Zur Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen

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Mit Schreiben vom 22.11.2016 des Bundesministeriums für Finanzen – IV C 6 – S 2242/12/10001 nimmt die Finanzverwaltung Bezug auf die Anwendung des § 16 Abs. 3b EStG.

Hintergrund

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die Regelung des § 16 Abs. 3b EStG eingeführt. Hierunter fallen zum einen im Ganzen verpachtete Betriebe und zum anderen sog. ruhende Betriebe (Betriebsunterbrechung). Solche Betriebe galten vor dieser Regelung steuerlich als aufgegeben. Die Betriebsfortführungsfiktion dagegen wertet solche Betriebe als nicht aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt. Diese Betrachtungsweise wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften angewandt, allerdings nicht bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, da diesen kein Verpächterwahlrecht zusteht. Dagegen machen land- und forstwirtschaftliche Betriebe von diesem Wahlrecht in der Praxis nicht selten Gebrauch, wodurch die Neuregelung auch hier eine positive Wirkung zeigt.

Hinweis

Keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfte aus dem verpachteten Betrieb im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufführt.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für Betriebsaufgaben nach dem 04.11.2011 anzuwenden. Für frühere Betriebsaufgaben gelten R 16 Abs. 5 EStR 2008 und H 16 (5) EStH 2011 unverändert fort.

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