Kostenlose FFP2-Masken vom Arbeitgeber: Ist das ein geldwerter Vorteil?
15.01.2021
Viele Arbeitgeber wollen ihre Mitarbeiter vor Corona schützen. Daher kaufen sie ihnen FFP2-Masken. Müssen Mitarbeiter das als geldwerten Vorteil versteuern? Und was gilt für Arbeitgeber? Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs in Rostock kennt die Details.
Kein Arbeitslohn bei überwiegend betrieblichem Interesse
Bekommen Arbeitnehmer von ihren Chefs Masken geschenkt, „kann man das theoretisch als geldwerten Vorteil betrachten“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs. Kaufen Chefs die Masken hauptsächlich aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein geldwerter Vorteil. „Das Masken-Geschenk vom Chef ist dann kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden“, sagt Parbs.
Welche Kriterien gibt es für ein überwiegend betriebliches Interesse?
Stellt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein Paket mit FFP2-Masken zur Verfügung, die sie auch bei der Arbeit tragen sollen, „dann kann darin kein Arbeitslohn liegen“, sagt Steuerberater Parbs, „auch wenn die Mitarbeiter die Masken privat nutzen, bleibt es dabei.“
Wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die Mitarbeiter wie Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt, handelt der Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse. Für die lohnsteuerliche Bewertung spielt in diesem Fall die private Nutzung keine Rolle. „Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, drucken ihr Logo auf die Maske und dokumentieren so das betriebliche Interesse“, rät Parbs.
Belohnungen sind Arbeitslohn und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig
Etwas anderes gilt, sobald die Zuwendung eine Belohnung ist. Schenkt der Arbeitgeber seinem Angestellten hochpreisige Masken mit dem Motiv seines Lieblingsfußballvereins oder seiner Lieblingsband, unterstellt die Finanzverwaltung eine Belohnung. Dann handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. „Weil die FFP2-Masken jedoch mehr schützen als die klassischen Masken, liegt kein Belohnungscharakter vor“, sagt Parbs. Eine Hintertür sieht er jedoch: „Sofern der Arbeitgeber die monatliche 44 Euro-Freigrenze noch nicht nutzt, können Arbeitgeber auch Masken mit Belohnungscharakter bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen.“
Betriebsausgabe für den Arbeitgeber
Kauft ein Arbeitgeber FFP2-Masken für seine Mitarbeiter, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt wird oder nicht.
Keine Werbungskosten für den Arbeitnehmer
Kaufen sich Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst, können sie die Kosten dafür nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. „Wegen der privaten Mitnutzung nennt das Steuerrecht das gemischt, also beruflich und privat veranlasste Aufwendungen“, sagt Parbs. Diese lassen sich schlecht vernünftig zuordnen. Deshalb dürfen Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. „Für die Masken gibt es derzeit auch keinen Sonderausgabenabzug“, sagt Ecovis-Steuerberater Parbs.
Ein Foto von Mathias Parbs können Sie hier herunterladen:
Erfolgsgeschichte Prinz Deutschland GmbH: Die Sägen der Prinz Deutschland GmbH sägen alles: Mauern, Holzstapel oder Papierrollen (Seite 3)
Corona-Soforthilfe zurückzahlen: Für viele Betriebe war und ist die staatliche Unterstützung überlebensnotwendig. Doch wer zu viel bekam, muss zurückzahlen. Der Fiskus prüft das ab sofort (Seite 4)
Fördermittel für Digitalisierung: Mit „Digital Jetzt“ können auch kleine und mittlere Unternehmen in Digitalisierung investieren (Seite 7)
Jahressteuergesetz 2020: Investitionsabzugsbetrag, Vermietung an Verwandte oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Was Sie über die Änderungen für das kommende Jahr wissen müssen (Seite 8)
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Spätestens ab Mitte 2021 soll es so weit sein: Für das Alter vorsorgen wird für alle zur Pflicht (Seite 10)
Neues aus dem Arbeitsrecht: Was das geplante Gesetz zur Arbeitszeiterfassung und neue Homeoffice-Regelungen für Unternehmer bedeuten (Seite 11)
Jetzt neu:
Dank Verlinkungen im PDF kommen Sie jetzt mit einem Klick vom Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Beiträgen. Sie möchten jemandem einen Beitrag per Mail schicken? Auch dafür gibt es nun Links im PDF – am Ende jedes Beitrags. Mit einem Klick öffnet sich eine E-Mail.
