30. März 2020

Corona-Beschluss durch Länder umgesetzt: NRW überarbeitet Soforthilfe

Kategorien: Unkategorisiert

Der Bund hatte am Montag vergangener Woche ein Soforthilfeprogramm in der Corona-Krise aufgelegt. Die Länder setzten den Beschluss des Bundes um. Seit vergangenem Freitag ist in Nordrhein-Westfalen die Antragsstellung möglich. Wir analysieren für Sie die konkreten Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern.

Nordrhein-Westfalen als bevölkerungsstärkstes Bundesland mit starker Wirtschaft hat die Umsetzung der Soforthilfe des Bundes vergangene Woche in eine konkrete Form gegossen. Seitdem gab es noch einige Überarbeitungen. Wir stellen Ihnen die aktuelle Regelung im Detail vor:

Die Corona-Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen

Wie sehen die Antragsvoraussetzungen aus?

Die Soforthilfe in NRW richtet sich an Antragssteller, die

  • maximal 50 Beschäftigte haben,
  • dauerhaft am Markt als Unternehmen oder mit ihrem Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in NRW haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • die eigenen Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 angeboten haben und
  • bis zum 31.12.2019 nicht bereits in ökonomischen Schwierigkeiten steckten.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Land nach Prüfung des gestellten Antrags Soforthilfe bereitstellen.

Als weitere Antragsvoraussetzung legen die Behörden erhebliche Finanzierungsengpässe zugrunde. Die gelten, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Im Monat der Antragsstellung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz des Vorjahresmonats eingetreten.
  • Die Möglichkeit, Umsatz zu erzielen, ist durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit Covid-19 massiv eingeschränkt worden.
  • Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März sind weggebrochen.
  • Die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um kurzfristige Verbindlichkeiten zu zahlen.

Wie hoch ist die Soforthilfe in NRW?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten zum Stichtag 31.12.2019. Hier wird der Unternehmer mitgerechnet. Die Mittel werden für drei Monate bereitgestellt, es gelten folgende Sätze:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie beantrage ich die Soforthilfe und muss ich die Mittel später zurückzahlen?

Die Soforthilfe müssen Sie nicht zurückzahlen. Die Anträge können seit Freitag, dem 27. März – ausschließlich online – beim Ministerium für Wirtschaft des Landes NRW gestellt werden. Die Frist zur Antragsstellung läuft bis zum 31. Mai 2020.

Kommen Sie bitte schnellstmöglich auf uns zu, damit wir die nötigen Schritte gemeinsam einleiten können.

Im Überblick: Die Soforthilfen in anderen Bundesländern

Selbstverständlich sind auch andere Bundesländer aktuell mit der Umsetzung der Soforthilfe des Bundes beschäftigt oder haben sie bereits umgesetzt. Hier unser Überblick.

Baden-Württemberg

Was sind die Antragsvoraussetzungen in Baden-Württemberg?

Gewerbliche und Sozialunternehmen können Anträge ebenso stellen wie Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und Künstler.

Antragsberechtigt sind Betriebe mit bis zu 50 Personen, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Das Land Baden-Württemberg zahlt keine Förderung, wenn vor dem 11. März 2020 bereits Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche aufgetreten sind.

Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie beantrage ich die Soforthilfe und muss ich die Mittel später zurückzahlen?

Die Soforthilfe in Baden-Württemberg muss nicht zurückgezahlt werden. Etwaige Anträge können ab dem 25. März vollelektronisch bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden.

Bayern

Was sind die Antragsvoraussetzungen in Bayern?

Hier sind alle Unternehmen bis zu einer Größe von 250 Mitarbeitern und selbstständige Angehörige der Freuen Berufe antragsberechtigt, sofern ihre Betriebsstätten in Bayern liegen. Bevor die Soforthilfe in Anspruch genommen wird, müssen Antragssteller ihr verfügbares Privatvermögen einsetzen.

Höhe der Soforthilfe in Bayern

  • bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro
  • bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro
  • bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro
  • Bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro

Wie beantrage ich die Soforthilfe in Bayern und muss ich die Mittel später zurückzahlen?

Die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden. Für die Antragsstellung gibt es ein Formular, das unterschrieben per Mail oder Post, an die zuständige Behörde geschickt wird. Diese zuständigen Behörden finden Sie hier.

Berlin

Das Land Berlin wird zwei verschiedene Soforthilfen zur Verfügung stellen.

Soforthilfe I in Berlin

Was sind die Antragsvoraussetzungen der Soforthilfe I in Berlin?

Die Soforthilfe I richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeitern.

