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Cannabis-Legalisierung: Ist Kiffen dann auch im Job erlaubt?
28.03.2024Künftig stellen sich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berechtigte Fragen zum Umgang mit Cannabiskonsum am Arbeitsplatz. Grund: Am 1. April 2024 soll das Cannabisgesetz in Kraft treten. Volljährige dürfen dann Cannabis legal besitzen und konsumieren. Ob durch das neue Gesetz Handlungsbedarf für die Unternehmer entsteht, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Rauchen ist nicht gleich rauchen
Auch wenn nach dem neuen „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) Cannabis künftig nicht mehr per se illegal ist, ist Cannabis rauchen dennoch nicht mit dem Rauchen von Tabak gleichzusetzen. Cannabis zählt trotz Legalisierung weiterhin zu den berauschenden Mitteln, die den Bewusstseinszustand trüben können. Für den Arbeitsplatz werden daher weiterhin die bestehenden Regelungen für den Konsum von Alkohol und anderen Drogen gelten.
Vorschriften zum Drogenkonsum am Arbeitsplatz
Bereits jetzt gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie dem Arbeitgeber ihre ungetrübte Arbeitsleistung schulden. Unter Alkoholeinfluss arbeiten ist ebenso untersagt wie unter Einfluss von Cannabis.
Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt für ihre Versicherten klar, dass sie sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, der sie selbst oder andere gefährden könnte. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen wiederum Versicherte nicht mit einer Arbeit beschäftigen, wenn diese erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.
Unternehmen müssen es also auch weiterhin nicht hinnehmen, wenn Beschäftigte erkennbar unter Einfluss von Cannabis stehen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es sogar, betreffende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Fall zumindest für den restlichen Arbeitstag freizustellen.
Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Prävention und Kontrolle
Eine generelle Drogenkontrolle des Arbeitgebers zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit ist nur mit Einwilligung der Mitarbeiter möglich. Problematisch ist aber insbesondere die Tatsache, dass sich ein verlässlicher Nachweis hinsichtlich der Wirkung des THC auf den einzelnen Konsumenten derzeit nicht führen lässt.
Bei begründetem Verdacht auf beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol und anderen Drogen am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber allerdings arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer keinem Test unterziehen möchte. „In Betracht kämen hier die sofortige Freistellung von der Arbeitsleistung, aber auch eine Abmahnung oder sogar eine Verdachtskündigung“, erklärt Roloff.
Bestehen bereits betriebliche Regelungen zum Konsum von Alkohol und anderen Drogen, sollten Unternehmen die Vereinbarungen hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen klarstellend aktualisieren. Wenn nicht, können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine solche Regelung erforderlich ist. Die Notwendigkeit, solche Regelungen einzuführen, müssen Arbeitgeber anhand des Gefährdungspotenzials der Beschäftigten selbst einschätzen.
„Bei der Einführung neuer oder Änderung bestehender Regelungen zur Überwachung eines betrieblichen Alkohol- und Drogenverbots ist unbedingt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates – sofern vorhanden – zu beachten“, gibt Roloff schließlich zu bedenken.
Steuererleichterungen im Wachstumschancengesetz: Bahn frei für das verabschiedete Gesetz
28.03.2024Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz nach vielen Diskussionen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt, womit es nach Ausfertigung und Verkündigung in Kraft treten kann. Welche Änderungen es für Unternehmen und für Privatpersonen gibt, fasst Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein zusammen.
Nun hat auch der Bundesrat dem mehrmals überarbeiteten Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft, wirkt aber teilweise rückwirkend. Von den ursprünglich geplanten sieben Milliarden Euro an jährlichen Entlastungsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft verbleibt voraussichtlich ein Entlastungsvolumen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro pro Jahr. Ziel bleibt dabei, Unternehmen in Deutschland zu fördern und ihnen steuerliche und damit auch finanzielle Erleichterungen in einer wirtschaftlich angespannten Zeit zu gewähren. Auch Privatpersonen können von manchen Vorteilen profitieren. „Interessant ist auch, was in der Präambel steht. Denn dort ist als Ziel festgehalten, das Steuersystem zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen und damit das Vertrauen in den Staat zu stärken“, kommentiert Brumbauer.