Sachbezug 2021: Wie Sie Ihren Mitarbeitern günstig Essensgutscheine und Unterkunft spendieren
12.01.2021
Unternehmer, die ihren Mitarbeitern freie Verpflegung und Unterkunft spendieren, müssen die neuen Sachbezugswerte kennen. Damit sparen sie Sozialversicherungsbeiträge und vereinfachen die Abrechnung. Die Besonderheiten erklärt Nicole Berner, Ecovis-Steuerberaterin in Leipzig.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind Werte, die Arbeitgeber anstatt der tatsächlichen Kosten für freie Verpflegung oder Unterkunft ansetzen müssen. Das vereinfacht die Abrechnung für Arbeitgeber erheblich. Das Bundesfinanzministerium passt die Werte jedes Jahr an die Verbraucherpreise an. Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger sind als die tatsächlichen Kosten, sparen Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge.
Neue Sachbezugswerte: Das gilt für 2021
Für 2021 gelten die folgenden Beträge für kostenfreie Mahlzeiten:
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
pro Tag
1,83 €
3,47 €
3,47 €
8,77 €
pro Monat
55 €
104 €
104 €
263 €
Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil zum Essen dazu, so verringert sich der Sachbezugswert. Entspricht die Zuzahlung dem vollen Sachbezugswert, ist die Mahlzeit steuer- und abgabenfrei.
Wann müssen Arbeitgeber Sachbezugswerte ansetzen?
Arbeitgeber müssen Sachbezugswerte dann ansetzen, wenn sie ihren Mitarbeitern Verpflegung, deren Wert 60 Euro inklusive Getränke und Umsatzsteuer pro Mahlzeit nicht übersteigt, zusätzlich zum Lohn zahlen. „Ob kostenloses Kantinenessen oder eine gemeinsame Mahlzeit im Gasthof nebenan – das bleibt dem Unternehmer überlassen“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig, „aber Vorsicht: Für Außendienstmitarbeiter gelten andere Regeln.“ Denn für Dienstreisen gelten die Verpflegungspauschalen: Ab acht Stunden Abwesenheit 14 Euro, bei mehrtägigen Dienstreisen am An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer ebenfalls 14 Euro und für einen vollen Tag 28 Euro. Diese sind bei freier Verpflegung anteilig zu kürzen.
Welche Besonderheiten gelten für die kostenlose Unterkunft?
2021 liegt der pauschale Sachbezugswert für kostenfreie Unterkunft bei monatlich 237 Euro. Dieser Wert gilt jedoch nur, wenn es sich bei der Unterkunft nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt, sondern beispielsweise um ein Zimmer in einer Sammelunterkunft, wie sie für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, der Hotellerie oder in der Baubranche üblich sind. Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil selbst, verringert das den zu versteuernde Betrag entsprechend.
Wer muss freie Kost und Logis versteuern und wie?
Zahlt ein Unternehmer seinem Mitarbeiter Essen oder Unterkunft, so gilt der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer versteuern muss. In bestimmten Fällen kann der Unternehmer wählen, ob er die Sachbezüge selbst pauschal mit 25 Prozent versteuert. Dann sind die Sachbezüge sozialversicherungsfrei.
Welche weiteren Kosten kommen auf Unternehmer zu?
Zwar versteuert der Arbeitnehmer die geldwerten Vorteile, der Arbeitgeber muss aber die Hälfte der Sozialversicherungsbeträge zahlen. Auch für die Sozialversicherung gelten die Sachbezugswerte.
Welche Besonderheiten gibt es bei Essensgutscheinen?
Beliebt als Benefit ist die tägliche Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks. Jedoch darf der Gutschein laut Lohnsteuerrichtlinie nicht mehr als 3,10 Euro über dem Sachbezugswert liegen.
Rechenbeispiel Essensgutschein
Essensgutschein i. H. v.
Sachbezugswert 2021:
Rechnung:
Geldwerter Vorteil:
6,00 €
3,47 €
3,47 € + 3,10 € = 6,57 €
6,00 € < 6,57 €
3,47 €
7,00 €
3,47 €
3,47 € + 3,10 € = 6,57 €
7,00 € > 6,57 €
7,00 €
Übersteigt der Wert des Gutscheins die kritische Grenze von 6,57 Euro, dann lassen sich die günstigen Sachbezugswerte nicht mehr ansetzen. „Arbeitnehmer müssen dann den tatsächlichen Wert versteuern. Arbeitgeber müssen höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen“, sagt Berner.
