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Heizungsgesetz: Was das für Unternehmen bedeutet
07.12.2023Lange wurde darüber gestritten, jetzt hat der Bundestag das Heizungsgesetz verabschiedet. Für Verunsicherung sorgten im Vorfeld nicht nur Diskussionen zu Änderungen, sondern auch jede Menge Falschinformationen, die im Internet kursierten. Wir zeigen, was jetzt kommt und was das für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet.
Ob Wärmepumpenhersteller oder Energieberater, Vertriebler für Solaranlagen oder Heizungsbauer – sie und viele andere aus der Energiebranche haben in den vergangenen Wochen gespannt – und zum Teil vielleicht auch genervt – auf die Diskussionen rund um das Heizungsgesetz geblickt. Und sie sind nicht die Einzigen. Auch viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus anderen Branchen verfügen über Immobilien und sind damit ebenfalls von den nun beschlossenen Regelungen betroffen.
Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München, hat die Debatte der vergangenen Monate genau beobachtet und sagt: „Das Gesetz bringt eine Reihe Neuerungen, die viele Unternehmen betreffen. Aber die Aufregung, die zum Teil geherrscht hat, ist unbegründet. Eine sofortige Austauschpflicht für funktionierende Heizungen – wie vielfach suggeriert – enthält das Gesetz nicht.“
Worum es im Heizungsgesetz geht
Kern des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), so der offizielle Titel, ist es, dass Heizungen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden müssen. Damit will der Gesetzgeber den Klimaschutz im Gebäudesektor stärken. Das Gesetz gilt ab dem kommenden Jahr zunächst nur für Neubauten. Viele weitere im Gesetz beschlossene Regelungen für Bestandsbauten greifen erst in den Folgejahren.
Freie Wahl bei der Heizungsart – zumindest fast
Wer für eine neue Immobilie eine Heizung braucht, kann künftig aus einer Reihe von Heizungsarten frei wählen – sofern sie die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen. Neben Wärmepumpen und dem Anschluss an das Fernwärmenetz können das auch Pellet- und Holzheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Heizungen oder Hybridheizungen sein.
In Bestandsgebäuden dürfen Eigentümer außerdem neue Gasheizungen verbauen, wenn sie sich mit erneuerbaren Gasen, beispielsweise Wasserstoff, betreiben lassen. Und auch moderne Ölheizungen, die 65 Prozent erneuerbare Kraftstoffe beimischen, dürfen im Bestand weiter eingebaut werden. Nicht mehr erlaubt sind künftig alte Heizkessel (Einbau vor 1991) mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt (kW), die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden. „Die Austauschpflicht für sehr alte Heizungen von über 30 Jahren ist aber nicht neu und wird regelmäßig von Schornsteinfegern oder Heizungsinstallateuren überprüft“, stellt Ecovis-Rechtsanwalt Reichert klar.
Wie es im Bestand weitergeht
„Was funktioniert, darf also in der Regel auch vorerst weiterlaufen“, sagt Reichert. Aber nicht für immer: Sobald die konkreten Wärmeplanungen der Kommunen vorliegen, soll die 65-Prozent-Regelung dann ebenfalls für Bestandsgebäude gelten. Auch dafür hat der Bundestag ein entsprechendes Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diese Pläne bis Mitte des Jahres 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben dafür bis 2028 Zeit. Wenn diese Pläne vorliegen und klar ist, ob etwa eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung möglich ist, können Hausbesitzer entscheiden, wie sie weiter vorgehen wollen. „Vieles wird also von der konkreten Planung der Kommunen abhängen“, bestätigt Christian Fiedler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in Rostock, „und sicherlich auch von der Verfügbarkeit der notwendigen Anlagen und Fachkräfte.“ Denn noch immer herrschen in vielen Bereichen Material- und Lieferkettenengpässe.
Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gibt es ebenfalls, beispielsweise wenn eine Heizungsanlage im Bestand irreparabel kaputt ist. „Immobilienbesitzer sollten sich jedoch überlegen, ob es sinnvoll ist, davon Gebrauch zu machen. Denn der Wechsel zu einer modernen Heizungsanlage lohnt sich in der Regel auf lange Sicht auch finanziell“, ergänzt Rechtsanwalt Fiedler.
