11. Mai 2020

Arztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

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Arztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Bundesagentur für Arbeit hat offenbar ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und bestätigt nun den prinzipiellen Anspruch von kassenärztlichen Arztpraxen auf Kurzarbeitergeld.

Kürzlich berichteten wir über eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit, nach der Arztpraxen mit Kassenzulassung aufgrund des Schutzschirms des Bundes keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hätten. Dieser solle nämlich wie eine Betriebsausfallversicherung wirken. Privatärztliche Praxen hingegen, für die der Schutzschirm nicht gilt, sollten aber prinzipiell Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben.

Wir hatten Ihnen geraten, gegen einen möglichen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Nun hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Anweisungen korrigiert.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen besteht

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt nun, dass das Kurzarbeitergeld “hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar” sei. Beim Kurzarbeitergeld handele es sich um eine “Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen”.

Insofern erkennt die Bundesagentur damit den prinzipiellen Anspruch auf Kurzarbeitergeld an, auch wenn Leistungen aus dem Maßnahmenpaket des Bundes bezogen werden. Selbstverständlich müssen, wie in anderen Branchen auch, allerdings im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen bei der Beantragung erfüllt sein.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Arztpraxen Kurzarbeitergeld

Im Arbeitsvertrag des jeweiligen Arbeitnehmers muss Kurzarbeit geregelt sein. Existiert eine solche Regelung bislang nicht, muss der jeweilige Arzt mit den Angestellten eine Sondervereinbarungen treffen.

Anschließend muss der Arzt die Kurzarbeit bei der jeweiligen Agentur für Arbeit anmelden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Bewilligung. Da müssen folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Kurzarbeitergeld erhalten nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht beendet sein oder werden
  • Mitarbeiter dürfen nicht wegen Krankheit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden

Im Zuge der Corona-Krise hat der Bund einige Erleichterungen beschlossen:

  • Anspruch besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben
  • Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • In Betrieben mit Arbeitszeitschwankungen wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wie lange können Arztpraxen Kurzarbeitergeld beziehen?

Grundsätzlich zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld höchstens 12 Monate. Der Bund kann die Bezugsdauer aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt allerdings auf 24 Monate verlängern.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld selbst und zahlt es an die Mitarbeiter aus. Bei Bewilligung des Kurzarbeitergeldes erstattet die Agentur für Arbeit die jeweiligen Beträge.

Unsere Einschätzung

Es ist sehr begrüßenswert, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsauffassung korrigiert hat. Davon werden viele Arztpraxen und deren Mitarbeiter profitieren.

Sollten Sie in der Vergangenheit aufgrund der gelebten Praxis der Bundesagentur kein Kurzarbeitergeld beantragt haben, obwohl die übrigen Voraussetzungen vorliegen, sollten Sie dieses so schnell wie möglich nachholen.

Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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