{"id":3269,"date":"2024-11-08T12:09:54","date_gmt":"2024-11-08T11:09:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/?p=3269"},"modified":"2025-01-17T09:23:04","modified_gmt":"2025-01-17T08:23:04","slug":"videoueberwachung-und-datenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/videoueberwachung-und-datenschutz\/","title":{"rendered":"Video\u00fcberwachung und Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p>Die Video\u00fcberwachung wird in vielen Bereichen unseres Alltags allgegenw\u00e4rtig \u2013 ob in Gesch\u00e4ften, an Bahnh\u00f6fen oder auf Firmengel\u00e4nden, aber auch auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen durch Mobiltelefone oder Drohnen, deren Aufzeichnungen \u00fcber soziale Netzwerke \u00f6ffentlich verbreitet und damit auch digital ausgewertet werden k\u00f6nnen. Damit er\u00f6ffnen sich f\u00fcr Unternehmen zahlreiche Vorteile &#8211; von der Pr\u00e4vention vor Vandalismus bis zur Weiterleitung der Aufnahmen an Polizei und Staatsanwaltschaften zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten. Doch mit den Vorteilen kommen auch komplexe Herausforderungen auf die Unternehmen und Betroffenen zu, wie solche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen datenschutzrechtlich korrekt umgesetzt werden k\u00f6nnen und ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<h3>1. Rechtliche Grundlage der Video\u00fcberwachung<\/h3>\n<p>Der Begriff der Video\u00fcberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung, bei der eine Live-\u00dcbertragung der Bilder auf einen Monitor erfolgt, als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ausgelesen werden k\u00f6nnen. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist dann er\u00f6ffnet, wenn einzelne Personen auf den Aufnahmen eindeutig zu erkennen sind und somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet.<\/p>\n<p>Der Umstand, gefilmt zu werden, greift fast immer in sensible Pers\u00f6nlichkeitsrechte ein \u2013 der freie und unbeobachtete Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist ein eigenst\u00e4ndiges Grundrecht, in das nicht ohne Weiteres eingegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Kauf einer Kamera sind daher zun\u00e4chst \u00dcberlegungen zum beabsichtigten Zweck anzustellen. Legitime Zwecke k\u00f6nnen der Schutz vor Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder der Schutz Ihres Personals oder Ihrer Kunden vor \u00dcbergriffen sein. Ein legitimer Zweck kann sodann als sogenanntes \u201eberechtigtes Interesse\u201c (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gelten und\u00a0 stellt die \u00dcberwachsung auf eine zul\u00e4ssige Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Ein berechtigtes Interesse muss ein tats\u00e4chlich und gegenw\u00e4rtig vorliegendes Interesse darstellen. Subjektive Bef\u00fcrchtungen oder ein Gef\u00fchl der Unsicherheit sind spekulativer Natur und reichen, ebenso wie eine vermeintlich abschreckende Wirkung von Video\u00fcberwachungen, in der Regel nicht aus. Vielmehr muss sich das berechtigte Interesse anhand konkreter Vorkommnisse wie beispielsweise Besch\u00e4digungen oder anderen Ereignissen, die eine Gefahrenlage objektiv begr\u00fcnden, gegen\u00fcber der Aufsichtsbeh\u00f6rde nachweisen lassen. Eine Ausnahme gilt bei Situationen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gef\u00e4hrlich sind (z.B. bei Tankstellen, Spielhallen oder Juwelieren).<\/p>\n<p>Zu hinterfragen ist weiterhin, ob der Zweck auch durch alternative, mildere Ma\u00dfnahmen wie Sicherheitsschl\u00f6sser oder Bewachungspersonal ebenso erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Wichtig ist hierbei, dass das Interesse gut begr\u00fcndet und dokumentiert wird. Vorkommnisse in der Vergangenheit, die bereits zu Sch\u00e4den gef\u00fchrt haben, k\u00f6nnen die Interessen des Verantwortlichen untermauern.<\/p>\n<h3>2. Transparenz und Hinweispflichten<\/h3>\n<p>Eine weitere wesentliche Anforderung ist die <strong>Informationspflicht<\/strong>. Betroffene Personen m\u00fcssen vor Betreten des \u00fcberwachten Bereiches eindeutig informiert werden. Dies erfolgt \u00fcblicherweise durch Schilder, die auf die Video\u00fcberwachung hinweisen. Diese Hinweise m\u00fcssen gut sichtbar platziert sein und die wichtigsten Informationen enthalten, wie z.B.:<\/p>\n<ul>\n<li>Wer ist das verantwortliche Unternehmen?<\/li>\n<li>Wer ist der Datenschutzbeauftragte<\/li>\n<li>Zu welchen Zwecken und auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgt die \u00dcberwachung?<\/li>\n<li>Wie lange werden die Aufnahmen zu den einzelnen Zwecken gespeichert?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verweis auf ausf\u00fchrlichere Datenschutzhinweise ist bereits zum Zweitpunkt der Erhebung der Daten gesetzlich erforderlich, die beispielsweise \u00fcber die Unternehmenswebsite abgerufen werden k\u00f6nnen und dann auch \u00fcber die Rechte der Betroffenen informieren.