9. April 2020

Stundungsanträge zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit der Voranmeldung stellen

Kategorien: Unkategorisiert

Die Finanzbehörden weisen in der Corona-Krise darauf hin: Stundungsanträge zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung mit der Voranmeldung stellen. Wir haben für Sie daher die relevanten Infos zusammengetragen.

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen per Lastschrift bezahlen

Sie müssen bis zum 14. April Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Februar digital beim Finanzamt einreichen. Sich daraus ergebende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 14. April zu zahlen; können aber im Rahmen der Maßnahmen in der Corona-Krise bis maximal Ende 2020 gestundet werden.

Tipp für „Selbstbucher“

Stellen Sie den Stundungsantrag bitte gleichzeitig mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Nutzen Sie dafür in den Anmeldungsvordrucken das Feld zum Widerruf des Lastschrifteinzugsverfahrens für einen einzelnen Anmeldungszeitraum. Den finden Sie in Zeile 73, Eintragung „1“ bei Kennziffer 26.

So vermeiden Sie eine Abbuchung vor Gewährung der Stundung.

Ein Rat von uns

Ein Stundungsantrag bedeutet keine Steuerbefreiung. Die Steuerzahlung wird damit nur aufgeschoben, sie wird nicht aufgehoben. Sie sollten nur dann einen Stundungsantrag stellen, wenn Sie aktuell nicht lösbare Liquiditätsengpässe haben.

Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an, wenn Sie eine Stundung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Betracht ziehen.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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