6. August 2020

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

In der vergangenen Woche wurde durch das Bundeskabinett der Entwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Wir liefern alle Infos zur Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag.

Das Gesetz sieht neben der Erhöhung des Kindergelds ab dem 01. Januar 2021 (pro Kind um monatlich 15,00 Euro) unter anderem auch die Erhöhung des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags vor.

Grundfreibetrag

Wie funktioniert der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll den Mindestbetrag widerspiegeln, den ein Steuerpflichtiger in Deutschland benötigt, um sein Existenzminimum (Wohnung, Strom, Heizung, Nahrung, Kleidung, etc.) sicherzustellen.

Der Grundfreibetrag wird jedem Steuerpflichtigen gewährt, auch wenn das Einkommen darüber liegt.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag?

In 2020 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.408,00 Euro und für Verheiratete 18.816,00 Euro. Wenn das zu versteuernde Einkommen jeweils unter diesen Beträgen liegt, fallen keine Steuern an.

In der Regel wird der Grundfreibetrag jährlich angepasst, da auch die Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhalts jährlich steigen.

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Grundfreibetrag

 

 

 

Wie errechnet sich der Grundfreibetrag?

Beispiel

Steuerpflichtiger A, ledig

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Grundfreibetrag Beispiel 1

Antrag auf Grundfreibetrag stellen?

Der Grundfreibetrag wird jedem Steuerpflichtigen automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Niemand muss den Grundfreibetrag separat beantragen.

Bei Angestellten wird der Grundfreibetrag monatlich bereits steuermindernd beim Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Steuerpflichtigen, die vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten müssen, ist der Grundfreibetrag ebenfalls bereits berücksichtigt.

Grundfreibetrag ab 2021

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Grundfreibetrag ab 2021

Kinderfreibetrag

Was bedeutet Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen der Eltern mindert und daher nicht besteuert wird.

Ebenso wie das Kindergeld dient er zur Sicherung der Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes. Der Kinderfreibetrag ist eine Maßnahme im Rahmen der Familienförderung.

Was bedeutet Kindergeld?

Ebenso wie beim Freibetrag handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Familienförderung. Das Kindergeld ist ein Betrag, der monatlich und pro Kind an die Eltern ausgezahlt wird.

Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld

Die Voraussetzungen sind in beiden Fällen identisch:

  • bei leiblichen und adoptierten Kindern sowie u.U. auch bei Pflegekindern (abhängig vom zeitlichen Umfang der Pflege) grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Schul-/ Berufsausbildung, Studium, ausbildungsplatzsuchend gemeldet, soziales/ ökologisches Jahr).
  • Bei Kindern mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
  • Der Anspruch besteht auch bei im Ausland lebenden Kindern, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Lebt das Kind bei den Großeltern, kann der Kinderfreibetrag auch auf diese übertragen werden

Höhe Kindergeld

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Kindergeld

Im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wird allen kindergeldberechtigten Eltern ein einmaliger Kindergeldbonus in Höhe von 300,00 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen im September und Oktober dieses Jahres.

Höhe Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag ist in § 32 Abs. 6 EStG geregelt und setzt sich aus zwei unterschiedlichen Freibeträgen pro Elternteil wie folgt zusammen:

 

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Kinderfreibetrag

Im Falle der Zusammenveranlagung der beiden Eltern verdoppeln sich die vorstehend genannten Beträge.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen nicht ganzjährig erfüllt (z.B. im Jahr der Geburt) sind die Freibeträge nur zeitanteilig zu gewähren.

Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld erhalten anspruchsberechtigte Eltern monatlich direkt ausbezahlt. Der Kinderfreibetrag hingegen wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach durchgeführter Günstigerprüfung gewährt; es handelt sich um einen fiktiven Betrag, der nicht an die Eltern ausbezahlt wird.

Der zeitgleiche Bezug beider Leistungen schließt sich aus.

Ist Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger?

Im Rahmen der Günstigerprüfung wird ermittelt, ob es besser ist, das erhaltene Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es bedarf hierbei keines Antrags. Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Selbstverständlich prüfen wir auch bereits im Zuge der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, welche Variante für Sie am steuerlich günstigsten ist.

Wenn die Gewährung des Kinderfreibetrags steuerlich günstiger ist, wird das erhaltene Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

 

Wann ist der Kinderfreibetrag günstiger als das erhaltene Kindergeld?

Betreffend das Veranlagungsjahr 2019 ist der Kinderfreibetrag bei Ledigen ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von rund 33.300,00 Euro steuerlich günstiger. Bei zusammenveranlagten Eltern liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von rund 66.600,00 Euro.

Beispiel 1

Verheiratete Eltern, 1 Kind (Max, 10 Jahre alt), gemeinsames Einkommen (vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc.): 59.000,00 Euro

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Ermittlung Kinderfreibetrag

Beispiel 2

Verheiratete Eltern, 1 Kind (Max, 10 Jahre alt), gemeinsames Einkommen (vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc.): 79.000,00 Euro

Steuerentlastung ab 2021: Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag - Ermittlung Kinderfreibetrag2

 

Kindergeld und der Kinderfreibetrag im Falle einer Scheidung oder Trennung

Grundsätzlich hat jedes Elternteil auch im Falle der Trennung oder Scheidung einen Anspruch auf den hälftigen Kinderfreibetrag (Halbteilungsprinzip).

Eine Ausnahme besteht, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 Prozent nachkommt. In diesem Fall kann der unterhaltsberechtigte Elternteil den Kinderfreibetrag auf Antrag hin auf sich übertragen lassen. Der hälftige Kindergeldanspruch wird dem unterhaltsverpflichteten Elternteil auf den zu leistenden Kindesunterhalt angerechnet.

Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter lebt.

Unsere Einschätzung

Kinderfreibetrag

Auch wenn der Kinderfreibetrag aufgrund Ihrer Einkommenshöhe voraussichtlich steuerlich günstiger sein sollte, ist es aus folgenden Gründen dennoch ratsam einen Antrag auf Kindergeld zu stellen:

  • Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt.
  • Falls sich im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung herausstellen sollte, dass der Kindergeldbezug doch günstiger ist als der Kinderfreibetrag; das Kindergeld kann nämlich seit dem 01.01.2018 nur noch rückwirkend für sechs Monate beantragt werden.
  • Im Rahmen der Günstigerprüfung geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass man Kindergeld bezogen hat, wenn man die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Somit erfolgt eine automatische Hinzurechnung des Kindergelds im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung – auch wenn gar kein Kindergeld bezogen wurde!

Die vorstehend genannten Regelungen betreffend Ehegatten gelten gemäß BMF-Schreiben vom 17. Januar 2014 selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft.

Grundfreibetrag

Die Erhöhung des Grundfreibetrags ist – ebenso wie die Anpassung des Kinderfreibetrags – sehr zu begrüßen, da sie einen Ausgleich zu den jährlich steigenden Lebensunterhaltungskosten schafft. Zudem profitiert von dieser steuerlichen Maßnahme jeder Steuerpflichtige.

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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