Die Fördermöglichkeiten im Blick behalten
Zunächst aber kommen auf alle Eigentümer von Immobilien zum Teil erhebliche Ausgaben zu. Um diese Investitionskosten zumindest abzufedern, sieht das Gesetz zahlreiche Fördermöglichkeiten vor – von der Grundförderung hin zu verschiedenen Varianten eines Klimabonus. Darüber hinaus soll es zinsgünstige Förderkredite für den Heizungstausch geben. „Hier raten wir allen Eigentümern, sich rechtzeitig zu informieren“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Fiedler und verweist dabei auch auf die verpflichtende Beratung, wenn Betroffene neue Heizungen einbauen wollen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff en betrieben werden. „Sprechen Sie außerdem immer mit Ihrem Steuerberater, um auch Abschreibungsmöglichkeiten geschickt zu nutzen.“
Was noch zu beachten ist
Unternehmerinnen und Unternehmer, die eigene Immobilien besitzen und diese vermieten, müssen außerdem beachten, dass sie die Kosten für den Heizungstausch nicht einfach so auf ihre Mietparteien umlegen dürfen. Das GEG regelt, dass Vermieter nur zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen dürfen, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird die monatliche Mieterhöhung bei 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche gekappt.

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: So berechnen Unternehmen den Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen
05.12.2023Der für die Bemessung maßgebende Grundlohn, nach dem Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei sind, ist der arbeitsvertraglich vereinbarte laufende Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof am 10. August 2023 entschieden. Die Details und die Auswirkungen des Urteils erklärt Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.
Der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelte Fall drehte sich um die Frage, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die durch eine Gehaltsumwandlung finanziert waren, als Teil des Grundlohns anzusehen sind. Die Klägerin bezahlte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für besondere Arbeitszeiten. Dabei bezog sie von ihr entrichtete Beiträge an eine Unterstützungskasse in die Berechnung des Grundlohns ein.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Beiträge nicht zum Grundlohn gehören. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Die Klägerin forderte eine Überprüfung und bestand darauf, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse als Grundlohn zu berücksichtigen seien. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 10. August 2023 auf und gab der Klägerin recht (VI R 11/21). Grund: Die Höhe der Steuerfreiheit für Zuschläge ist nach dem arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohn und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt zu bemessen.
Was sind steuerfreie Zuschläge?
Steuerfreie Zuschläge beziehen sich auf zusätzliche Vergütungen, die ein Arbeitnehmer für besondere Arbeitszeiten erhält und die von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Zuschläge sind als finanzieller Ausgleich für die Erschwernisse und Belastungen gedacht, die mit bestimmten Arbeitsbedingungen verbunden sind.
Steuerfrei mögliche Zuschläge: Wie hoch können sie an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sein?
Die Zuschläge, die ein Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn steuerfrei zahlen kann, sind abhängig davon, wann und an welchen Tagen der Arbeitnehmer arbeitet. Der Grundlohn ist dabei mit dem jeweiligen Prozentsatz zu multiplizieren. Der resultierende Betrag gibt an, wie hoch der maximal steuerfreie Zuschlag in Euro sein kann. Die steuerfreien Zuschläge dürfen dabei höchstens auf einen Grundlohn von 50 Euro berechnet werden.
Art des Zuschlags | Höhe des steuerfreien Zuschlags auf maximal 50 Euro Grundlohn |
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) | 25 % |
Nachtarbeit (von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) | 40 % |
Sonntagsarbeit | 50 % |
Gesetzliche Feiertage | 125 % |
Silvester ab 14 Uhr | 125 % |
Heiligabend ab 14 Uhr | 150 % |
Weihnachtsfeiertag | 150 % |
1. Mai | 150 % |
Die Zuschlagsarten lassen sich auch kombinieren.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 1. Mai, um 22 Uhr und beendet sie am 2. Mai um sieben Uhr.
Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:
- 175 % für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit)
- 190 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von null Uhr bis vier Uhr (40 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit)
- 25 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr
Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Arbeitgeber Zuschläge neben dem Grundlohn zahlt und der Arbeitnehmer tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet hat.
Grundlohn – was versteht man unter Grundlohn?