Tipp: Was sollten Unternehmer jetzt tun?
Prüfen Sie, ob der Sachbezugswert für Sie in Frage kommt.
Beachten Sie die neuen Sachbezugswerte für kostenlose Mahlzeiten und Unterkünfte.
Denken Sie an die Besonderheiten bei Essensgutscheinen.
Wir haben das Thema „Neue Pendlerpauschale: Ab 2021 mehr Steuern sparen bei längeren Fahrten zur Arbeit“ als Podcast für Sie vorbereitet – einfach hier klicken:
Ein Foto von Nicole Berner können Sie hier herunterladen:
Die Bedeutung der CSR-Berichterstattung steigt. Aber: Wer ist dazu verpflichtet? Was sind die Inhalte und wie sind die Auswirkungen auf die Unternehmen?
Nachhaltigkeit wird ein immer wichtigeres Thema. Zahlreiche staatliche Initiativen, wie der European Green Deal – ein von der Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 vorgestelltes Konzept – oder die Berufung eines Sustainable-Finance-Beirats durch die Bundesregierung zeigen das deutlich. Bei Investoren und Stakeholdern besteht ein wachsendes Interesse an nachhaltigen Produkten und Unternehmen. So dringt beispielsweise der US-amerikanische Vermögensverwalter Blackrock bei seinen Beteiligungsunternehmen oder Investments vermehrt auf Nachhaltigkeit (siehe Kasten Seite 15).
Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Eine eigenständige Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die CSR-Richtlinie, die in Deutschland 2017 durch das CSR-Richtlinie- Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) eingeführt wurde, verpflichtet große kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung. Sie kann in einen separaten Nachhaltigkeitsbericht ausgelagert werden.
Die Inhalte eines Nachhaltigkeitsberichts
In der nichtfinanziellen Erklärung ist auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie auf die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen.
„Zudem gibt es zahlreiche Standards, nach denen Nachhaltigkeitsberichte aufgestellt werden können“, erklärt Thilo Marenbach, Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in Düsseldorf. Die für Deutschland bedeutendsten sind der internationale Global-Reporting-Initiative-( GRI-)Standard und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die GRI-Standards gehen auf eine Initiative der Vereinten Nationen von 1997 zurück. Mit mehr als 20.000 veröffentlichten Berichten sind sie faktisch ein internationales Standardwerk. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex wurde vom Rat für Nachhaltige Entwicklung, einem 2001 berufenen Beratungsgremium der Bundesregierung, entwickelt.
Die GRI-Standards umfassen sechs Einzelstandards, die sich in drei allgemeine und drei themenspezifische Standards aufteilen. Die allgemeinen Standards setzen sich zusammen aus:
Grundlagen der Berichterstattung,
allgemeinen Angaben zur Organisation und Vorgehensweise des Reportings und
dem Nachhaltigkeitsmanagementansatz.
Die themenspezifischen Standards umfassen folgende Themengruppen:
ökonomische, etwa die wirtschaftliche Performance;
ökologische, wie Materialien, Produktion, Emissionen, Compliance;
soziale, beispielsweise Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit, Menschenrechte oder Gleichstellung.
Der DNK beinhaltet 20 Kriterien rund um die Themen Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft. „Die Berichterstattung kann beim Rat für nachhaltige Entwicklung eingereicht werden, der diese auf formale Vollständigkeit überprüft und in eine öffentlich zugängliche Datenbank einstellt“, sagt Marenbach.
Wie ist Nachhaltigkeit im Unternehmen umzusetzen?
Grundlage der Berichterstattung sind ein im Unternehmen umgesetztes Nachhaltigkeitsmanagementkonzept und die dazugehörigen Reporting-Linien. Sie müssen es ermöglichen, die für die Berichterstattung notwendigen Informationen jährlich, korrekt und stabil zu generieren.
Wichtig für die Berichterstattung und das Managementkonzept ist die Wesentlichkeitsanalyse. „Das Konzept der Wesentlichkeit ist aus der Wirtschaftsprüfung entlehnt, wird im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung aber anders ausgelegt“, sagt Marenbach. „Es geht darum festzustellen, ob ein Thema relevant genug ist, um es in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft bedeutsam sind oder für die Adressaten Entscheidungsrelevanz besitzen.“ Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Jeder Standard wie GRI und DNK enthält eigene Kriterien.
