{"id":2275,"date":"2019-10-08T13:55:35","date_gmt":"2019-10-08T11:55:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/?p=709"},"modified":"2021-08-29T21:11:54","modified_gmt":"2021-08-29T19:11:54","slug":"webseiten-nutzer-muessen-cookies-aktiv-zulassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ecovis.com\/datenschutzberater\/webseiten-nutzer-muessen-cookies-aktiv-zulassen\/","title":{"rendered":"Webseiten-Nutzer m\u00fcssen Cookies aktiv zulassen"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 01.10.2019 ein bedeutsames Urteil zur Cookie-Nutzung durch Webseitenbetreiber gef\u00e4llt. Demnach m\u00fcssen Betreiber von Webseiten ihre Nutzer ausf\u00fchrlicher als bisher \u00fcber die Verwendung von Cookies informieren und sich eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung einholen (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf%3Bjsessionid=D5DC4CA415C605B28E70747FD3C5158C?text=&amp;docid=218462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1458627\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EuGH, 1.10.2019 \u2013 C-673\/17 \u201cplanet49\u201d<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte eine Gewinnspielfirma die H\u00e4kchen zur Zustimmung der Nutzer zur Cookie-Verwendung bereits vorab gesetzt, die Nutzer mussten nur noch auf \u201eOk\u201c klicken. Dieses passive \u201eAkzeptieren\u201c eines voreingestellten Kontrollk\u00e4stchens erf\u00fcllt nach Ansicht der Richter jedoch nicht die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung und ist damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers gespeichert werden. Beim neuerlichen Besuch der Webseite k\u00f6nnen somit die Nutzer und ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden.<\/p>\n<p>Betreiber von Webseiten d\u00fcrfen nach dem aktuellen Urteil zuk\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich keine Cookies mehr einsetzten, ohne dass ihre Nutzer sich damit ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt haben. Es reicht folglich nicht, dass Nutzer einmal best\u00e4tigen, dass sie die bereitgestellten Informationen gelesen und verstanden haben.<\/p>\n<p>\u00dcbertragen auf Webseiten bedeutet dies, dass die h\u00e4ufig verwendeten Einwilligungsbanner \u201eWir nutzen Cookies \u2013 wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erkl\u00e4ren Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden\u201d nicht ausreichend sind. Vielmehr d\u00fcrfen Cookies nur nach einer ausdr\u00fccklichen und informierten Einwilligung auf den Ger\u00e4ten der Nutzer verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme bilden Cookies, die zum Betrieb der Webseite zwingend erforderlich sind. Darunter fallen etwa Warenkorb-Cookies eines E-Shops oder solche, die Einwilligungen speichern. Ob hingegen auch Cookies zur Speicherung einer Sprachauswahl auf internationalen Webseiten zwingend erforderlich sind, ist durchaus fraglich. Eine genaue Abgrenzung der Erforderlichkeit existiert derzeit leider nicht.<\/p>\n<p>Cookies zum Zwecke des Marketings oder zur Erstellung von Statistiken bed\u00fcrfen jedoch zwingend einer vorherigen Einwilligung.<\/p>\n<h3>Anforderungen einer Cookie-Einwilligung in der Praxis<\/h3>\n<p>Eine Einwilligung muss ausdr\u00fccklich per Klick, am besten durch Bet\u00e4tigen einer Schaltfl\u00e4che oder Checkbox, erkl\u00e4rt werden. Der EuGH hat sich gegen die sogenannte Opt-Out-L\u00f6sung entschieden, bei der der Nutzer die bei Betreten der Webseite bereits aktiven Cookies selbst deaktivieren muss. Derzeit l\u00e4sst sich diese Einwilligung praktisch nur mit einem \u201eCookie-Banner\u201c oder im Rahmen einer Registrierung einholen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist eine ausf\u00fchrliche Information der Nutzer n\u00f6tig. Geht man vom Urteil des EuGHs aus, dann m\u00fcssen die Nutzer \u00fcber die folgenden Punkte informiert werden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Art und Funktionsweise<\/strong>: Die Nutzer m\u00fcssen wissen, welche Arten von Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden (z.B. IP-Adressen, Verhaltens- und Interessensbezogene Angaben zu Zwecken von Onlinemarketing, Profiling etc.)<\/li>\n<li><strong>Lebensdauer von Cookies<\/strong><\/li>\n<li><strong>Identit\u00e4t der Dienstleister, die die Cookies verarbeiten<\/strong>: D.h., Sie m\u00fcssen die eingesetzten Dienstleister benennen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Rahmen einer ausf\u00fchrlichen Information sind dar\u00fcber hinaus die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO zu beachten (z.B. Identit\u00e4t des Verantwortlichen, Betroffenenrechte). Es empfiehlt sich daher, die Datenschutzerkl\u00e4rung und das Impressum im Cookie-Banner zu verlinken.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Nutzer dem Cookie-Einsatz widersprechen k\u00f6nnen. Es ist daher deutlich auf die Widerspruchsm\u00f6glichkeit und die entsprechend vorzunehmenden Einstellungen hinzuweisen.<\/p>\n<p>Fraglich ist anhand des Urteils, wie detailliert die Einwilligung ausgestaltet sein muss. Insbesondere hinsichtlich de Frage, ob eine Zusammenfassung der Cookies in Gruppen, wie z.B. \u201eMarketing\u201c, \u201eStatistik\u201c, \u201ePersonalisierung\u201c oder \u201eInhalte\u201c ausreichend w\u00e4re. Der EuGH hat zu der Frage, ob der Nutzer in jeden einzelnen Dienst einwilligen muss, keine Entscheidung getroffen.<\/p>\n<p>Folgt man den Handreichungen der deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden, scheint keine Einwilligung f\u00fcr einzelne Akteure notwendig zu sein, sondern eine \u201eEinwilligung in Verarbeitungsvorg\u00e4nge\u201c unter \u201eNennung der Akteure\u201c (Orientierungshilfe der Aufsichtsbeh\u00f6rden f\u00fcr Anbieter von Telemedien).<\/p>\n<h3>Was ist jetzt zu tun?<\/h3>\n<ol>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfen Sie, ob und welche Cookies auf Ihrer Webseite verwendet werden.<\/li>\n<li>Handelt es sich um Session-Cookies (werden nach der Sitzung aus dem Browser gel\u00f6scht) oder Persistent-Cookies (l\u00e4ngere Speicherdauer)?<\/li>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfen Sie, ob Sie die eingesetzten Cookies tats\u00e4chlich ben\u00f6tigen \u2013 Cookies, die f\u00fcr die fehlerfreie Funktionalit\u00e4t der Webseite erforderlich sind, k\u00f6nnen ohne Einwilligung weiter verwendet werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr alle Cookies, die nicht zum Betrieb der Webseite notwendig sind, ben\u00f6tigen Sie eine Einwilligung. D.h. diese Cookies m\u00fcssen inaktiv bleiben, bis der Nutzer aktiv eingewilligt hat.<\/li>\n<li>Vor der Einwilligung muss der Nutzer ausf\u00fchrlich dar\u00fcber informiert werden, welchem Zweck die Cookies dienen, welche Daten von der Verarbeitung betroffen sind, die Lebensdauer der Cookies und wer f\u00fcr die Datenverarbeitung verantwortlich ist. H\u00e4ufig ist das nicht der Webseitenbetreiber allein, sondern auch das Werbeunternehmen, welches die Cookies f\u00fcr seine Werbebanner, etc. nutzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 01.10.2019 ein bedeutsames Urteil zur Cookie-Nutzung durch Webseitenbetreiber gef\u00e4llt. 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