24. März 2020

Soforthilfe des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

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Der Bund hat eine Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige beschlossen. Schließlich trifft die aktuelle Krise Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige hart. Deswegen stellt der Bund 50 Milliarden Euro Soforthilfe bereit. Diesen Beschluss des Bundes setzen die jeweiligen Länder nun um.

Das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung richtet sich an Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige. Da diese von der aktuellen Krise hart getroffen sind, stellt der Bund 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Dabei handelt es sich ausdrücklich um einen Zuschuss. Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen müssen diese Hilfen nicht zurückzahlen.

Nordrhein-Westfalen plant eine Erweiterung des Programmes auch für größere Betriebe bis 50 Mitarbeiter. Hierüber informieren wir Sie, sobald die konkreten Maßnahmen bekannt sind.

Wir stellen Ihnen die Grundzüge der Corona-Soforthilfe des Bundes vor und erklären, was Sie jetzt schon vorbereiten können, obwohl die Hilfspakete einiger Bundesländer noch nicht im Detail bekannt sind.

Konkrete Maßnahmen der Soforthilfe des Bundes

Mit den Corona-Soforthilfen sollen Unternehmen akute Liquiditätsengpässe überwinden. Deswegen betrifft die Hilfe vor allem laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Der Beschluss der Bundesregierung beinhaltet diese Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate

Unsere Einschätzung

Der Bund hat eine Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige beschlossen. Für die konkrete Bewilligung der Anträge sind nun die jeweiligen Länder der Kommunen zuständig. Deswegen haben einige Länder bereits Umsetzungen beschlossen. Für NRW rechnen wir sehr bald mit einem Beschluss.

Zur Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
  • Formular “Erklärungen über bereits erhaltene bzw beantragte ‘De-minis’-Beihilfen”.

Welche Unterlagen das jeweilige Bundesland oder die jeweilige Kommune verlangt, kann unterschiedlich sein. Mit diesen Dokumenten haben Sie aber einen guten Grundstock. Für unsere Mandanten liegen uns diese Informationen überwiegend vor, alle anderen bitten wir, uns anzurufen, damit wir gemeinsam mit Ihnen die Antragsstellung vorbereiten können.

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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