{"id":2918,"date":"2023-01-16T23:29:25","date_gmt":"2023-01-16T22:29:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/?p=2918"},"modified":"2024-09-04T08:49:44","modified_gmt":"2024-09-04T06:49:44","slug":"datenschutz-jetzt-auch-in-den-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/datenschutz-jetzt-auch-in-den-usa\/","title":{"rendered":"Datenschutz jetzt auch in den USA?"},"content":{"rendered":"<h3>EU-Kommission sieht einen sicheren Datenverkehr mit den USA als m\u00f6glich &#8211; was bringt das den deutschen Unternehmen?<\/h3>\n<p>Die EU-Kommission hat am 13.12.2022 <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/document\/e5a39b3c-6e7c-4c89-9dc7-016d719e3d12_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">neue gesetzliche Regelungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Nutzung amerikanischer IT-Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angek\u00fcndigt<\/a>. Kommission und US-Vertreter haben gemeinsam die US-amerikanische gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der EU-Datenschutzgrundrechte angepasst. Das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten werden in den n\u00e4chsten Monaten der Frage nachgehen, ob das US-amerikanische Datenschutzsystem mit dem europ\u00e4ischen Menschenrechtssystem vergleichbar sind. Ab dann wird es die Aufgabe der europ\u00e4ischen Auftraggeber sein, Theorie und Praxis zu vergleichen. Es wird sich der Betroffene bem\u00fchen m\u00fcssen, seine Rechte im Zweifel auch in den USA geltend zu machen.<\/p>\n<h3>Ist das US-Recht europ\u00e4ischem Datenschutzverst\u00e4ndnis angemessen?<\/h3>\n<p>Die EU-Kommission hat die Anforderungen des europ\u00e4ischen Datenschutzrechtes aus den Entscheidungen des EuGHs auf die USA mit dem Ergebnis angewendet, dass dort nunmehr <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_22_7631\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">die M\u00f6glichkeiten gesetzlich einger\u00e4umt wurden, den Zugriff durch Sicherheitsbeh\u00f6rden zu reduzieren und gerichtlich unabh\u00e4ngige Pr\u00fcfungen zuzulassen<\/a>. Ob und wie dies wirklich wirksam wird, werden die kommenden Jahre zeigen. Bis dahin bleibt das Schadensrisiko bei den Betroffenen und den Nutzern der Dienstleistungen.<\/p>\n<ul>\n<li>Der Verantwortliche muss in jedem Fall die Rechtsgrundlage der konkreten Datenverarbeitung kennen und umsetzen.<\/li>\n<li>Der Verantwortliche muss den Betroffenen vor der Daten\u00fcbermittlung informieren und auf die \u00dcbermittlung von Daten au\u00dferhalb Europas hinweisen.<\/li>\n<li>Der Auftragnehmer muss diese Aufgaben ebenfalls umsetzen und im Fall einer Datenschutzverletzung unverz\u00fcglich eingreifen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden m\u00fcssen in der Lage sein, gegen solche Vorf\u00e4lle unverz\u00fcglich vorzugehen und wirksam die Anforderungen der DSGVO umsetzen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Wie k\u00f6nnen Unternehmen nun reagieren?<\/h3>\n<p>Der neue Angemessenheitsbeschluss stellt die rechtliche Situation vor dem Schrems-II-Urteil des EuGHs im Jahr 2020 wieder her und schafft damit erneut eine rechtliche Zul\u00e4ssigkeit bei gleichzeitiger Unklarheit. Ob diese praktisch tats\u00e4chlich zu einem Schutz der personenbezogenen Daten f\u00fchren wird, ist eher unwahrscheinlich. Bereits jetzt lassen sich online-Verlage die Daten\u00fcbermittlung der \u201ekostenlosen\u201c Nutzer an jeweils \u00fcber 200 weitere Unternehmen per Einwilligung zusichern. Auch wenn Aufsichtsbeh\u00f6rden hiergegen einschreiten, ist der Widerstand noch nicht gro\u00df genug.