Wem stehen die Zahlungsansprüche für verpachtete Flächen zu?

Wem stehen die Zahlungsansprüche für verpachtete Flächen zu?

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte zu entscheiden, wem die Zahlungsansprüche aus einem Pachtvertrag zustehen, der vor der EU-Agrarreform 2015 geschlossen wurde.

Hintergrund

Mit der ab 2015 umgesetzten Reform zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) haben die alten Zahlungsansprüche mit Wirkung zum 31.12.2014 kraft Gesetz ihre Gültigkeit verloren. Die den Landwirten in 2015 neu zugewiesenen Zahlungsansprüche bilden die Grundlage für die Direktzahlungen.

Sachverhalt

Ein Landwirtsehepaar hatte 2007 einen Landpachtvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 abgeschlossen. Sie verpachteten damit nicht nur die Landwirtschaftsflächen, sondern auch eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Ansprüchen auf Fördermittel der Europäischen Union (Zahlungsansprüche). Infolge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche jedoch ihre Gültigkeit.

Im Gegenzug dafür wurde dem Pächter für die beihilfefähigen Flächen eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen auf Antrag zugewiesen. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses gab der Pächter nur die Flächen wieder an die Verpächter zurück. Das Landwirtsehepaar war damit nicht einverstanden und forderte den Pächter zur Herausgabe der zugehörigen Zahlungsansprüche auf. Der Pächter sah dies nicht ein, schließlich wurden ihm als Betriebsinhaber die Ansprüche persönlich zugeteilt (Az. 4 U 111/17).

Entscheidung

Der Fall landete beim Oberlandesgericht Zweibrücken. Es entschied zugunsten der Verpächter (Urteil vom 15.02.2018, Aktenzeichen 4 U 111/17). Das pachtvertragliche Rückgaberecht umfasse somit nicht nur die Flächen, sondern auch die neuen Zahlungsansprüche. Die zwischenzeitlich in 2015 erfolgte EU-Agrarreform bewirkte lediglich, dass die neu zugewiesenen Ansprüche an die Stelle der bisherigen untergegangenen EU-Beihilfen traten. Eine abweichende Regelung ging auch nicht aus dem zugrundeliegenden Pachtvertrag hervor, so die Richter.

Wichtig für die Praxis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung für den Landpachtverkehr wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Seine höchstrichterliche Entscheidung ist jetzt abzuwarten. „Bis dahin sollten Sie als Pächter oder Verpächter bei auslaufenden Landpachtverträgen aber schon einmal Ihre Ansprüche sorgfältig und genau prüfen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl aus Regensburg.

Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

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