Wichtige Änderung bei Umwandlung von Dauergrünland

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Mit jüngster Entscheidung des Bundes wurde das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz erstmalig geändert. Bei der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen gelten ab sofort verschärfte Auflagen.

Aktuelle Rechtslage

Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 wurde ein allgemeines Umbruchverbot für Dauergrünland eingeführt. Landwirte, die trotzdem einen Umbruch beabsichtigten, benötigten dazu eine entsprechende Genehmigung der Landwirtschaftsverwaltung. Darüber hinaus galt es, anstelle des umgepflügten Dauergrünlands im selben Umfang an anderer Stelle eine Dauergrünlandfläche neu anzulegen.

Neue Regelungen durch die Gesetzesänderung

Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes beinhaltet nun, dass Landwirte zusätzlich auch bei Umwandlung von Dauergrünlandflächen in nichtlandwirtschaftliche Flächen eine entsprechende Genehmigung benötigen.

Nach Aussage der Landwirtschaftsverwaltung entfällt in einem solchen Fall allerdings die Verpflichtung, an anderer Stelle eine Ausgleichsfläche im selben Flächenumfang zu schaffen.

Hinweis

Sollten Sie demnächst einen Umbruch eines Ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall rechtzeitig, also bevor Sie die erste Ackerfurche ziehen, Kontakt mit Ihrem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufzunehmen, um sich dort Auskunft einzuholen!

Vorzeitige Handlungen ohne eine vorherige Genehmigung können einen Verstoß gegen die Greening-Auflagen bedeuten.

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