<\/p>\n<p>Weitere gesetzliche Regelungen sind zu erwarten oder bereits beschlossen. Neben der Telekommunikation werden weitere Bereiche gesetzlich geregelt. <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32022R1925&amp;from=EN\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Gesetz \u00fcber digitale M\u00e4rkte wird ab 2. Mai 2023 gelten<\/a>. Dies wird die Anforderungen an Unternehmen und die Datenschutzbeauftragten erh\u00f6hen. Massive erpresserische Angriffe auf die IT-Infrastruktur werden Sch\u00e4den und Kosten erh\u00f6hen. Die sog. Cyber-Versicherungen sind hier bisher nur selten hilfreich, da die erforderliche technische Sofort-Hilfe im Schadensfall oft nicht vorliegt. <a href=\"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/frohe-weihnachten-mit-neuen-datenschutzthemen\/\">Abmahnwellen von Anw\u00e4lten werden Kosten und Risiken provozieren<\/a>.<\/p>\n<h3>Neue Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern in den USA hilfreich?<\/h3>\n<p>Die Kommission hatte bereits den Versuch unternommen, \u00fcber <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32021D0915\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">neue Standardvertragsklauseln<\/a>\u00a0die Daten\u00fcbermittlung in die USA zu erleichtern. Allerdings erzwangen diese eine intensive Pr\u00fcfung der Dienstleister in den USA, was zu erheblichen Konflikten mit den Dienstleistern, deren nationale Sicherheitsbeh\u00f6rden und die europ\u00e4ischen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fchrte. Diese Klauseln stellen f\u00fcr sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Daten\u00fcbermittlungen gem\u00e4\u00df Datenschutzgrundverordnung erf\u00fcllt werden. Und sie schlie\u00dfen die weiteren Unterauftragnehmer ein. Die Frist f\u00fcr die Umsetzung endete bereits am 27. September 2022, die Auswirkungen f\u00fcr die Praxis bleiben jedoch dauerhaft hoch.<\/p>\n<h3>Hilft hier das Hinweisgeberschutzgesetz vor drohenden Rechtsverst\u00f6\u00dfen?<\/h3>\n<p>Auch wenn die Bundesregierung bereits seit \u00fcber einem Jahr die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie hat verstreichen lassen, <a href=\"https:\/\/dip.bundestag.de\/vorgang\/gesetz-f%C3%BCr-einen-besseren-schutz-hinweisgebender-personen-sowie-zur-umsetzung\/290260\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">steht nun die Umsetzung an<\/a>. Der Bundestag wird den gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern mit der Pflicht f\u00fcr Unternehmen umsetzen, interne Meldestellen auch f\u00fcr anonyme Hinweisgeber einzurichten.<\/p>\n<p>ECOVIS hat dieses Verfahren bereits 2021 f\u00fcr Kunden eingerichtet und umgesetzt. Mit dem neuen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gegen\u00fcber US-amerikanischen IT-Dienstleistern wird die Bedeutung eines qualifizierten und unabh\u00e4ngigen Schutzes f\u00fcr die Hinweisgeber steigen. In seiner abschlie\u00dfenden Beratung hat der Bundestag das Gesetz an einigen Stellen verbessert &#8211; und die Einrichtung anonymer Kommunikationsm\u00f6glichkeiten mit interner und externer Meldestelle.<\/p>\n<h3>Was hat das Unternehmen nun zu tun?<\/h3>\n<ul>\n<li>Pr\u00fcfen Sie Ihre Datenverarbeitungen auf \u00dcbermittlung von Daten an IT-Dienstleister oder Sub-Dienstleister mit Sitz in den USA. Lassen sie sich nicht von einer angeblichen \u201eGDPR-Zul\u00e4ssigkeit und geringen Kosten\u201c \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Ermitteln sie die Bedingungen, Regeln und Beschwerdem\u00f6glichkeiten f\u00fcr den europ\u00e4ischen Betroffenen.<\/li>\n<li>\u00dcberarbeiten sie Ihre internen Datenschutzhinweise gegen\u00fcber Mitarbeiter, Kunden und Auftragnehmer.<\/li>\n<li>Stimmen sie sich mit ihrem Datenschutzbeauftragten ab und erg\u00e4nzen sie die Dokumentationen im Verfahrensverzeichnis. Schulen sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen bei m\u00f6glichen Schutzverletzungen gegen die Datenschutzvorschriften.<\/li>\n<\/ul>\n<p>ECOVIS unterst\u00fctzt sie auch hier weiter bei den erforderlichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EU-Kommission sieht einen sicheren Datenverkehr mit den USA als m\u00f6glich &#8211; was bringt das den deutschen Unternehmen? 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