{"id":3329,"date":"2025-05-14T18:22:30","date_gmt":"2025-05-14T16:22:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/?p=3329"},"modified":"2025-05-14T18:22:30","modified_gmt":"2025-05-14T16:22:30","slug":"frau-oder-herr-oder-neutral-auch-eine-frage-des-datenschutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/frau-oder-herr-oder-neutral-auch-eine-frage-des-datenschutzes\/","title":{"rendered":"\u201eFrau\u201c oder \u201eHerr\u201c oder \u201cneutral\u201c \u2013 auch eine Frage des Datenschutzes"},"content":{"rendered":"<p>In den meisten Buchungs-, Bestellungs- oder auch allgemeinen Kontaktformularen werden Anredefelder genutzt, um Personen in der nachfolgenden Kommunikation m\u00f6glichst h\u00f6flich ansprechen zu k\u00f6nnen. Zur Auswahl stehen dabei \u00fcblicherweise \u201eFrau \u201c oder \u201eHerr\u201c. Der EuGH stellte nun allerdings mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=2DA1E841636AF76DB5BA0D2C43879E43?text=&amp;docid=294110&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=17473548\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-394\/23<\/a>) klar: <b>H\u00f6flichkeit ist keine ausreichende Grundlage f\u00fcr die Verarbeitung geschlechtsspezifischer Anrededaten.<\/b><br \/>\nDie Feststellungen und Hinweise in dem Urteil haben \u2013 wie so oft \u2013 nicht nur Auswirkungen auf den individuellen Fall, sondern auch auf alle Unternehmen, die Anrededaten automatisiert verarbeiten.<\/p>\n<h3>Der Fall<\/h3>\n<p>Hintergrund des Urteils ist ein dem EuGH vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen des franz\u00f6sischen Staatsrates (Conseil d\u2019\u00c9tat). In dem Ausgangsverfahren geht es um ein franz\u00f6sisches Bahnunternehmen, das \u00fcber seine Webseite u. a. Zugtickets und Abonnements verkauft. Beim Onlinekauf \u00fcber das Formular m\u00fcssen die Kundinnen und Kunden auch zwingend ihre gew\u00fcnschte Anrede \u2013 in dem Fall \u201eFrau\u201c oder \u201eHerr\u201c angeben.<\/p>\n<p>Der klagende Verband, der sich u. a. gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, sieht die <b>verpflichtende<\/b> Angabe des Geschlechts in Form der Anrede von \u201eFrau\u201c oder \u201eHerr\u201c als nicht DSGVO-konform an. Die Verarbeitung entspreche weder dem Grundsatz der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit noch dem der Datenminimierung.<\/p>\n<p>Das beklagte Bahnunternehmen sieht hingegen die zwingende Erhebung und Verarbeitung der auf \u201eFrau\u201c und \u201eHerr\u201c beschr\u00e4nkten Anrededaten als rechtm\u00e4\u00dfig an. Das Bahnunternehmen argumentiert, die Anrede sei f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) in Form der h\u00f6flichen gesch\u00e4ftlichen Kommunikation erforderlich, l\u00e4ge zum anderen aber auch im berechtigten Interesse des Unternehmens (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Betroffene Personen k\u00f6nnten dabei schlie\u00dflich auch jederzeit von ihrem damit verbundenen Widerspruchsrecht Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Der EuGH hatte sich also n\u00e4her mit den Rechtsgrundlagen der Vertragserf\u00fcllung und des berechtigten Interesses zu befassen. F\u00fcr die Praxis ergeben sich hieraus die folgenden Hinweise.<\/p>\n<h3>Keine Notwendigkeit f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung<\/h3>\n<p>Damit die Rechtsgrundlage \u201eErf\u00fcllung eines Vertrages\u201c (bzw. vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen) herangezogen werden kann, muss das personenbezogene Datum objektiv unerl\u00e4sslich sein, um den bestimmten Hauptvertragszweck verwirklichen zu k\u00f6nnen. Der EuGH stellte hierzu fest, dass die Hauptvertragsleistung des Bahnunternehmens, n\u00e4mlich die Bef\u00f6rderung von Personen von A nach B, objektiv eben keine h\u00f6fliche, nach Geschlecht personalisierte Kundenkommunikation erfordert.