Höhe der Soforthilfe I

Bei der Soforthilfe I handelt es sich um zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro und einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren. In Ausnahmefällen werden Kredite von bis zu 2,5 Millionen Euro bei einem Zinssatz von 4 % pro Jahr gewährt.

Wie beantrage ich die Soforthilfe I in Berlin?

Die Soforthilfe I können Sie bei der Investitionsbank Berlin digital beantragen.

Soforthilfe II in Berlin

Was sind die Antragsvoraussetzungen der Soforthilfe II in Berlin?

Die Soforthilfe II richtet sich an Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern, Freiberufler und Solo-Selbstständige mit Sitz in Berlin.

Höhe der Soforthilfe II

Unternehmen bis 5 Beschäftigte erhalten 5.000 Euro aus Landesmitteln sowie bis zu 9.000 weitere Euro aus Bundesmitteln.
Unternehmen bis 10 Beschäftigte erhalten bis zu 15.000 Euro aus Bundesmitteln.

Hessen

Was sind die Antragsvoraussetzungen in Hessen?

Anträge können von

  •  gewerblichen Unternehmen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
  • Selbstständigen,
  • Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.

Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.

Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.

Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.

Höhe der Soforthilfe in Hessen

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro
  • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro

Wie beantrage ich die Soforthilfe in Hessen? Muss ich die Mittel später zurückzahlen?

Das Antragsverfahren ist einstufig. Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden.
Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle.

Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet über die Förderfähigkeit. Es können nur vollständige eingegangene Anträge berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Steuernummer und bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.

Die Empfänger müssen die Mittel nicht zurückzahlen.

Niedersachsen

Was sind die Antragsvoraussetzungen in Niedersachsen?

Niedersachsen stellt eigene Landeszuschüsse zur Verfügung. Dazu ergänzend können Sie die Soforthilfe des Bundes beantragen.  Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Die niedersächsischen Landesmittel richten sich an Unternehmen, Solo-Selbstständige, freiberuflich Tätige sowie Künstler und Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten. Auch Start-Ups, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, können die Mittel beantragen.

Höhe der Soforthilfe in Niedersachsen

  • bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
  • bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
  • bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro

Wie beantrage ich die Soforthilfe in Niedersachsen? Muss ich die Mittel später zurückzahlen?

Die jeweiligen Mittel werden auf dem Kundenportal der NBank beantragt.

Wahrscheinlich müssen Unternehmen die Mittel später nicht zurückzahlen. Konkrete Infos hierzu haben wir bislang nicht. Doch auch darüber informieren wir Sie schnellstmöglich an dieser Stelle.

Unsere Einschätzung

Die Länder setzen den Beschluss des Bundes um. Dabei ziehen die Bundesländer im Großen und Ganzen an einem Strang, was die Soforthilfen angeht. Der politische Wille zur pragmatischen Unterstützung der Wirtschaft ist unverkennbar. Unterschiede bei der  Antragsstellung fallen nicht ins Gewicht.

Wichtig ist, dass Sie jetzt so rasch wie möglich alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen und bewerten. Daher helfen wir Ihnen gerne und bundeslandunabhängig bei der Bewertung ihrer ökonomischen Situation und bei der Antragsstellung.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Schlussabrechnungen der Coronahilfen - Wichtige Erkenntnisse und die Suche nach einem prüfenden Dritten

    Die Coronahilfen beschäftigen die deutschen Steuerberatungen noch immer. Sie beschäftigen sich weiterhin mit der Erstellung und Übermittlung der Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen sowie den November- und Dezemberhilfen. Hier finden Sie einen Einblick in die Praxis und bisherigen Erfahrungen unseres Steuerteams [...]

    Lars Rinkewitz

    18. Mrz 2024

  • Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen

    Die IHK für München und Oberbayern hat ein Factsheet zu den Schlussabrechnungen der Coronahilfen herausgegeben. Darin finden sich auch Hinweise und Verlautbarungen, die bundesweit relevant sind. Auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat sich zum Thema geäußert. Den aktuellen Stand der Debatte [...]

    Lars Rinkewitz

    22. Jun 2023

  • Wir verbreitern unser Spektrum: Effektive Lösungen durch IT Consulting

    Viele unserer Mandant:innen haben Bedarf an IT-Dienstleistungen, sei es bei der Entwicklung von IT-Strategien, der Durchführung von Digitalisierungsprojekten oder der Optimierung von Geschäftsprozessen. Auch wir als Rechts- und Steuerberatung sind auf gute IT-Prozesse angewiesen. Damit unsere Mandant:innen die bestmögliche Unterstützung [...]

    Johannes Dähnert

    29. Jun 2023