Was tut sich für Unternehmen?
Für Unternehmen ergeben sich einige Änderungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie bei einigen weiteren Themen.
Einkommensteuer
Der Betrag für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, wurde auf jährlich insgesamt 50 Euro (zuvor: 35 Euro) angehoben und gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Die geplante Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen entfällt im verabschiedeten Gesetz.
Die degressive Absetzung für Abschreibung lässt sich (wahlweise) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder anwenden. Die Abschreibung darf dabei nicht mehr als 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung betragen. Das gilt für alle nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter.
Wenden Betriebe, deren Gewinn nicht über 200.000 Euro liegt, die Sonderabschreibung an, können sie bis zu 40 Prozent (bisher: 20 Prozent) der Investitionskosten abschreiben. Das gilt für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024.
Eine Thesaurierungsbegünstigung bewirkt, dass sich nicht entnommene Gewinne (vorerst) begünstigt behandeln lassen. Ab 2024 können Betriebe ihren begünstigungsfähigen Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die sie zur Zahlung der Einkommensteuer nach Paragraph 34a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entnehmen, erhöhen. Das bezweckt ein höheres Thesaurierungsvolumen (also Gewinne, die steuerermäßigt einbehalten werden können) und ein Entgegenwirken von Gestaltungsmodellen.
Körperschaftsteuer
Die wohl größte Veränderung innerhalb dieser Steuerart liegt darin, dass ab 23. März 2024 alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können, also auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zuvor war die Option nach Paragraph 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur für Personenhandelsgesellschaften möglich, also insbesondere der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Damit können Vorteile aus der Besteuerung als Körperschaft genossen werden, ohne die Rechtsform aufwendig wechseln zu müssen. So unterliegen beispielsweise die Gewinne der Personengesellschaft, die im Unternehmen verbleiben sollen, der gleichen steuerlichen Belastung wie die der Kapitalgesellschaft und fallen damit grundsätzlich niedriger aus.
Umsatzsteuer
Bereits ab 2025 werden E-Rechnungen (spezielles, auswertbares elektronisches Rechnungsformat) im unternehmerischen Bereich (B2B) verpflichtend. Allerdings gibt es Übergangsregelungen, sodass Unternehmen beispielsweise zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen können.
Weiteres finden Sie unter https://www.ecovis.com/e-rechnung/
Die Grenze der jährlichen Umsatzsteuerschuld für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wird von bisher 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab Besteuerungszeitraum 2025 erhöht.
Ebenso angehoben wird der Höchstbetrag für die Optierung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von derzeit 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
Gestrichen hat der Vermittlungsausschuss allerdings die ursprünglich geplanten Änderungen zum Durchschnittssteuersatz und zur Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte.
Kleinunternehmer werden grundsätzlich ab 2024 nicht mehr verpflichtet sein, eine Jahreserklärung abzugeben. Die Pflicht besteht jedoch unter anderem dann weiterhin, wenn sie für bezogene Eingangsumsätze die Umsatzsteuer im Rahmen der „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ schulden.
Sonstige Themen
Erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro wird ab 2025 die Buchführungspflicht bestehen. Vor der Gesetzeseinführung lagen die Grenzen bei 600.000 Euro oder 60.000 Euro.
Für Überschusseinkünfte ändert sich die Betragsgrenze hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht: So sind ab dem Jahr 2027 Aufzeichnungen und Unterlagen erst ab einem Überschuss in Höhe von 750.000 Euro sechs Jahre zu verwahren.