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dazu gehören auch Entgeltumwandlungen, durch die eine Unterstützungskassenzusage finanziert wird. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten beachten, dass in der Sozialversicherung Zuschläge nur auf einen maximalen Stundengrundlohn von 25 Euro beitragsfrei bleiben können“, erklärt Alexander Kimmerle.

Spendenrecht: Zuwendungsempfängerregister und digitales Bescheinigungsverfahren kommen ab 2024
04.12.2023Im Wachstumschancengesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, ändert die Regierung auch die geltenden Regeln für Spenden. Zu den Neuerungen gehört die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters oder das digitale Bescheinigungsverfahren. Die Auswirkungen der vereinfachten Spendenmöglichkeit erklärt Jonas Herrmann, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg.
Einführung des Zuwendungsempfängerregisters
Ein zentrales Element der Neuerungen soll das Zuwendungsempfängerregister sein. Es soll alle Organisationen auflisten, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das Register ist öffentlich zugänglich und Spenderinnen und Spender können so leicht überprüfen, ob eine Organisation spendenbegünstigt ist. Zudem lassen sich wichtige Informationen wie die Bankverbindung der Organisationen automatisiert abrufen.
Vereinfachung bei Auslandsspenden
Eine wichtige Änderung betrifft Spenden an ausländische Organisationen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Künftig müssen Spender nicht mehr nachweisen, dass eine ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft einheitlich das Bundeszentralamt für Steuern. Es nimmt die Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister auf.
Vertrauensschutz und Mittelweiterleitung
Ein weiterer Vorteil ist der erhöhte Vertrauensschutz bei der Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften. Ab 2024 genügt den Vorständen und Schatzmeistern der weitergebenden Organisationen ein Blick in das Zuwendungsempfängerregister. Dort können sie sich informieren, ob der Mittelempfänger steuerbegünstigt ist und die gespendeten Mittel gemeinnützig verwendet.
Digitale Spendenbescheinigung
Ein wesentlicher Fortschritt wird auch die Einführung einer digitalen Spendenanwendung sein. Diese soll es ermöglichen, Spenden digital abzuwickeln und die Daten automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Spendenempfänger müssen dann keine einzelnen Spendenquittungen mehr ausfüllen und verschicken. Wann genau diese Anwendung kommt, ist noch offen. Bis dahin gilt für Kleinspenden bis 300 Euro weiterhin das vereinfachte Verfahren, bei dem der Bankbeleg für den Spendenabzug ausreicht.
„Diese Entwicklungen sorgen für mehr Transparenz und Effizienz im Spendenprozess und erleichtern den Spendern die Verwaltung und Dokumentation ihrer gemeinnützigen Aktivitäten“, sagt Steuerberater Jonas Herrmann.

Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder: Wann Unternehmerinnen und Unternehmer Kosten absetzen können
01.12.2023Wer die Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten für Beschäftigte als Betriebsausgaben absetzen will, sollte die aktuelle Rechtsprechung beachten. Besonders, wenn es sich dabei um Kosten für die eigenen Kinder handelt. „Dann muss tatsächlich ein betriebliches Interesse an der Ausbildung vorliegen“, erklärt Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen der privaten Lebensführung, sind diese vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, stellt jetzt ein Urteil klar.
Welche steuerlichen Regelungen gelten bei der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten?
Unternehmen können ihre Beschäftigten unterstützen, indem sie als Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten übernehmen. Die Aufwendungen dafür sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. „Allerdings ist dabei zu beachten, dass tatsächlich ein überwiegend betriebliches Interesse an der Aus- oder Weiterbildung vorliegt“, erläutert Teresa Geisler, Steuerberaterin bei Ecovis in Hof. „Dann sind diese Leistungen auch lohnsteuer- und sozialbeitragsfrei und zwar unabhängig davon, ob die Fortbildung am Arbeitsplatz, in betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen erfolgt.“
Worum ging es im aktuellen Streitfall?
Die Inhaberin einer chirurgischen Praxis vereinbarte mit ihren Kindern, dass sie die Kosten für das Medizinstudium im Ausland trage, wenn sich diese im Gegenzug verpflichteten, später die Nachfolge der Praxis anzutreten. Die Kosten machte sie als Betriebskosten geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren landete der Fall vor Gericht.
Was hat das Gericht jetzt geurteilt?