<\/p>\n<h3>3. Datenminimierung und Speicherbegrenzung<\/h3>\n<p>Es d\u00fcrfen nur soweit Aufnahmen gemacht und gespeichert werden, soweit dies f\u00fcr die Erreichung des festgelegten Zwecks erforderlich ist. In der Praxis bedeutet das, dass beispielsweise Kameras so positioniert werden sollten, dass nur die relevanten Bereiche \u00fcberwacht werden (z.B. Eing\u00e4nge statt des gesamten Kundenbereichs). Sofern Einbr\u00fcche eher nachts auftraten, ist eine \u00dcberwachung ggf. auf die Nachtzeit zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Speicherdauer der Aufnahmen ist auf das notwendige Minimum zu beschr\u00e4nken. Sollten keine unerw\u00fcnschten Ereignisse aufgetreten sein, ist ein umgehendes L\u00f6schen \/ \u00dcberschreiben der Aufnahmen anzuraten. Eine allgemeine Empfehlung lautet, dass Videoaufnahmen nach ca. 72 Stunden gel\u00f6scht werden sollten. Kam es zu Einbr\u00fcchen, Vorf\u00e4llen oder Sachbesch\u00e4digungen, ist f\u00fcr diese Aufnahmen eine l\u00e4ngere Speicherung im Sinne der Kl\u00e4rung des Sachverhaltes legitimierbar.<\/p>\n<h3>4. Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen (TOMs)<\/h3>\n<p>Wie bei jeder Datenverarbeitung m\u00fcssen auch bei der Video\u00fcberwachung angemessene technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gew\u00e4hrleisten. Dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>Verschl\u00fcsselte Speicherung der Aufnahmen,<\/li>\n<li>Zugangsbeschr\u00e4nkungen zu den gespeicherten Daten,<\/li>\n<li>Sicherstellung, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Aufnahmen haben.<\/li>\n<li>ggf. Vier-Augen-Prinzip<\/li>\n<li>Ist ein Dienstleister involviert, ist mit diesem ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>5. Besondere Vorsicht bei der \u00dcberwachung von \u00f6ffentlichen Bereichen<\/h3>\n<p>Die Video\u00fcberwachung in \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen, wie Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen, ist besonders kritisch zu betrachten. Hier \u00fcberwiegen im Allgemeinen die Interessen der betroffenen Personen, da sie sich dieser \u00dcberwachung h\u00e4ufig nicht entziehen k\u00f6nnen. In solchen F\u00e4llen ist die Rechtfertigung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme besonders genau zu pr\u00fcfen. Aufnahmen, die \u00fcber den privaten Bereich hinausreichen und m\u00f6glicherweise einen \u00f6ffentlichen Weg umfassen, m\u00fcssen durch den Verantwortlichen unter Umst\u00e4nden verpixelt werden.<\/p>\n<h3>6. Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz<\/h3>\n<p>Besonders sensibel ist die Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz. Hier stehen die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der MitarbeiterInnen im Vordergrund, weshalb strenge Anforderungen an die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcberwachung gestellt werden. Eine \u00dcberwachung darf nur in Ausnahmef\u00e4llen und aus legitimen Gr\u00fcnden erfolgen, z.B. zum Schutz von Eigentum oder zur Verhinderung von Straftaten. <strong>Kontrollzwecke, wie die \u00dcberwachung von Arbeitsleistungen oder Verhaltenskontrollen, sind in der Regel unzul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Betriebsr\u00e4te<\/strong> m\u00fcssen in Unternehmen mitbestimmen, wenn eine Video\u00fcberwachung eingef\u00fchrt wird (gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zudem ist sicherzustellen, dass die \u00dcberwachung auf Bereiche beschr\u00e4nkt ist, die f\u00fcr den genannten Zweck notwendig sind (wie etwa Eing\u00e4nge oder Lagerbereiche). Keinesfalls d\u00fcrfen Pausenr\u00e4ume oder Toiletten \u00fcberwacht werden. Auch hier sind Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung essenziell.<\/p>\n<h3>7. Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung bei systematischer und umfangreicher \u00dcberwachung<\/h3>\n<p>Bei einer Video\u00fcberwachung muss das pers\u00f6nliche Risiko der nat\u00fcrlichen Personen kritisch hinterfragt werden.\u00a0 Zu systematischen Analyse des Risikos und im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht des Unternehmens empfiehlt sich die Durchf\u00fchrung einer Datenschutzfolgeabsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Verarbeitung im Rahmen der \u201eVideo\u00fcberwachung\u201c in Ihrem Verzeichnis der Verarbeitungst\u00e4tigkeiten zu dokumentieren.<\/p>\n<h3>Fazit: Datenschutzgerechte Video\u00fcberwachung \u2013 ein Balanceakt<\/h3>\n<p>Die Video\u00fcberwachung kann Sicherheit gew\u00e4hrleisten und Eigentum sch\u00fctzen, greift jedoch zeitgleich tief in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Einzelnen ein, so dass ein sorgf\u00e4ltiger Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des \u00fcberwachenden Unternehmens und den Grundrechten der Betroffenen erforderlich ist.<\/p>\n<p>Das Thema ist grunds\u00e4tzlich sehr einzelfallbezogen. Haben Sie Fragen oder ben\u00f6tigen Unterst\u00fctzung bei der datenschutzrechtlichen Umsetzung einer Video\u00fcberwachung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Video\u00fcberwachung wird in vielen Bereichen unseres Alltags allgegenw\u00e4rtig \u2013 ob in Gesch\u00e4ften, an Bahnh\u00f6fen oder auf Firmengel\u00e4nden, aber auch auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen durch Mobiltelefone oder Drohnen, deren Aufzeichnungen \u00fcber soziale Netzwerke \u00f6ffentlich verbreitet und damit auch digital ausgewertet werden k\u00f6nnen. 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