Verpackungsgesetz

Neuer gesetzlicher Rahmen seit dem 1. Januar 2019

Als registrierte Prüfer führen wir die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 11 VerpackG durch und beraten Sie in allen damit zusammenhängenden Fragen.

Das Verpackungsgesetz hat die bislang gültige Verpackungsordnung abgelöst. Mit dem Gesetz wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Deren Aufgabe ist neben der vorzeitigen Registrierung der Hersteller, der Empfang und die Verifizierung auf Plausibilität von Datenmeldungen (Hersteller und Systeme) sowie den Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweisen. Die Berechnung der Marktanteile der dualen Systeme obliegt ihr ebenfalls.
Zusätzlich zum Herstellerregister führt die Zentrale Stelle noch ein Prüferregister, welches sich in zwei Abteilungen aufteilt. Unterschieden werden die registrierten Sachverständigen und die registrierten Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer). Ebenfalls werden die für die Prüfer anzuwendenden Prüfrichtlinien „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt von der ZSVR für das jeweilige Bezugsjahr erstellt.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

Die Abbildung zeigt die Abgrenzung von Verpackungen im Verpackungsgesetz

Abbildung 1: Abgrenzung von Verpackungen

Anwendungsrahmen und Definitionen nach dem VerpackG

Das Verpackungsgesetz gilt für „Hersteller“. Nach dem Gesetz ist derjenige Hersteller, der erstmals und gewerbsmäßig Verpackungen in Verkehr bringt bzw. importiert. „Verpackungen“ sind im Rahmen des VerpackG Verkaufsverpackungen (Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung), die typischerweise dem Endverbraucher angeboten werden.

Bei der Entscheidung ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, wird das Kriterium der typischen Anfallstelle herangezogen. Falls die Verpackung nach Gebrauch der Ware typischerweise bei einem privaten Endverbraucher zur Abfallentsorgung führt, spricht man von einer Pflicht zur Systembeteiligung. Unterschieden werden Verpackungen nach ihrem Einsatz in Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung:

  • Verkaufsverpackungen sind Service- und Versandverpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden und die Übergabe oder den Versand an den Endverbraucher ermöglichen sollen. Typische Anfallstelle: Privater Endverbraucher; damit systembeteiligungspflichtig
  • Umverpackungen dienen in der Regel dazu eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten zu bündeln und dem Endverbraucher zusammen anzubieten oder das Verkaufsregal zu bestücken. Typische Anfallstelle: Nicht ausschließlich privater Endverbraucher; teilweise systembeteiligungspflichtig
  • Transportverpackungen erfüllen ausschließlich den Zweck die Handhabung sowie den Transport von Waren zu ermöglichen und zu erleichtern. Sie werden typischerweise nicht an den Endverbraucher weitergeben. Folglich ist eine Systembeteiligungspflicht zu verneinen.

Die Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackG

Zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind alle Hersteller verpflichtet, die Verpackungen in Verkehr bringen und die Bagatellgrenzen überschreiten.

Unterschieden wird zwischen Glas (80t), Papier sowie Pappe und Karton (50t) und übrigen Materialien (30t), die vom Hersteller in Verkehr gebracht werden. Bei einer Überschreitung von einer der drei genannten Grenzen hat die Abgabe der Vollständigkeitserklärung unaufgefordert bis zum 15. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Unterhalb dieser Bagatellgrenzen bedarf es einer behördlichen Aufforderung für eine verpflichtende Hinterlegung.
Unabhängig irgendwelcher Verpackungsmengen besteht die Verpflichtung für Hersteller bereits mit dem ersten in den Verkehr gebrachten Kilogramm sich an einem (dualen) System zu beteiligen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vorzeitig als Hersteller registrieren zu lassen.

Bagatellgrenzen in Tonnen (to)

Die Grafik erklärt die Bagatellgrenzen nach dem VerpackG (Verpackungsgesetz)

*übrige Materialien umfassen Kunststoffe, Verbunde, Eisenmetalle und Aluminium
Abbildung 2: Bagatellgrenzen nach dem VerpackG

Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung

Gegenstand der Prüfung sind die Angaben in der Vollständigkeitserklärung. Die Prüfung richtet sich nach den Prüfleitlinien der ZSVR, sowie nach dem IDW PS 332 beim Einsatz von Sachverständigen für die Vermessung und Verwiegung von Verpackungen bzw. bei der Erstellung von technischen Gutachten. Eigen- und Fremdverwiegungen sind nach Maßgabe des MessEG und der MessEV durchzuführen.

Für die Einordnung einzelner Verpackungen unter dem Gesichtspunkt der Systembeteiligungspflicht ist der „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ der ZSVR sowie ihre Entscheidung über Anträge gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23- 26 VerpackG maßgebend.

Die von der ZSVR herausgegebenen Prüfleitlinien geben die im Folgenden dargestellten zehn Prüffelder vor:

  1. Registerdatenabgleich: Überprüfung der im Register hinterlegten Daten (Herstellerdaten, Marken und Datenmeldungen), den Datenmeldungen an das (duale) System und dem Datenstand des Herstellers auf Übereinstimmung.
  2. Prüfung der Systembeteiligungsverträge: Verifizierung der Systembeteiligungsverträge hinsichtlich des rechtzeitigen Abschlusses und ihrer inhaltlich rechtskonformen Ausgestaltung unter Verwendung der im Herstellerregister LUCID erfassten Registernummer.
  3. Aufbau- und Funktionsprüfung des internen Kontrollsystems: Die Prüfung bezieht sich auf die beim Hersteller implementierten Kontrollen, die gewährleisten sollen, dass die Angaben in der Vollständigkeitserklärung frei von Fehlern sind.
  4. Abgrenzung Verpackung/Nichtverpackung (und entsprechende Systembeteiligung): Prüfung der vollständigen Erfassung und richtigen Abgrenzung, auch hinsichtlich ihrer Pflicht zur Systembeteiligung, der Verpackungsarten nach Maßgabe der ZSVR.
  5. Stammdatenpflege im Unternehmen: Abgleich der im Unternehmen erfassten Stammdaten unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit und richtigen Zuordnung der Systembeteiligungspflicht hinsichtlich ihrer Ermittlung, Erfassung und Aktualität.
  6. Stichprobenuntersuchung: Einzelfallprüfungen für eine Stichprobenauswahl, die die richtige Anwendung der beiden letzten Punkte, die Abgrenzung Verpackung/Nichtverpackung und die Stammdatenpflege, nachweist.
  7. Probedurchlauf Mengenermittlung: Simulation einer Mengenermittlung (jährlich/monatlich) beim Hersteller vor Ort, um die verlässliche Reproduzierbarkeit der Ergebnisse einer Mengenermittlung nachvollziehen zu können.
  8. Überleitung Finanzbuchhaltung: Eine Vor-Ort-Prüfungshandlung, die dazu dient die vollständige Abrechnung der ermittelten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen mit einem (dualen) System festzustellen.
  9. Finale Überprüfung systembeteiligungspflichtiger Mengen: Abschließende Kontrolle, ob die im Laufe der Prüfung festgestellten Mengen mit den tatsächlichen systembeteiligten Mengen übereinstimmen unter rechtskonformer Berücksichtigung von berechtigten Abzügen.
  10. Branchenlösungen: Falls Branchenlösungen außerhalb des dualen Systems bestehen an denen der Hersteller teilnimmt, sind Prüfungshandlungen bezüglich der Teilnahmefähigkeit der Verpackungen zu prüfen.

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