Das Finanzgericht Münster folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es entschied, dass Studienkosten der eigenen Kinder nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, selbst wenn die Kinder sich zur zukünftigen Mitarbeit im elterlichen Betrieb verpflichtet haben. Das Gericht betrachtete die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge als Privatsache. Auch die rechtliche Verpflichtung der Eltern, die Studienkosten für ihre Kinder zu tragen, wertete es als Indiz für eine nicht überwiegend betriebliche Veranlassung. Das Finanzgericht beanstandete zudem fehlende Regelungen in Vereinbarung, beispielweise zu Laufzeit oder Rückzahlungsmodalitäten.
Was bedeutet die Rechtsprechung für Unternehmerinnen und Unternehmer?
Wer Aus- und Fortbildungskosten geltend machen möchte, der muss die berufliche Veranlassung umfassend darlegen und nachweisen. Ecovis-Expertin Teresa Geisler erklärt: „Dabei kommt es vor allem auf die Bewertung der Kriterien Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an.“ Auch der Bundesfinanzhof hat bereits ähnlich geurteilt: In einem Streitfall um die Anerkennung von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder wurde ebenfalls die betriebliche Veranlassung verneint. Der Grund: Die Kinder waren zum Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter des Betriebs.
Das Urteil ist rechtskräftig. Damit wird es keine Revision vor dem Bundesfinanzhof geben. Ob dieser als letzte Instanz dem Finanzgericht recht geben würde, ist unklar. Jedenfalls hatte das Finanzgericht hier beruhend auf früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gute Argumente.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Sie wollen Ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten und Aus- und Weiterbildung finanzieren? Dann legen sie nachvollziehbar dar, warum das für Ihren Betrieb nützlich ist.
- Prüfen Sie, ob das aktuelle Urteil Ihre Einschätzung zur Absetzbarkeit von Aufwendungen berührt.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, falls Sie Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder steuerlich geltend machen möchten.

MoPeG: Was sich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ändert
30.11.2023Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz ändert der Gesetzgeber zum 1. Januar 2024 das Personengesellschaftsrecht grundlegend und macht es damit zukunftsfähig. Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich aus Landshut zeigt, was sich aus unternehmerischer Sicht für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert.
Zum Hintergrund der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„Das Gesellschaftsrecht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, kurz GbR, wie wir es heute kennen, stammt in seiner jetzigen Form noch größtenteils aus dem 19ten Jahrhundert. Der Gesetzgeber hatte dabei ursprünglich nicht vorgesehen, dass eine GbR Trägerin eigener Rechte und Pflichten wird“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht in Landshut. Erst die große Beliebtheit dieser Rechtsform und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben dazu geführt, dass nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftretende Gesellschaften bürgerlichen Rechts als eigene Rechtsträger anerkannt wurden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte sich damit auch bereits in der Vergangenheit zum Beispiel als GbR im Grundbuch lassen. Die auch weiterhin fortbestehende Innen-GbR, also etwa eine Lotto-Tipp-Gemeinschaft, die nicht als solche nach außen auftritt, regelte nur das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten und nicht das Rechtsverhältnis zu unbeteiligten Dritten.
Neugestaltung der GbR
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erfahren GbRs grundlegende Veränderungen, die ihre rechtliche Stellung und Funktionsweise erheblich beeinflussen.
1. Rechtsfähigkeit und Gesellschaftsregister
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Rechtsfähigkeit der GbR. Sie wird künftig in zwei Formen auftreten: als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige Gesellschaft.
Die rechtsfähige Variante hat die Möglichkeit, am Rechts- und Geschäftsverkehr teilzunehmen, also Verträge im eigenen Namen abzuschließen, eigene Rechte einzuklagen oder als GbR verklagt zu werden kann. Sie kann über eigenes Vermögen verfügen und sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen, während die nicht rechtsfähige GbR als Innen-GbR weiterhin nicht unternehmerisch tätig ist.
2. Sitzwahlrecht und Publizität
Eine weitere Neuerung betrifft das Sitzwahlrecht der Gesellschaft. Bisher war der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich. Nun haben Gesellschafter die Option, den Gesellschaftssitz vertraglich festzulegen. Dieses Wahlrecht eröffnet GbRs die Möglichkeit, dass sie sich auch mit einem Verwaltungssitz im Ausland lassen – eine Option, die zuvor nur Kapitalgesellschaften offenstand.
