur muss – anders als in einem Insolvenzverfahren – auf die allgemeinen Instrumente des Individual- und Kollektivarbeitsrechts zurückgegriffen werden.

Neues Restrukturierungsverfahren für den Mittelstand: Unsere Einschätzung 

Der präventive Restrukturierungsrahmen wird kommen. Er wird es Unternehmen ermöglichen, unter dem Moratorium eigenständig einvernehmliche Lösungen mit seinen Gläubigern zu erarbeiten. Die werden dann durch ein Gericht verbindlich bestätigt. Die finanzwirtschaftliche Sanierung von Unternehmen wird daher erstmals flächendeckend ohne Einleitung eines formellen Insolvenzverfahren möglich sein. Zwar beinhaltet der präventive Restrukturierungsrahmen auf der einen Seite ein größeres Maß an unternehmerischer Freiheit, als ein Eigenverwaltungs-  oder Insolvenzplanverfahren. Auf der anderen Seite sichert das Verfahren aber keine schnelle Liquidität durch Insolvenzgeldvorfinanzierung oder Sonderkündigungs- und Nichterfüllungsrechte. Unternehmen mit absehbarem Sanierungs- und Restrukturierungsbedarf sind mit der Entwicklung einer maßgeschneiderten Lösung gut beraten. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

 

 

Nils Krause

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Michael Busching

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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