Windkraftanlagen – Wenn der Fiskus dagegenbläst

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Der forcierte Weg in die Windkraft ruft auch die Advokaten des Steuerrechts auf den Plan. Für Windstromerzeuger bringt das eine Menge neuer Fragen. Hier sind die wesentlichen Antworten.
Landwirte, die einen Windpark planen, müssen zunächst wissen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell die Fragen nach der Wirtschaftsguteigenschaft und der Abschreibungsdauer eines Windparks klärte. Jedes Windrad, das in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Damit stellt ein Windpark nicht nur ein einheitliches Wirtschaftsgut, aber auch nicht eine Vielzahl von einzelnen Wirtschaftsgütern (Turm, Rotor, Generatorgondel, einzelne mechanische und elektrische Bauteile, Kompakttransformator, Niederspannungsverkabelung, Mittelspannungsverkabelung, Übergabestation etc.) dar.

Drei Wirtschaftsgüter mit einheitlicher Nutzungsdauer
Zur Frage der Abschreibungsdauer der drei Wirtschaftsgüter stellen die obersten Finanzrichter den Grundsatz auf, dass die Nutzungsdauer desjenigen Teils, der dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt, entscheidend ist. Die Wirtschaftsgüter eines Windparks sind damit in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des ihn prägenden Windrads abzuschreiben. Im entschiedenen Streitfall hielt das Gericht eine Nutzungsdauer von 16 Jahren für angemessen, sodass alle Wirtschaftsgüter auf diese Zeit abzuschreiben sind. Die steuerliche Abschreibung beginnt regelmäßig mit Abschluss der Anschaffung oder Herstellung. Ist vertraglich vereinbart, dass die Windräder geliefert, montiert, aufgestellt, in Betrieb genommen und nach einem Probelauf eine Abnahme dazu erfolgt, kann erst von diesem Zeitpunkt an abgeschrieben werden.

Neben diesen Abschreibungsfragen für Betreiber sollten Anleger, die sich an Windkraftfonds beteiligen wollen, wissen, dass ebenfalls nach einem neuen Richterspruch Aufwendungen eines Windkraftfonds für  dessen Konzeption, Gründung, Finanzierung und Platzierung (Platzierungsgarantie, Prospekterstellung, Koordinierung und Baubetreuung, Eigenkapitalvermittlung etc.) in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln sind, wenn sich Anleger nach dem vom Fonds vorformulierten Vertragswerk daran beteiligen. Ein sofortiger steuermindernder Betriebsausgabenabzug für solche Beteiligungskosten scheidet damit – wie auch bei Beteiligungen an Immobilien- oder Schiffsfonds – aus.

Grundstückseigentum und Beteiligung an einem Windfonds
Hat ein Landwirt, dessen Grundstücke für einen Windpark vorgesehen sind, vor, sich an diesem als Kommanditist zu beteiligten, stehen weitere Steuerfragen an. Wird der Fonds als GmbH & Co. KG, wie das die Regel ist, errichtet, führt die Beteiligung des Landwirts in Kombination mit der Nutzungsüberlassung seiner Flächen dazu, dass diese Flächen in das Sonderbetriebsvermögen der KG zu überführen sind. Dies erfolgt zwar steuerneutral ohne Aufdeckung stiller Reserven, muss aber bei der Bilanzerstellung des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden. Weiterhin sind die Nutzungsentgelte für die Überlassung der Flächen keine landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen, sondern stellen Sonderbetriebseinnahmen bei der gewerblichen Beteiligung dar. Zur Steuerfalle wird dieses Sonderbetriebsvermögen aber, wenn es bei einer späteren Hofübergabe „vergessen“ wird. Wird der landwirtschaftliche Betrieb einschließlich aller Flächen übergeben und behält sich der Übergeber die Fondsbeteiligung zurück, um von den Erträgen daraus einen Teil des Lebensunterhalts zu finanzieren, kommt es zur Entnahme der Flächen aus dem Sonderbetriebsvermögen und zur Aufdeckung stiller Reserven.

Wer das Problem erkennt, hat Handlungsalternativen, um den drohenden Steuerzahlungen zu entkommen. Entweder behält der Übergeber auch die der KG zur Nutzung überlassenen Flächen zurück, der Übergeber überträgt auch seinen KG-Anteil auf den Hofübernehmer (gegebenenfalls gegen zusätzliche Austragsleistungen) oder der Übergeber behält sich nur einen Teil des KG-Anteils zurück, denn dann kann das Sonderbetriebsvermögen beim Übernehmer erhalten werden.

Augen auf bei der Grundsteuer
Überlässt der Landwirt Flächen dem Windpark, kommt auf ihn auch eine andere Einheitsbewertung zu. Zu diesem Fragenkomplex gibt es ebenfalls Neues von den Finanzgerichten. Verpachtet ein Landwirt in größerem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen und kann der Landwirt die nicht unmittelbar der Windkraftanlage dienenden Zwischenflächen weiterhin landwirtschaftlich nutzen, darf das Finanzamt nicht die gesamte Pachtfläche „umbewerten“. Für die Flächen, die durch die Windräder nicht mehr bewirtschaftet werden können, erfolgt eine Einheitsbewertung als „Grundvermögen – unbebaute Grundstücke“.

Dadurch ergibt sich ein höherer Einheitswert und dafür muss als Grundvermögen die höhere Grundsteuer B bezahlt werden. Aber nicht die gesamte verpachtete Fläche, die bei Windparks auch viele Hektar umfassen kann, darf umbewertet werden, sondern nur die eigentlichen Standflächen, die für die Masten erforderlich sind. Die dazwischenliegenden, weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen bleiben landwirtschaftliches Vermögen, für das der bisherige niedrige Einheitswert und die günstige Grundsteuer A gelten.

Fazit:
Betätigen sich Landwirte als Windkraftbetreiber oder stellen sie Flächen für Windparks zur Verfügung, ergeben sich neue Steuerfragen, die bereits im Vorfeld sorgfältig abgeklärt werden müssen. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an Ihren
Ecovis-Berater.

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