3. Gesellschaftsregister als Publizitätsinstrument
Das Gesellschaftsregister ist ein neues Publizitätsinstrument, das dem Rechtsverkehr eine höhere Transparenz bietet. Gesellschafter der rechtsfähigen GbR können freiwillig ihre Gesellschaft bei dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Amtsgericht zu führenden Register eintragen lassen. Das verschafft ihnen Vorteile in Bezug auf den Nachweis der Vertretungsbefugnis und Klarheit bezüglich des Gesellschaftsbeginns und des Geschäftsbereichs.
4. Eintragungspflicht in besonderen Fällen
Für bestimmte Situationen besteht eine Eintragungspflicht. Diese ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist oder Anteile an einer GmbH, OHG oder KG hält.
5. Anmeldung zur Eintragung
Die Anmeldung der GbR zur Eintragung im Gesellschaftsregister muss Angaben zur Gesellschaft und den Gesellschaftern enthalten. Namen, Sitze und Adressen sind anzugeben, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen, ebenso wie die spätere mögliche Änderung der Firmenbezeichnung oder eines Gesellschafterwechsels.
6. Eintragung als „eGbR“
Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden künftig den Zusatz „eGbR“ führen. Diese Kennzeichnung signalisiert im Rechtsverkehr, dass es sich um eine im Gesellschaftsregister registrierte GbR handelt. Mit der Registrierung der eGbR ist auch die Angabe der wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister vorzunehmen.
7. Veränderungen im Grundbuch
Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt dazu, dass nur noch die GbR selbst im Grundbuch einzutragen ist. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Berichtigung des Grundbuchs bei Wechseln auf Gesellschafterebene, was Zeit und Kosten spart.
8. Rechtsformwechsel der eGbR möglich
Die eGbR lässt sich zukünftig auch nach dem Umwandlungsgesetz in eine andere Rechtsform, etwa eine GmbH umwandeln. Damit beschränkt sie ihre Haftung auf das Firmenvermögen, da die eGbR als umwandlungsfähige Gesellschaftsform anerkannt ist.
9. Was bedeuten die Änderungen für bereits existente GbRs?
Es besteht für bereits gegründete GbRs keine unmittelbare Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister. Erst wenn die GbR Änderungen vornimmt, beispielsweise einen Gesellschafterwechsel einer GbR als Gesellschafterin an einer GmbH, OHG oder KG oder als Eigentümerin eines Grundstücks, besteht eine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Register zum 1. Januar 2024 mit Anträgen nicht überhäuft werden.
„Es ist dennoch auch in vielen anderen Fällen aufgrund der Transparenzwirkung im Rechtsverkehr bestehenden GbRs zu empfehlen, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, auch wenn keine zwingende gesetzliche Pflicht dazu besteht“, sagt Littich.
10. Was ändert sich steuerlich?
In steuerlicher Hinsicht sind mit den Neuregelungen des MoPeG für die GbRs und ihre Gesellschafter keine Änderungen verbunden. Die Finanzverwaltung versteuert das betriebliche Ergebnis (Gewinn oder Verlust) der Gesellschaft durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung und Aufteilung zugunsten der Gesellschafter im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter. Die rechtsfähige GbR ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
„Das MoPeG bringt somit eine grundlegende Modernisierung für die GbR mit sich, die die rechtliche Landschaft für Gesellschaften bürgerlichen Rechts deutlich verändert und den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens gerechter wird“, kommentiert Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich.

Lieferkettengesetz: Warum kleine Unternehmen jetzt schon aktiv werden sollten
30.11.2023Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“, kurz: Lieferkettengesetz, trat bereits Anfang 2023 für große Unternehmen in Kraft. Aber schon jetzt sollten auch kleinere und mittlere Betriebe Informationen über ihre Lieferketten sammeln, analysieren und bewerten – obwohl das Gesetz für sie noch gar nicht gilt.
Seit 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland. Ab 1. Januar 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gesetzlichen Regelungen umsetzen. Warum aber fragen große Unternehmen bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) teils schon jetzt Informationen über deren Lieferkette ab? Beliefern KMU große Unternehmen etwa mit importierten Rohstoffen, ist damit zu rechnen, dass sie Daten über ihre Lieferkette an ihre Auftraggeber weitergeben müssen. „Denn können diese die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllen, drohen ihnen hohe Bußgelder. Und das wollen sie natürlich vermeiden“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut.