Greenwashing vermeiden
Neben der Wesentlichkeitsanalyse ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung der „Greenwashing“-Falle zu legen. Hierunter wird die Täuschung der Adressaten über die tatsächlich umweltschädlichen Eigenschaften eines Produkts verstanden, das als umweltfreundlich dargestellt wird. „Dies ist zu vermeiden. Die Glaubwürdigkeit des Unternehmens in Bezug auf sein Handeln und seine Berichterstattung kann sonst Schaden nehmen“, sagt Ecovis-Wirtschaftsprüfer Marenbach.
Thilo Marenbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Düsseldorf
Lieferkettengesetz: Neue Haftungsregeln entlang der Supply Chain
04.01.2021
Auf der politischen Agenda steht es schon lange – nun ausgebremst durch Corona: das neue Lieferkettengesetz. Geregelt werden sollen die Einhaltung der Menschenrechte und der Erhalt natürlicher Ressourcen entlang der Lieferkette.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und CSU-Entwicklungsminister Gerd Müller wollten bereits im März 2020 die Eckpunkte für das Lieferkettengesetz vorlegen. Doch der Termin ist erst einmal verschoben. Dass das Lieferkettengesetz kommt, ist aber sicher. „Das Gesetzesvorhaben ist umstritten. Allerdings besteht ein hoher öffentlicher Druck zum Handeln, hervorgerufen beispielsweise durch die Corona- Pandemie oder wegen der jüngsten Ereignisse in der deutschen Fleischindustrie. Die Politik ist gezwungen, aktiv zu werden“, kommentiert Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei Ecovis in Düsseldorf. Gelten soll das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, unabhängig von Rechtsform und Herkunft des Betriebs. Das betrifft rund 7.300 Unternehmen in Deutschland.
Wozu sollen Unternehmen verpflichtet werden?
Das geplante Gesetz ist ein „Sorgfaltspflichtengesetz“. Es soll die Unternehmen dazu verpflichten, entlang der Supply Chain, also der Lieferkette, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu untersuchen, ob international anerkannte Menschenrechte eingehalten werden. Konkret geht es dabei um
Zwangs- und Kinderarbeit,
Diskriminierung,
Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, also etwa beim Bilden von Gesellschaften,
Arbeitsschutz sowie
Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Außerdem sollen Unternehmen verpflichtet werden, jedes Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen, welche Präventionsmaßnahmen sie ergreifen.
Was die Firmen jetzt schon tun können
Unternehmen sollen – so die Eckpunkte des Lieferkettengesetzes – verpflichtet werden, ein Risikomanagementsystem einzuführen, um entsprechende Risiken zu erkennen. Nur so können Betriebe angemessen reagieren. Die Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, richten sich danach, wo Risiken auftauchen können, also am eigenen Standort, beim direkten Zulieferer oder ganz am Anfang der Lieferkette. „Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer die Verantwortung zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten“, heißt es in dem Gesetzesentwurf.
Welche Haftungsrisiken sich ergeben können
Zu einer Haftung des Unternehmens für Schäden aufgrund von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörung soll es nur dann kommen, wenn „diese bei Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorhersehbar und vermeidbar waren“.
Die Möglichkeit, sich zu enthaften, also sich von einer Haftung befreien zu lassen, besteht dann, wenn das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten angemessen ausgeschöpft wurden (siehe Kasten Seite 13 unten). Sind die getroffenen Maßnahmen jedoch offensichtlich nicht ausreichend und ist eine Verbesserung nicht erkennbar, sollen Bußgelder verhängt und das Unternehmen zeitweise von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. „Ein Verstoß wird auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen, die für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich sind, nach sich ziehen“, sagt Büscher.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Zunächst ist das Risikomanagement um Aspekte wie Diskriminierung oder Zwangs- und Kinderarbeit zu erweitern, falls diese Themen bislang nicht abgedeckt werden. Danach sind Lieferanten und deren Vorlieferanten daraufhin zu untersuchen, ob diese die vorgeschriebenen Regeln genau einhalten. Alle Ergebnisse sind gut zu dokumentieren. Denn nur so lässt sich die eigene Sorgfalt nachweisen.
Die Berichtspflichten werden umfangreicher. „Um die zukünftigen Anforderungen zu erfüllen, sollten sich Unternehmen mit Experten zusammenschließen, um ein Berichtsformat zu definieren und die erforderlichen Informationen zu erheben. Und es bietet sich an, die Berichtspflichten des Lieferkettengesetzes in den Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen“, empfiehlt Büscher (siehe Beitrag Seite 14).
