Wie lassen sich Entschädigungszahlungen für Ausgleichsmaßnahmen bei unbestimmter Laufzeit verteilen?

2 min.

Wie sind einmalige Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit einer Ausgleichsmaßnahme steuerlich zu erfassen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Münster in seinem Urteilsfall vom 09.06.2017.

Sachverhalt

Die Inhaberin eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In unmittelbarer Nähe ihres Betriebs wurde ein Kraftwerk errichtet, dessen Betreiberin aufgrund des Bebauungsplans dazu verpflichtet wurde, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu schaffen. Dafür stellte die Betriebsinhaberin dem Kraftwerksbetreiber einen Teil ihrer betrieblichen Flächen zur Verfügung. Der Vertrag dazu wurde auf unbestimmte Laufzeit bis zum vollständigen Rückbau des Kraftwerks geschlossen und war nicht ordentlich kündbar.

Als Gegenleistung hierfür zahlte der Kraftwerksbetreiber einen Einmalbetrag in Höhe von 750.000 Euro. Die Betriebsinhaberin verteilte den Betrag nach der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG als Entgelt für eine Nutzungsüberlassung auf 25 Jahre. Das Finanzamt dagegen erfasste den Einmalbetrag in voller Höhe als Betriebseinnahme für eine Duldungsleistung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung des Gerichts

Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt hier zu Unrecht von einer – nicht verteilbaren – Duldungsleistung ausging. Vielmehr liegt eine Nutzungsüberlassung vor. „Der Vertrag regelt nicht nur eine bloße Duldung im Sinne einer Hinnahme von Nutzungseinschränkungen, sondern die beabsichtigte Gestaltung der Grundstücke und damit deren tatsächliche Nutzung, Es handelt sich deshalb um eine Nutzungsüberlassung“, so Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky.

Die Vertragslaufzeit der Maßnahme erstrecke sich bis zum Rückbau des Kraftwerkes über fünf Jahre. Somit ist eine Verteilung der Einnahmen auf 25 Jahren unumstritten möglich. Die Betreiberin selbst kalkulierte sogar mit einer Laufzeit von 40 Jahren.

Hinweis für die Praxis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zu einer ähnlichen Fragestellung äußerte sich der Bundesfinanzhof bereits positiv im Urteil vom 09.12.1993 (Az. IV R 130/91).

Immer wieder stellt sich in der Praxis, die Frage, auf welchen Zeitraum derartige Entschädigungszahlungen zu verteilen sind. In diesem Fall ging es außerdem noch um ein unkündbares Vertragsverhältnis. „Mangels vertraglicher Festlegung der Dauerleistung geht man in solchen Fällen von einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren aus“, sagt die Ecovis-Expertin.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!