Was im Lieferkettengesetz gefordert ist
Große Unternehmen müssen (Auswahl):
- eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden;
- ein Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte umsetzen (Risikoanalyse);
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte verankern;
- Berichte erstellen und veröffentlichen.
Damit sie ihren eigenen gesetzlichen Anforderungen nachkommen können, werden große Unternehmen Nachweise über Lieferketten auch von KMU anfordern. „Diese sollten schon jetzt erste Schritte unternehmen und sich mit den eigenen Lieferketten auseinandersetzen“, rät Littich.
KMU können beispielsweise
- prüfen, ob Unternehmen zu ihren Auftraggebern gehören, die jetzt oder ab 2024 unter das Lieferkettengesetz fallen;
- ihre Verträge checken lassen, inwieweit es dort Vorgaben zu sozialen Themen oder zum Umweltschutz gibt;
- klären, ob der Betrieb Produkte oder Rohstoffe aus dem Ausland bezieht, deren Hersteller im Hinblick auf die Produktionsbedingungen als kritisch einzustufen ist;
- neue Lieferanten recherchieren und/oder Lieferanten priorisieren;
- schon jetzt ihre Bemühungen um Transparenz in ihren Lieferketten dokumentieren.
„Wir gehen davon aus, dass große Unternehmen künftig von KMU Verträge oder Selbstverpflichtungserklärungen verlangen, in denen sie die Einhaltung der Menschenrechte fordern und durchsetzen, dass ihre Zulieferer entsprechende Kontrollmaßnahmen ergreifen und dokumentieren“, sagt Ecovis-Experte Littich.
Das Lieferkettengesetz
Sie wollen weitere Informationen zum Lieferkettengesetz? Lesen Sie hier: https://de.ecovis.com/lieferkettengesetz-neuehaftungsregeln- entlang-der-supply-chain/

Umsatzsteuer Gastronomie: Betriebe müssen Kassen wieder auf 19 Prozent einstellen
29.11.2023Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlängert. Bisher hat der Wille der Regierung und die Lobbyarbeit nicht ausgereicht. Dazu beigetragen hat sicherlich auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig zu erklären. Denn mit dieser Entscheidung fehlt der Regierung das eingeplante Geld. Laut einiger Medien hat sich die Regierung bereits gegen die Verlängerung ausgesprochen. Dennoch wird eine Verlängerung von verschiedenen Politikern weiterhin forciert. Damit ist theoretisch bis zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch nichts final in Stein gemeißelt, die Tendenz aber klar erkennbar. Ab 1. Januar 2024 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder altes Recht in Kraft treten und Gastronomiebetriebe müssen zurück zu 19 Prozent Umsatzsteuer. Was zu beachten ist, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Evelyn Karstädt in Ahlbeck.
Mit der erwarteten Entscheidung muss die Gastronomie zum Jahreswechsel ihre Kassensysteme umstellen und zum Regelsteuersatz von 19 Prozent für Restaurationsumsätze zurückkehren.
Hintergrund
Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant als Dienstleistung von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Diese Maßnahme galt zunächst zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2021. Sie sollte den wirtschaftlich stark betroffenen gastronomischen Betrieben helfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 und dann ein weiteres Mal, am 22. September 2022, durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Besteuerungsgrundsätze von außer Haus oder „To-go“-Umsätzen bleiben hingegen unverändert.
Für Getränke galt immer und gilt weiterhin grundsätzlich ein Steuersatz von 19 Prozent.
Was Gastrobetriebe jetzt tun müssen
Die Gastronomie muss sich nun kurzfristig auf die Rückkehr zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einstellen. Gastronomen sollten daher ihr Angebot auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hin prüfen und die Kassensysteme entsprechend umprogrammieren lassen.
Erfolgt die Umstellung der Kasse nicht und wird der falsche Kassenbeleg mit der falsch berechneten Umsatzsteuer auch der Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde gelegt, gilt das als eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies führt zu weiteren Konsequenzen seitens des Finanzamts. Abgesehen von den steuerrechtlichen Pflichten sollten betroffene Gastronomen ihre Kalkulation prüfen.
