17. Juni 2020

Bundesregierung beschließt Erhöhung der Forschungszulage

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In der Corona-Krise erhalten nun auch Forschungsunternehmen maßgeschneiderte Unterstützung. Die Bundesregierung beschließt Erhöhung der Forschungszulage. Wir liefern alle Infos im Überblick.

Am 3. Juni hat die Bundesregierung ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket zur Corona-Krise beschlossen. Dieses Paket ist umfassend. Darin ist zum Beispiel auch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage verankert.

So funktioniert das Forschungszulagengesetz

Der Bundestag hat das Forschungszulagengesetz (FzulG) am 06. November 2019 verabschiedet. Gefördert werden Unternehmen, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben.

Unabhängig von der Art oder der Größe des Unternehmens, fördert die Bundesregierung Personalaufwendungen und andere Aufwendungen von Forschungsunternehmen. Der steuerliche Wirkmechanismus funktioniert so: Das Finanzamt rechnet die Forschungszulage bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer an. Selbst wenn in einer Verlustsituation keine Steuern gezahlt werden müssen, zahlt das Finanzamt die Forschungszulage vollständig aus.

Welche Forschungsvorhaben sind im Sinne des Forschungszulagengesetzes förderfähig?

Vereinfacht gesagt, ist ein Forschungsvorhaben förderfähig, wenn es …

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielt,
  • auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruht, damit schöpferisch ist,
  • in Bezug auf das Ergebnis ungewiss ist,
  • einem Plan samt Systematik folgt, budgetiert ist und
  • zu Ergebnissen führt, die übertragbar sind und reproduziert werden können.

Eine Förderung im Sinne des Forschungszulagengesetzes ist nicht exklusiv. Forschende Unternehmen können auch andere Förderungen in Anspruch nehmen. Einzige Ausnahme: Es darf sich nicht um eine doppelte Förderung derselben Kosten handeln. Die korrekte fachliche Beschreibung heißt beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung.

Wie ist die Bemessungsgrundlage einer Förderung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes?

Ursprünglich hat der Gesetzgeber den förderfähigen Betrag auf 500.000 Euro beschränkt. Das sind 25 Prozent der Bemessungsgrundlage in Höhe von zwei Millionen Euro. Wegen der Corona-Krise haben die Verantwortlichen den maximalen Betrag der Bemessungsgrundlage auf vier Millionen Euro angehoben. Das gilt rückwirkend zum 01. Januar 2020.

Jetzt können forschende Unternehmen auf Basis von 25 Prozent einer Bemessungsgrundlage von vier Millionen Euro eine Forschungszulage in Höhe von insgesamt einer Million Euro beantragen.

Grundsätzlich darf ein Unternehmen für verschiedene Forschungsprojekte eine Zulage beantragen. Die Förderung ist nicht auf ein Projekt pro Unternehmen beschränkt.

Wie wird die Forschungszulage beantragt?

Das Antragsverfahren läuft über das Finanzamt. Die Forschungszulagenbescheinigungsverordnung regelt das Verfahren. Unternehmen stellen nach jedem abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen neuen Antrag auf Forschungszulage. Darin sind die kalkulierten Aufwendungen, insbesondere der Personalaufwand, aufgeführt.

Vor der Antragstellung beim Finanzamt muss das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Forschungsvorhaben als förderfähig bescheinigen. Läuft alles wie geplant, liegt die Bescheinigung zur Förderfähigkeit innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt vor.

Bisher ist unklar, ob Unternehmen diese Bescheinigung jährlich beantragen müssen, wenn ein Forschungsprojekt länger als ein Jahr dauert. Wir gehen nach dem Studium von Gesetzestext und Durchführungsverordnung davon aus, dass eine einmalige Bescheinigung des Ministeriums ausreicht, da im Antrag auch die Dauer des Projekts angegeben wird.

Ab wann können Unternehmen Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung der Förderfähigkeit stellen?

Aktuell ist der Ausschreibungsprozess für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung zur Förderfähigkeit noch nicht abgeschlossen. Das soll bis zum Juli 2020 passiert sein.

Erst danach können Unternehmen ihre Anträge stellen. Das wird voraussichtlich im Spätsommer soweit sein. Da forschende Unternehmen für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ab dem 01. Januar 2020 begonnen wurden, eine Bescheinigung beantragen können, wird aus der Verzögerung kein Nachteil.

Die Anträge werden online eingereicht. Die zuständigen Stellen entwickeln aktuell eine Website. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung plant, dass Unternehmen mehrere Projekte in einem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zusammenfassen können. Entschieden wird allerdings über jedes einzelne Projekt.

Da möglicherweise nur ein Antrag pro Kalenderjahr kostenlos ist, ist eine Aufteilung der Projekte auf verschiedene Anträge nicht ratsam. Final ist die Frage der Kosten aber noch nicht geklärt.

Forschungszulage für Konzerne

Grundsätzlich sind alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen förderfähig.

Möchten mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe förderfähige Forschungsvorhaben umsetzen, gilt die Besonderheit, dass sie den Förderhöchstbetrag von einer Million Euro nur einmal für die gesamte Firmengruppe beanspruchen können. Basis dafür ist der aktienrechtliche Verbundbegriff. Natürlich können die verschiedenen Unternehmen eines Verbunds den Höchstbetrag unter sich aufteilen.

Im Bereich der regelmäßig anzutreffenden Auftragsforschung innerhalb von Konzernen sind Projekte förderfähig, wenn der Auftragnehmer den Sitz in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat. Insbesondere während der Brexit-Übergangsphase sollte es aus unserer Sicht noch möglich sein, die Forschungszulage für Projekte zu beantragen, die in Großbritannien durchgeführt werden. Auftragsforschungen erhalten eine Förderung von 60 Prozent der von dem Auftraggeber aufgewendeten Entgelte.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gerne.

Johannes Landow

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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