Wie Ihre Landwirtschaft nicht zum Gewerbe wird
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Wie Ihre Landwirtschaft nicht zum Gewerbe wird

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Landwirtschaftliche Personengesellschaften können gewerblich werden, wenn sie neben den landwirtschaftlichen auch gewerbliche Einkünfte erzielen. Dies geschieht durch die Abfärbetheorie, eine Sonderregelung im Einkommensteuergesetz.

Was ist die Abfärbung?

Wenn eine landwirtschaftliche Personengesellschaft (GbR, KG) auch gewerbliche Einkünfte hat, droht „Abfärbung“ oder „Durchsäuerung“. Das bedeutet, dass alle Einkünfte, die die Gesellschaft erzielt, insgesamt gewerblich werden. Dazu kann es zum Beispiel bei GbRs kommen, die neben der Landwirtschaft eine Photovoltaikanlage betreiben. Der Bundesfinanzhof hat eine Geringfügigkeitsgrenze von drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und weniger als 24.500 Euro eingeführt. Unter dieser Grenze führen originär gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung auf alle Einkünfte.

Worum ging es im Gerichtsverfahren?

Eine KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Vermögen hielt die KG Beteiligungen an gewerblichen Gesellschaften. Aus den Beteiligungen erzielte die KG in den Streitjahren Verluste. Das Finanzamt stellte die Einkünfte der KG insgesamt als gewerblich fest. Da das Finanzgericht die Klage abwies, zogen die Kläger mit der Revision weiter vor den Bundesfinanzhof. Doch auch dieser gab dem Finanzamt recht. Für die Abfärbung durch das Halten von gewerblichen Beteiligungen gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Die 24.500 Euro-Grenze gilt nur, wenn die Personengesellschaft selbst gewerblich tätig ist, entschieden die Richter (Urteil vom 06.06.2019, Az. IV R 30/16). In diesem Fall treten die Folgen der Abfärbung sofort ein.

Allerdings würde in einer Konstellation wie im Streitfall keine Gewerbesteuer für die gewerblich geprägten Einkünfte aus der Vermietung entstehen. Aber: Durch die Abfärbung werden die privaten Immobilien zu Betriebsvermögen und können nach 10 Jahre nicht mehr steuerfrei verkauft werden!

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Im Gerichtsverfahren ging es zwar um eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften, die Grundsätze sind jedoch auch auf landwirtschaftliche Einkünfte übertragbar. „Wir raten allen landwirtschaftlichen Personengesellschaften daher dazu, Beteiligungen niemals im Gesamthandsvermögen zu halten“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer. Zeichnet jeder Gesellschafter die Beteiligung privat, hält er sie in seinem Sonderbetriebsvermögen. Dort kann es nicht zur gewerblichen Abfärbung auf die gesamte Landwirtschaft kommen.

Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing

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