Wie Weinbauern Gewerbesteuerpflicht vermeiden
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Wie Weinbauern Gewerbesteuerpflicht vermeiden

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Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse der Weinbauern geäußert. Was es zu beachten gibt, lesen sie hier.

Allgemeine Grundsätze

Die Einnahmen aus einem Weinbaubetrieb gehören zur Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Neben dem Anbau von Trauben gehört dazu auch deren anschließende Verarbeitung zu Wein. Kaufen Weinbauern fremderzeugte Trauben, Most, Traubensaft und Wein zu und verkaufen die weiterverarbeiteten Produkten weiter, dann ist dies eine gewerbliche Tätigkeit.

Abgrenzung Hauptbetrieb und Nebenbetrieb

Neben dem klassischen Weinbau erbringen Weinbauern in der Praxis auch Leistungen im Nebenbetrieb. Solche Nebenbetriebe zählen nicht automatisch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. „Um die Gewerblichkeit und deren Folgen frühzeitig zu erkennen, muss man die Produktionsprozesse genau unter die Lupe zu nehmen“, rät Robert Menz, Steuerberater bei Ecovis in Volkach.

Was passiert, wenn ich eigene und fremde Erzeugnisse vermische?

Die ertragsteuerliche Abgrenzung ist immer dann schwierig, wenn die Betriebsleiter ihre eigenen Erzeugnisse mit den zugekauften Trauben, Traubenmost oder Traubensaft vermischen. „Besteht das zum Verkauf angebotene Enderzeugnis zu mehr als 50 Prozent aus eigenen Erzeugnissen, liegt noch ein eigenes Erzeugnis des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor“, sagt Ecovis-Experte Menz. Andernfalls liegt ein fremdes Erzeugnis vor.  Die daraus resultierenden Einnahmen gehören nicht mehr zur Land- und Forstwirtschaft.

Praxistipp

„Solche Detailfragen sind zu klären, sobald Weinbauern fremde Erzeugnisse zukaufen und diese in die Produktion einfließen. Wir helfen den Unternehmern, damit sie ,schädliche‘ Tätigkeiten in ihrem Weinbaubetrieb erkennen und gestalten sie steueroptimiert“, sagt die Ecovis-Steuerberater Menz.

Robert Menz, Steuerberater bei Ecovis in Volkach

Weitere Informationen zum Weinbau finden Sie uns auch in unserem Weinbau-Blog.

Das Schreiben des Bundesfinanzamts vom 19.10.2017 finden Sie hier.

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