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung l\u00e4sst sich selbstverst\u00e4ndlich auch auf andere vertragliche Leistungen \u00fcbertragen, bei deren Inanspruchnahme ebenfalls Anrededaten erhoben werden.<\/p>\n<h3>Fallstricke beim berechtigten Interesse<\/h3>\n<p>Der EuGH setzte sich ebenfalls mit der vom Bahnunternehmen alternativ herangezogenen Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO) auseinander. Auf folgende Fallstricke wird in diesem Zusammenhang zuk\u00fcnftig zu achten sein:<\/p>\n<ol>\n<li>Wenn lediglich die Varianten \u201eHerr\u201c oder \u201eFrau\u201c f\u00fcr eine verpflichtend anzugebende Anrede zur Auswahl stehen, kann das Interesse der betroffenen Person an dem Schutz vor Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentit\u00e4t das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an einer personalisierten (h\u00f6flichen) Ansprache \u00fcberwiegen. Somit k\u00f6nnte die Verarbeitung nicht wirksam auf ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gest\u00fctzt werden.<\/li>\n<li>Das mit dem berechtigten Interesse verbundene <b>Widerspruchsrecht<\/b> der betroffenen Person ist bei der durchzuf\u00fchrenden Interessenabw\u00e4gung <b>nicht<\/b> mit einzubeziehen. Das hei\u00dft, die Widerspruchsm\u00f6glichkeit kann nicht zugunsten der beabsichtigen Datenverarbeitung herangezogen werden.<\/li>\n<li>Das berechtigte Interesse muss der betroffenen Person <b>unmittelbar bei der Erhebung<\/b> der Daten mitgeteilt werden.<br \/>\n\u00dcblicherweise werden alle Informationen zur Verarbeitung von Daten aufgrund eines berechtigten Interesses allein in den gesammelten Datenschutzhinweisen auf der Webseite zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Ausf\u00fchrungen des EuGH sind allerdings so zu verstehen, dass dies nicht ausreichend ist. Vielmehr m\u00fcsste das konkret formulierte, \u00fcberwiegende berechtigte Interesse direkt neben den zu erhebenden Daten (z. B. direkt neben dem Anredefeld) \u00fcber ein Hinweisfeld mitgeteilt werden. In der Praxis hat sich dies jedoch augenscheinlich noch nicht durchgesetzt. Inwiefern die Aufsichtsbeh\u00f6rden dieses Erfordernis kontrollieren und beanstanden oder auch Gerichte bei Klagen von Betroffenen anwenden werden, wird sich zeigen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Verein standardm\u00e4\u00dfig Anrededaten erheben, pr\u00fcfen Sie, ob Sie diese Daten tats\u00e4chlich brauchen. Wenn Sie in Ihrer (Kunden-)Kommunikation auf geschlechtsneutrale Formulierungen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen (z. B. \u201eGuten Tag, [Vorname] [Name]\u201c), verzichten Sie am besten ganz auf die Erhebung der Anrededaten oder bieten Sie zus\u00e4tzlich auch die M\u00f6glichkeit an, \u201ekeine Angabe\u201c oder ggf. auch \u201eneutrale Anrede\u201c zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Eine weitere Variante kann darin bestehen, das Auswahlfeld der Anrede nicht als Pflichtfeld zu kennzeichnen und in den Datenschutzhinweisen das freiwillige Ausf\u00fcllen des Feldes als Einwilligung zu deklarieren. Hierbei w\u00e4re selbstverst\u00e4ndlich die M\u00f6glichkeit des Widerrufs der Einwilligung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollten \u00c4nderungen, die Sie auf der Webseite in dem Formular vornehmen, auch mit Datum dokumentiert werden. Dadurch kann bei eventuellen Beschwerden nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchen Hinweisen die Daten verarbeitet worden sind.<\/p>\n<p>Wenn Sie dazu weiteren Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns selbstverst\u00e4ndlich gerne an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den meisten Buchungs-, Bestellungs- oder auch allgemeinen Kontaktformularen werden Anredefelder genutzt, um Personen in der nachfolgenden Kommunikation m\u00f6glichst h\u00f6flich ansprechen zu k\u00f6nnen. Zur Auswahl stehen dabei \u00fcblicherweise \u201eFrau \u201c oder \u201eHerr\u201c. Der EuGH stellte nun allerdings mit seinem Urteil vom 9. 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