{"id":2932,"date":"2023-02-16T18:41:34","date_gmt":"2023-02-16T17:41:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/?p=2932"},"modified":"2023-02-16T18:41:34","modified_gmt":"2023-02-16T17:41:34","slug":"digitale-mitgliederversammlung-erleichterung-fuer-vereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/digitale-mitgliederversammlung-erleichterung-fuer-vereine\/","title":{"rendered":"Digitale Mitgliederversammlung: Erleichterung f\u00fcr Vereine"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vereine k\u00f6nnen k\u00fcnftig ihre Mitgliederversammlungen komplett virtuell oder hybrid, also als Pr\u00e4senzveranstaltung mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern, abhalten. Das regelt das \u201eGesetz zur Erm\u00f6glichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht\u201c. Dieses hat der Bundesrat am 9. Februar 2023 beschlossen. Die datenschutzrechtlichen Details kennt Karsten Neumann, Datenschutzexperte bei Ecovis in Rostock.<\/strong><\/p>\n<p>Gro\u00dfer Vorteil: Vereine m\u00fcssen ihre Satzung nicht \u00e4ndern, wenn sie ihre Mitgliederversammlung digital abhalten wollen. Denn die Regelung zur Mitgliederversammlung wurde im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingef\u00fcgt. Die datenschutz- und IT-sicherheitsrechtlichen Vorgaben f\u00fcr Videokonferenzen m\u00fcssen sie aber weiterhin einhalten.<\/p>\n<h3>Was Vereine bei der Einberufung der Versammlung beachten m\u00fcssen<\/h3>\n<ul>\n<li>Vereine k\u00f6nnen Versammlungen einberufen und dabei vorsehen, dass Mitglieder elektronisch teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte, also etwa abstimmen, aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Mitglieder k\u00f6nnen bestimmen, dass k\u00fcnftige Versammlungen virtuell einberufen werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Vereine, die eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, m\u00fcssen dabei angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte, also etwa Abstimmungen, aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen es gibt<\/h3>\n<p>Wenn ein Mitglied eines politischen, gewerkschaftlichen oder religi\u00f6sen Vereins zu einer Mitgliederversammlung elektronisch eingeladen ist und elektronisch teilnehmen soll, ist der jeweilige Verein aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortlich f\u00fcr die Nutzung der Kommunikationsdaten. Das ist in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) geregelt und bezieht sich insbesondere auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem gilt,<\/p>\n<ul>\n<li>dass Vereine ausschlie\u00dflich Daten von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Organisation verarbeiten d\u00fcrfen oder von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig Kontakt mit der Organisation haben, und<\/li>\n<li>dass Vereine die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach au\u00dfen offenlegen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese letzte Anforderung untersagt allerdings, dass Unternehmen oder Vereine Kommunikationsdienstleister, beispielsweise Zoom, nutzen.<\/p>\n<h3>Worauf Vereine beim Datenschutz achten m\u00fcssen<\/h3>\n<p>Damit Vereine die Vorgaben der EU-DSGVO und des BGB einhalten, m\u00fcssen sie zahlreiche technische und organisatorische Anforderungen erf\u00fcllen. Das gilt besonders dann, wenn es sich bei den Kommunikationsdienstleistern \u2013 wie etwa bei Zoom \u2013 um Unternehmen aus Drittl\u00e4ndern handelt. Die Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden haben sich schon h\u00e4ufig mit den Anforderungen aus der Nutzung von Videokonferenzsystemen auseinandergesetzt und eine <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/DSK\/DSKBeschluessePositionspapiere\/DSK_20201113_Checkliste-OH-Videokonferenzsysteme.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Checkliste<\/a> zusammengestellt.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:<\/p>\n<ul>\n<li>Vereine m\u00fcssen eine Zustimmung ihrer Mitglieder einholen, dass sie deren Daten f\u00fcr eine Kommunikationssoftware nutzen wollen.<\/li>\n<li>Erfolgt die Zustimmung elektronisch, ben\u00f6tigt der Verein eine schl\u00fcssige Dokumentation.<\/li>\n<li>Achtung bei Videokonferenzen: wenn m\u00f6glich Aufzeichnung durch Teilnehmer technisch unterbinden.<\/li>\n<li>Alle Beteiligten fr\u00fchzeitig \u00fcber die technischen Anforderungen und Bedingungen in Kenntnis setzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u201eDie Erweiterung des BGB in Sachen Vereinsrecht ist auch deshalb sinnvoll, weil die vorgeschlagene Regelung nicht nur f\u00fcr Mitgliederversammlungen von Vereinen, sondern auch f\u00fcr Sitzungen von mehrk\u00f6pfigen Vereinsvorst\u00e4nden und Stiftungsvorst\u00e4nden entsprechend anzuwenden ist\u201c, erkl\u00e4rt Karsten Neumann, Datenschutzexperte bei Ecovis in Rostock, \u201evirtuelle Versammlungen ersparen sicherlich viele Reisekosten und Mietausgaben \u2013 erh\u00f6hen aber auch die potenziellen Missbrauchsrisiken und erfordern eine gr\u00fcndliche technische und rechtliche Vorbereitung.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereine k\u00f6nnen k\u00fcnftig ihre Mitgliederversammlungen komplett virtuell oder hybrid, also als Pr\u00e4senzveranstaltung mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern, abhalten. Das regelt das \u201eGesetz zur Erm\u00f6glichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht\u201c. Dieses hat der Bundesrat am 9. Februar 2023 beschlossen. Die datenschutzrechtlichen Details kennt Karsten Neumann, Datenschutzexperte bei Ecovis in Rostock. 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