Das Forschungszulagengesetz wird zugunsten der Unternehmer ab 2024 angepasst: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers lassen sich mit bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 70 Euro pro Arbeitsstunde fördern. Zudem lassen sich die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens genutzten, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anerkennen. Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf nunmehr 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
Nicht durchgesetzt hat sich die „Investitionsprämie“. Sie war als Zuwendung für mehr Klimaschutz gedacht.
Was ändert sich für Privatpersonen?
Einige ursprünglich geplante Vorhaben, etwa eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder die Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand, hat der Vermittlungsausschuss gestrichen. Dennoch bleiben für Privatpersonen einige interessante Änderungen im jetzt verabschiedeten Gesetz.
Dienstwagen
Der Vorteil eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs (ohne CO2-Emission) oder eines Hybridfahrzeugs gegenüber einem Pkw mit Verbrennungsmotor kann in einer geringeren Besteuerung für die private Nutzung liegen.
Für CO2-neutrale Fahrzeuge lässt sich bei Anwendung der 1-Prozent-Methode die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Teil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduzieren. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die neue Gesetzgebung angepasst: Für Anschaffungen ab 1. Januar 2024 gilt, dass der Bruttolistenpreis bis zu 70.000 Euro maximal betragen darf; bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2023bis zu 60.000 Euro).
Bei Hybridfahrzeugen und CO2-neutralen Fahrzeugen bleibt weiterhin die Möglichkeit zum hälftigen Ansatz des Bruttolistenpreises inklusive der alternativen Reichweitengrenze erhalten.
Immobilien
Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden, die in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen, lässt sich (wahlweise) die degressive Abschreibung in Höhe von fünf Prozent in Anspruch nehmen. Das gilt für Herstellungen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnen oder für einen in diesem Zeitraum geschlossenen obligatorischen Vertrag im Fall einer Anschaffung.
Bereits 2019 wurde eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten eingeführt, um bezahlbaren Wohnraum in Ballungsräumen zu fördern. Dabei wurde sowohl eine zeitliche Befristung als auch eine Einschränkung der Anschaffungs- oder Investitionskosten pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt. Beide Voraussetzungen wurden im Zuge des Wachstumschancengesetzes angepasst:
- Bauvorhaben, für die ein Bauantrag oder eine Bauanzeige zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029 (vorher: bis 1. Januar 2027) gestellt wurde oder wird und deren Kosten nicht mehr als 5.200 Euro pro Quadratmeter (zuvor: 4.800 Euro) betragen, fallen in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung.
Bauwillige können so jährlich bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage (maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den sich anschließenden drei Jahren zusätzlich zur herkömmlichen Abschreibung ansetzen.
Verlustverrechnung
Werden bei der Einkünfteermittlung Verluste festgestellt, ist ein Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Betrag von einer Million Euro – bei Ehegatten zwei Millionen Euro – möglich. Für Beträge darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027(vor 2024: nur 60 Prozent, sowie nach 2027: ebenso nur 60 Prozent) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvorjahres begrenzt. Damit können also Gewinne eines Jahres besser mit Verlusten aus vorherigen Jahren verrechnet werden.
Rentenbesteuerung
Der Anstieg des Besteuerungsanteils wird um einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Demnach beträgt der steuerpflichtige Teil derjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gehen, 82,5 Prozent. Vor der Anpassung hätten bereits die Jahrgänge ab 2040 vollumfänglich ihre Rente besteuern müssen. Durch die Senkung der Prozentpunkte müssen erst die Jahrgänge, die ab 2058 in Rente gehen, ihre Rente zu 100 Prozent versteuern.
„Fünftelungsregelung“ bei der Lohnsteuer
Für bestimmte Arbeitslöhne, beispielsweise Abfindungen, die Arbeitgeber gebündelt zahlen, erfolgt eine besondere Berechnung der Einkommensteuer, um eine steuerliche Entlastung trotz größerer einmaliger Einnahmen zu bewirken. Ab 2025 ist diese Ermittlung direkt durch den Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorzunehmen.