Wie Sie sich enthaften könnenine große Herausforderung wird in Zukunft die vertragliche Enthaftung der Unternehmen und ihrer Organe sein. Sie müssen mit ihren Zulieferern und Kooperationspartnern vereinbaren, dass sie die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz einhalten. Diese Punkte sind den Vertragspartnern sehr genau vorzugeben und in Verträgen aufzunehmen:
Das Recht zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der Pflichten
Sofortige Kündigungsmöglichkeiten bei Sorgfaltspflichtverletzungen
Übernahme von Schäden durch den Auftragnehmer, die dem Auftraggeber infolge von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers entstehen
Verjährung bei Steuerhinterziehung: Fahnder können länger aufspüren
28.12.2020
Seit Juni 2020 gelten für die Verfolgung von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen erweiterte Verjährungsfristen. Die Verjährung tritt erst bis zu 25 Jahre nach dem Ende der Tat ein.
Am 29. Juni 2020 hat der Bundestag ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Es beinhaltet unter anderem die Ausweitung der Verjährungsfristen bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen. „Ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt etwa vor, wenn Steuern in großem Ausmaß mit mehr als 50.000 Euro je Steuerart, also Einkommen- oder Umsatzsteuer, und Jahr verkürzt werden“, sagt Rechtsanwalt Alexander Littich bei Ecovis in Landshut. Zu den schweren Fällen gehören auch Umsatzsteuerkarusselle oder wenn durch Domizil- oder Drittstaat-Gesellschaften steuerlich erhebliche Tatsachen verschleiert und dadurch Steuern hinterzogen werden.
Verjährungsfristen berechnen
Bisher betrug die Verjährungsfrist für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, für besonders schwere Fälle zehn Jahre. Ermittlungsmaßnahmen, zum Beispiel Vernehmungen oder Durchsuchungen, können die Frist unterbrechen. Diese beginnt dann neu zu laufen. Begrenzt wird dieses Prozedere nur durch die absolute Verjährung. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wird jetzt diese absolute Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung erweitert. „Zuvor betrug diese das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren, was nun auf das Zweieinhalbfache verlängert wurde“, erklärt Littich. Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen lassen sich demnach nun bis zu 25 Jahre verfolgen, während bisher 20 Jahre möglich waren.
Die Bedeutung für Steuerhinterzieher
Die Ausweitung der Verjährungsfristen soll insbesondere in Verfahren mit grenzüberschreitendem Ermittlungsaufwand oder auch in aufwendigen Verfahren dazu führen, dass die Ermittlungen akribisch durchgeführt werden können und nicht wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Zielt die Ausweitung der Verjährungsgrenzen vorwiegend darauf ab, in großen Verfahren, etwa Cum-Ex, Zeit für die Aufarbeitung zu schaffen, kann jetzt auch die Verfolgung jedes einzelnen Steuerhinterzieher in besonders schweren Fällen über einen längeren Zeitraum hinaus erfolgen.
Ist die Selbstanzeige dennoch der beste Weg?
Die Regeln zur Verjährung bei Steuerhinterziehung sind besonders wichtig bei der Beurteilung, ob eine Selbstanzeige sinnvoll und erforderlich ist, um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Ist die Steuerhinterziehung nach gesetzlichen Verjährungsfristen bereits verjährt, ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen. Steuerliche Festsetzungsfristen können allerdings auch für bereits strafrechtliche verjährte Steuerstraftaten bestehen. „Betroffene sollten sich vor Einreichen einer Selbstanzeige ausführlich durch einen Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Strafanzeige prüft, sowie durch einen Steuerberater, der die steuerlichen Folgen darstellt, beraten lassen“, empfiehlt Littich.
Sie wollen sich über Selbstanzeige informieren?
Die Ecovis-Broschüre „Schützt die Selbstanzeige noch vor Strafe?“ mit vielen Beispielen können Sie hier herunterladen.
Alexander Littich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut
Corona-Hilfen: Überbrückungshilfe III und Regelungen für Gastronomie, Gewerbe und Handel
22.12.2020
Die Bundesregierung hat die Corona-Hilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler erneut ausgeweitet. Für die vom harten Lockdown seit 16. Dezember Betroffenen gelten jedoch vorübergehend andere Regeln als für Betriebe, Vereine und Einrichtungen, die schon im November schließen mussten.
