Was Sie als landwirtschaftlicher Betriebshelfer bei der Umsatzsteuer beachten müssen

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Wann bleibt die Arbeit eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers, dessen Arbeitseinsatz auf einer Vereinbarung mit dem Maschinenring basiert, umsatzsteuerfrei? Diese Frage beschäftigte das Finanzgericht Niedersachen in einem Urteil vom 26.11.2015 (16 K 58/15).

Sachverhalt

Der Kläger war als nebenberuflicher landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. Seine Leistungen erbrachte er im Auftrag eines Maschinenrings. Der Maschinenring war aufgrund einer Vereinbarung mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dazu berechtigt, für die von ihm betreuten Betriebshilfeeinsätze direkt mit der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) abzurechnen. Der Maschinenring übernahm dabei auch die Vermittlung der Betriebshelfer gegenüber dem LSV-Träger.

Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 war das Finanzamt der Auffassung, dass der in die Vereinbarung mit der LSV eingetretene Maschinenring im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die entsprechenden Leistungen der Gestellung von Betriebshelfern gegenüber dem LSV-Träger erbrachte. Deshalb war die Finanzverwaltung der Meinung, der Kläger erbringe keine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger, da es zwischen diesen keine vertragliche Beziehung gebe. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf eine Vergütung durch den Maschinenring nach den von ihm festgelegten Vergütungssätzen. Das Finanzgericht (FG) versagte dem Kläger die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 b UStG. Die Umsätze aus der Betriebshelfertätigkeit waren umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidung

Das FG gab dem Landwirt recht. Der Kläger hat in den Streitjahren als nebenberuflicher Betriebshelfer steuerfreie Umsätze erbracht. Ob der Kläger seine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger oder gegenüber dem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb erbracht hat, bleibt hier dahingestellt. Im ersten Fall greift eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG. Im zweiten Fall kann sich der Landwirt zwar nicht auf § 4 Nr. 27 b 1. Alt. UStG berufen, allerdings aber auf den Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g  MwStSystRL. In beiden Fällen ergibt sich eine Steuerbefreiung der erbrachten Leistung.

Fazit

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil am 16.11.2016. Landwirte, die nebenberuflich als Betriebshelfer über den Maschinenring tätig sind, können sich auf die oben genannten Befreiungsvorschriften berufen. Ecovis-Steuerberater Dr. Georg Bauhuber in Rosenheim rät: „In der Praxis sollten Betriebshelfer genau auf die Vertragsgestaltung achten.“ Sein Tipp: „Vermeiden Sie widersprüchliche Vertragsformulierungen zwischen den verschiedenen Vertragspartnern!“

Dr. Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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