Anhebung der Freigrenze für private Verkaufsgeschäfte
Beträgt der Gewinn aus einem privaten Verkauf innerhalb eines Veranlagungszeitraums weniger als 1.000 Euro (bisher: 600 Euro), bleibt dieser ab Veranlagungszeitraum 2024 steuerfrei. Hierunter fallen insbesondere auch Gewinne aus Kryptowährungen, wenn zwischen Ankauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
Steuerberater Jan Brumbauer fasst zusammen: „Endlich können wir unseren Mandantinnen und Mandanten nach langem Hin und Her rechtssicher Auskunft zum Wachstumschancengesetz erteilen. Trotz vieler Abweichungen und Reduktionen von der einstigen Gesetzesfassung heißt es nun, das Beste aus den vorgenommenen Änderungen zu machen. Wir empfehlen, sich umfassend bei Ihren ECOVIS-Beratern zu informieren, was sich im Detail ändert oder eben nicht. Sehr erfreulich aus unserer Sicht ist, dass sich die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht durchsetzen konnte.“
Bürokratie: „Beim Abbau geht noch mehr“
28.03.2024Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger stöhnen über zu viel Bürokratie, Und auch quer durch die politische Landschaft wird der Ruf nach Bürokratieabbau laut. Wo also drückt der Schuh genau? Martin Liepert, Steuerberater bei Ecovis in München, gibt Antworten.
Herr Liepert, was ist eigentlich so schlecht an Bürokratie?
Das Problem für Unternehmen ist vor allem der enorme Aufwand, den die zahlreichen Regelungen mit sich bringen. Inzwischen nehmen etwa Dokumentationspflichten in vielen Bereichen einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit in Anspruch. Ein Unternehmer hat so weniger Zeit, sich über Wachstumschancen seines Betriebs oder die Personalentwicklung Gedanken zu machen. Das ist weder in seinem Interesse noch im Interesse der Beschäftigten und Kunden. Und dazu kommen Kosten, etwa für Rechtsberatung oder IT-Ausstattung, die mit bürokratischen Vorgaben einhergehen. Ein Übermaß an Bürokratie ist deshalb eine echte Belastung – für Unternehmen genauso wie für deren Kundschaft .
Aber ganz ohne Bürokratie geht es doch auch nicht, oder?
Natürlich brauchen wir ein gewisses Maß an Bürokratie als Steuerungsinstrument. Aber die Frage, die sich viele zu Recht stellen, ist ja: Stimmen Einsatz und Mittel noch? Viele Unternehmen haben den Eindruck, dass sie unter Generalverdacht stehen angesichts der vielen Nachweispflichten. Sicherlich würden einige schwarze Schafe eine laxere Handhabung ausnutzen. Aber soll dafür die Masse an ehrlichen Unternehmerinnen und Unternehmern gegängelt werden? Ich finde, das steht nicht im richtigen Verhältnis.
Zuletzt wurde das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Hätten Sie sich davon mehr versprochen?
Die neuen Regelungen gehen zwar in die richtige Richtung. Aber meines Erachtens geht da noch viel mehr. Und es dürfte auch schneller gehen. Aber viele Behörden hinken in Sachen Digitalisierung hinterher. Auch das führt zu einem Reformstau.
Wo brauchen wir weniger Bürokratie?
Grundsätzlich sollte der Gesetzgeber Vorschriften in einer sich schnell wandelnden Welt regelmäßig überprüfen und anpassen. Was heute wichtig ist, das muss morgen vielleicht gar nicht mehr reguliert werden – oder könnte zumindest dank digitaler Fortschritte einfacher gemacht werden. Und auch auf notwendige Bedarfe muss schnell reagiert werden: In Zeiten des Fachkräftemangels ist ein Übermaß an Bürokratie für Unternehmen, die Fachkräfte aus dem Ausland brauchen, ein echter Wettbewerbsnachteil. Da sollte man dann dringend handeln.
