18. März 2020

Kurzarbeitergeld als Instrument in der Corona-Krise

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Damit Betriebe in der Corona-Krise um Entlassungen herumkommen, hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Kurzarbeitergeld kurzfristig fließen soll und rückwirkend Sie es zum 1. März beantragen können. Der Bund nutzt das Kurzarbeitergeld als Instrument in der Corona-Krise. Wir stellen die neue Regelung vor.

Fragen, die unsere Mandanten uns zum Thema Kurzarbeitergeld häufig stellen, finden Sie hier.

Das neue Kurzarbeitergeld soll sich an Unternehmen richten, die von Lieferengpässen betroffen sind, behördlich geschlossen werden müssen oder Auslastungsprobleme sowie Auftragsminderungen verzeichnen. Damit möchte die Bundesregierung Arbeitsplätze erhalten, indem sie den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. So will der Bund die wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus auf den Arbeitsmarkt abfedern.

Unternehmen erhalten durch das Kurzarbeitergeld die Möglichkeit, in einer Phase, in der die eigenen Umsätze unter normalen Voraussetzungen nicht kostendeckend wären, die Liquidität des Betriebes zu wahren. Die Neuregelung ist am vergangenen Freitag im Eilverfahren beschlossen worden.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld als Instrument in der Corona-Krise kann beantragt werden, wenn ein „unabwendbares Ereignis“ vorliegt. Ein solches Ereignis liegt vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wurde, die nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegen.

Konkret bedeutet das mit Bezug auf die aktuelle Situation: Die Corona-Krise ist ein solches Ereignis dann, wenn Arbeitnehmer durch ihre Auswirkungen nicht mehr ausgelastet sind. Schicken Unternehmen Mitarbeiter rein vorsorglich ohne Heimarbeitsplatz nach Hause, um  die Ausbreitung des Virus zu verhindern, gilt das nicht als “unabwendbares Ereignis”.

Erkennen die Behörden die Umstände als unabwendbar an, übernehmen sie einen Teil der Entgeltzahlungen für maximal 12 Monate. Weitere bislang geltende rechtliche Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Zuge der aktuellen Krise überarbeitet.

Zur Umsetzung des Kurzarbeitergeldes müssen Unternehmen eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat schließen. Existiert kein Betriebsrat, müssen die Unternehmen von den jeweiligen Mitarbeitern eine schriftliche Zustimmung einholen.

Diese Erleichterungen sind für den Bezug von Kurzarbeitergeld geplant:

 

  • Nur noch zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. Bisher war es mindestens ein Drittel.

 

  • Mitarbeiter sollen keine Minusstunden produzieren müssen. Folglich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter nicht zum Ausgleich einsetzen. Resturlaub, den Arbeitnehmer aus dem Vorjahr haben, müssen sie vorrangig nehmen. Unklar ist bislang, inwiefern sie Überstunden vorher abbauen müssen und ob Urlaub für das laufende Jahr vorrangig einzusetzen ist.

 

  • Die betroffenen Unternehmen bekommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter in voller Höhe erstattet.

 

  • Auch Leiharbeitskräfte sollen Kurzarbeitergeld bekommen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Für Aushilfen gibt es keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Im Falle sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld an vier Bedingungen geknüpft:

  1. Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
  2. Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen – die Erleichterungen gelten damit auch für Kleinstbetriebe
  3. Sie dürfen betroffenen Arbeitnehmern vor der Kurzarbeit nicht gekündigt haben und es darf kein Aufhebungsvertrag vorliegen.
  4. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Mit wieviel Kurzarbeitergeld können Arbeitnehmer rechnen?

Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres Nettolohns. Müssen sie Kinder versorgen, dann bekommen sie 67 Prozent des Nettolohns. Insofern kann die Einführung des Kurzarbeitergeldes insbesondere für Arbeitnehmer mit relativ niedrigem Nettoeinkommen zu drastischen Einschnitten führen. Das muss dem Arbeitgeber bewusst sein.

Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers bleibt während der Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes bestehen.

Wir haben ein Team aus mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammengestellt, um Sie in dieser außergewöhnlichen Situation bestmöglich zu unterstützen.

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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