Wenden Beherbergungsbetriebe für Frühstück und anderen nicht der Beherbergung dienende Leistungen die Pauschalierung für ein „Business-Package“ oder eine „Servicepauschale“ an, müssen sie diesen Posten wieder mit 20 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.
„Ob die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Gastronomieleistungen beim Jahreswechsel, also bei Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 wieder Vereinfachungen vorsieht, ist derzeit noch offen“, sagt Ecovis-Expertin Evelyn Karstädt. So ließ die Finanzverwaltung bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes zu, dass die Umsätze, die in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli getätigt wurden, bereits unter den ermäßigten Steuersatz fielen, um nicht mitten in der Nacht die Kassen umstellen zu müssen. Geplant war dies auch für die Rückkehr zu 19 Prozent Ende 2020. Ob dies nun auch für die Umstellung zum 1. Januar 2024 Anwendung findet, ist noch offen.
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Alles rund um das Thema „Kasse richtig führen“, erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/service/kasse/

Nicht vergessen: Forderungen aus 2020 verjähren zum Jahresende
29.11.2023
Umsatzsteuer: Wann Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzen können
28.11.2023In der Regel fällt bei Einfuhren in die EU neben Zoll auch Einfuhrumsatzsteuer an. Diese können Unternehmen als Vorsteuer absetzen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die importierten Gegenstände selbst verwenden. Der Bundesfinanzhof hat das in einem neuen Beschluss präzisiert. Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt in der Oberpfalz erklärt die Regeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte in einem Beschluss vom 20. Juli 2023 (V R 13/21; Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof), dass ein Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur abziehen kann, wenn es den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsleistung erbringt.
Der Fall
Eine Dienstleisterin meldete für einen türkischen Kunden als indirekte Zollvertreterin Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in Deutschland an. Die Produkte kamen jedoch nie an. Die Dienstleisterin verzichtete daher gegenüber ihrem Auftraggeber darauf, ihre Leistung und die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Sie machte aber in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Beschluss der Richter
Nach Paragraph 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmen entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Das gilt, wenn es die Gegenstände zur eigenen Verwertung eingeführt hat und sie etwa zur Produktion besteuerter Umsätze einsetzt.
Nach Artikel 168 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) muss der Wert des eingeführten Gegenstands in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verneint den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer für den Unternehmer, wenn dieser die Gegenstände lediglich befördert, ohne diese einzuführen oder der Eigentümer zu sein. Dieser Auffassung des EuGH schloss sich der BFH an.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Importeur Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Denn auch der Importeur ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Das bedeutet: Im Streitfall ist die Dienstleisterin als indirekte Vertreterin zwar die Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug ist sie jedoch nicht berechtigt.
Die Dienstleisterin hat den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aber als Erbringerin der Dienstleistung „Einfuhrabwicklung“ nicht den Wert des eingeführten Gegenstands für ihr Unternehmen verwendet. Und damit fließt der Wert auch nicht in den Preis der von ihr erbrachten Leistungen ein.
Das müssen Unternehmen beachten
Die Sachlage ist nicht neu, sondern schon bisherige Handhabung und Rechtsprechung des BFH. Auch bisher war bereits Voraussetzung, dass Unternehmen über den eingeführten Gegenstand verfügen konnten. Der Streitfall gibt lediglich Anlass, dies zu präzisieren. Der Wert des eingeführten Gegenstands muss zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehören, damit die auf diesen Wert bezogene Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fazit
Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass in der Regel ein Unternehmer, der nur die Verzollung oder die Transportdienstleistung erbringt, nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ist. Vielmehr steht dieser je nach Sachverhalt dem Lieferanten oder dem Leistungsempfänger zu. „Letztere sollten beachten, dass für den Vorsteuerabzug ein zollamtlicher Beleg, etwa der Einfuhrabgabenbescheid oder ein zollamtlich bescheinigter Ersatzbeleg, vorzulegen ist. Diesen müssen sich die Unternehmer vom Dienstleister aushändigen lassen“, sagt Steuerberater Karl Klebl von Ecovis. Und weiter: „Da sich die Einfuhrumsatzsteuer auf mehrere tausend Euro summieren kann, sollten sich Importeure vorab steuerlichen Rat einholen, wie sie sich den Vorsteuerabzug sichern können.“