Was sind die größten Hindernisse beim Bürokratieabbau?
Es ist die Masse an Kleinigkeiten, die geregelt wird. Das liegt zum einen Teil an der Komplexität vieler Themen, zum anderen Teil am fehlenden Mut, nicht jedem Einzelinteresse nachzugeben. Wer es jedem recht machen will, kommt zwangsläufig irgendwann zu diesem Wust an Ausnahmeregelungen, Einzelbestimmungen und entsprechenden Nachweispflichten. Ein großer Wurf gelingt so nicht.
Und wo liegen Ihrer Meinung nach die größten Chancen?
Die fortschreitende Digitalisierung ist sicherlich die größte Chance. Und Datenschutz- oder Datensicherheitsbedenken halte ich häufig nur für ein vorgeschobenes Argument. Das konnte man gut während der Corona-Pandemie in den Finanzverwaltungen beobachten: Galt Homeoffice zuvor bei den Behörden als ein absolutes No-Go, wurden unter veränderten Bedingungen dann erstaunlich schnell sichere Lösungen gefunden, die ein Arbeiten von zu Hause aus ermöglicht haben.
Der Bürokratiekostenindex des Statistischen Bundesamts zeigt etwa in der Grafik unten, dass die Belastung der Unternehmen kontinuierlich gesunken ist. Warum kommt das bei den Unternehmen nicht an?
Ich glaube zunächst einmal keiner Statistik, die ich nicht selbst gefälscht habe. Aber abgesehen davon: Die Belastungen sind eben nicht gleich verteilt. Es gibt Unternehmen, insbesondere aus dem Mittelstand, bei denen die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Wenn ich beispielsweise als Großunternehmen meine elektronischen Kassen updaten und auf den aktuellen Stand bringen muss, sind die damit verbundenen Kosten des Technikers und der Software pro Kasse geringer als bei einem kleineren Familienunternehmen.
Welche konkreten Maßnahmen wären Ihrer Meinung nach hilfreich, um Familienunternehmen schnell zu entlasten?
Es gibt eine Reihe kleiner Maßnahmen, die sich schnell umsetzen lassen. Wir bei Ecovis haben da noch ein paar Ideen. Zum Beispiel die 10-Tage-Regel. Sie besagt, dass Zahlungen, die Betriebe bis zum 10. Januar leisten, steuerlich noch zum Vorjahr gehören, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und die Ausgaben wirtschaftlich zum alten Jahr gehören. Dazu zählen etwa laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten und Gehälter. Aber muss das sein? Wir finden nein, das belastet die Unternehmen nur unnötig über den Jahreswechsel. Beispiele von aus unserer Sicht schnell umsetzbaren Maßnahmen haben wir unten (Top-8-Entlastungsvorschläge“ für Sie zusammengestellt. Diese Vorschläge bringen wir zudem mit unseren Möglichkeiten an den relevanten Stellen ein und arbeiten daran, dass diese Ideen Gehör finden.
Top-8-Entlastungsvorschläge von Ecovis auf einen Blick
- Abschaffung der 10-Tage-Regel im Einkommensteuergesetz
- Anhebung der Grenze für die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz
- Kleinstreitfälle bei Einspruchsverfahren durch Abhilfe erledigen, um Zeit und Kosten zu sparen
- Abschaffung der nicht umgesetzten Melde- und Registrierungspflichten bei Kassen
- Umwandlung der Belegausgabepflicht bei Kassen in eine Belegangebotspflicht
- Ermöglichen eines gemeinsamen Datenzugriffs von Behörden, wenn Steuerpflichtige dem zustimmen
- Mehrbehördliche Verwaltung bei Kirchen- und Gewerbesteuer abschaffen
- Einführung der E-Rechnung in einem Schritt
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