Novemberhilfen werden verlängert
Für die vom Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 betroffenen Branchen wird die Novemberhilfe verlängert (Dezemberhilfe). Die Dezemberhilfe schließt zeitlich an die Novemberhilfe an und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Betroffene Betriebe erhalten noch bis Jahresende 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem Vorjahr. Das kann finanziell attraktiv sein, weil variable Kosten, wie der Einkauf von Lebensmitteln, wegfallen.
Andere Regelungen für Schließungen ab 16. Dezember
Für alle von Schließungen ab dem 16. Dezember Betroffene gelten andere Regeln. Das betrifft vor allem den Einzelhandel und Friseure. Sie erhalten die Überbrückungshilfe III. Anders als bei der November-/Dezemberhilfe bekommen diese Betriebe statt Hilfen, die sich am Umsatz orientieren, Zuschüsse zu ihren betrieblichen Fixkosten zu verbesserten Konditionen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs. Bis zu 90 Prozent der Fixkosten werden übernommen. Der maximale Förderbetrag wird in besonderen Fällen von 200.000 auf 500.000 Euro erhöht. Erstattungsfähig sind Fixkosten, also etwa der Aufwand für Personal, das keine Kurzarbeit nutzen kann oder Finanzierungskosten, die nicht umsatzabhängig sind wie die Grundsteuer. Auch Mieten und Pachten, Marketing- und Werbe-, Modernisierungs- und Renovierungskosten oder Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent werden übernommen. Die zusätzlichen Hilfen kosten den Bund rund elf Milliarden Euro.
Wo die Anträge gestellt werden können
Die Anträge sind über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu stellen. Solo-Selbstständige konnten im Rahmen der Überbrückungshilfe II Anträge bisher selbst einreichen. Das wird vermutlich so bleiben.
Schnellere Abschreibungen
Zur Liquiditätssicherung werden die mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern in den Bilanzen aufgefangen. Dazu ist vorgesehen, Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell zu ermöglichen. Der Handel soll Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.
Kein Grund mehr für Sonderbehandlung
Die Bundesregierung rechtfertigt die Sonderbehandlung der Branchen, die vom Beschluss vom 28. Oktober betroffen sind, damit, dass sie bei der Schließung im November ein Sonderopfer erbringen habe müssen. Viele andere Betriebe hätten damals weiter öffnen dürfen. Seit 16. Dezember sei dies anders: Nun hätten alle schließen müssen.
Unterschiedliche Hilfssysteme
Mit den neuen Regelungen gibt es in Deutschland bis Jahresende vorübergehend zwei unterschiedliche Hilfssysteme: Eines für die Betriebe, die bereits im November schließen mussten und eines für alle anderen. Von Januar 2021 an gilt dann aber für alle Betriebe die Überbrückungshilfe III. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis Ende Januar möglich.
Anträge auf Steuerstundung stellen
Zu den Maßnahmen der Bundesregierung gehören auch Steuerstundungen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von den Schließungen betroffen ist, erhält einen Zahlungsaufschub bis längstens zum 30.6.2021. Wer entsprechende Nachweise vorlegt, kann auch Steuerstundungen darüber hinaus bekommen.
Kompliziertes Verfahren
Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger in Dingolfing hält das Antragsverfahren noch immer für zu kompliziert. „Besser wäre es, sich am wegfallenden Einkommen zu orientieren“, meint er. Für Selbstständige brächten die Fixkosten als Bemessungsgrundlage wenig. „Sie arbeiten oft zu Hause und haben kaum Fixkosten. Damit haben sie kaum Zugang zu Förderprogrammen und keinen Ausgleich für wegbrechende Umsätze.“ Für noch problematischer hält es Andreas Steinberger aber, dass sich die Auszahlung der Hilfen so stark verzögert und bisher erst ein Bruchteil der für November eingeplanten 15 Milliarden Euro ausgezahlt worden sind.
Ein Foto von Andreas Steinberger, Unternehmensberater und Zertifizierter Fördermittelberater (VÖB), können Sie hier herunterladen:
Meldepflicht für internationalen Steuergestaltungen: Das ist zu beachten
21.12.2020
Ist eine Dividendenzahlung oder eine Zins- oder Lizenzzahlung an ein verbundenes Unternehmen im Ausland meldepflichtig? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Damit ist die zum 1. Juli 2020 in Kraft getretene Meldepflicht eine Herausforderung für Unternehmer und Berater.
Eine Dividendenzahlung mit Auslandsbezug wird in der Regel nicht zu einer Meldepflicht führen. Wurden bisher aber beispielsweise Zinsen für ein Darlehen an die Muttergesellschaft gezahlt und hat diese dann das Darlehen in Eigenkapital umgewandelt, so erzielt das Mutterunternehmen nach der Einlage statt der bisherigen Zinsen nun Dividenden. Dies kann zusammen mit einem positiven „Main-Benefit-Test“, also einem Relevanztest, meldepflichtig sein (siehe Tipp).
„Auch eine normale Zinszahlung kann eine Meldepflicht auslösen, wenn sie an ein verbundenes Unternehmen in einem Land fließt, in dem die Einnahme steuerfrei ist oder in dem der Körperschaftsteuersatz sehr niedrig ist“, erklärt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München. Bei Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen wird häufig eine steuerliche Präferenzregelung im Empfängerland zu einer Meldepflicht führen.
Diese Beispiele zeigen, dass für die Beurteilung der Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen die Gesamtsituation aller beteiligter Unternehmen zu beurteilen ist und nicht nur der einzelne Steuerpflichtige. Das spiegelt sich im Main-Benefit-Test wider, der auch erfüllt ist, wenn der Steuervorteil nur im Ausland erzielt wird.
Wann liegt eine meldepflichtige Gestaltung vor?
Grundsätzlich liegt eine meldepflichtige Gestaltung vor, wenn Beteiligte in einem EU-Mitgliedsstaat und mindestens einem weiteren Staat betroffen sind und eines der 15 Kennzeichen – etwa Vertraulichkeitsklauseln oder Erfolgsvereinbarungen – gegeben ist. Bei einigen Kennzeichen muss zusätzlich noch der Main-Benefit-Test erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Nutzer der Gestaltung einen Steuervorteil erwarten kann.
So läuft die Meldung ab
Die Meldung ist innerhalb von 30 Tagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dabei sind Angaben zum Nutzer der Gestaltung zu machen, zu den Beteiligten sowie zum Intermediär, der die Gestaltung konzipiert, organisiert oder bereitgestellt hat. Die dann vom BZSt oder der jeweiligen ausländischen Behörde vergebene Registrier- und Offenlegungsnummer ist in jeder von der Gestaltung betroffenen Steuererklärung anzugeben. „Erfolgt die Meldung nicht, nicht vollständig oder zu spät, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann“, erklärt Weber.
Behörden müssen Finanzämter über ausgezahlte Corona-Hilfen informieren
18.12.2020
Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit Unternehmen die Hilfen korrekt versteuern, hat die Bundesregierung eine Meldepflicht für Behörden und andere öffentliche Stellen eingeführt. Diese ist am 24.11.2020 in Kraft getreten. Was die Behörden melden müssen und bis wann, das erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerstrafrechtsexperte Alexander Littich in Landshut.
In der neuen Verordnung ist geregelt, dass öffentliche Stellen den Finanzbehörden mitteilen müssen, wenn sie Steuerpflichtigen Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen ausgezahlt haben. Damit sind Soforthilfen des Bundes, Überbrückungshilfen des Bundes und andere Corona-Hilfen der Länder gemeint. Die Behörden müssen folgende Punkte melden:
Art und Höhe der Zahlung,
das Datum der Bewilligung und
das Datum der Zahlung.
Bis zum 30.04.2021 müssen die Behörden diese Informationen übermitteln.
Vergleichbare Mitteilungen gab es früher hauptsächlich in Papierform. Die neue Verordnung sieht jetzt ein elektronisches Verfahren vor. Das verringert die Fehler und ermöglicht einen automatischen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung.
„Letztendlich wollen die Finanzämter damit Steuerpflichtige, die Corona-Hilfen bekommen haben, zu mehr Steuerehrlichkeit bewegen“, sagt Rechtsanwalt und Steuerstrafrechtler Alexander Littich von Ecovis in Landshut. Er weist darauf hin, dass Steuerpflichtige bei ihrer Steuererklärung richtige Angaben machen müssen. „Es hilft nichts, Angaben unter den Tisch fallen zu lassen“, warnt er, „denn die Finanzämter sind ohnehin informiert.“
Ein Foto von Alexander Littich können Sie hier herunterladen: