Was gilt für Aufzeichnungspflichten bei Tierhaltungskooperationen?

Was gilt für Aufzeichnungspflichten bei Tierhaltungskooperationen?

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Wenn Landwirte gemeinschaftlich Tiere halten, müssen sie bestimmte steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Doch welche Fristen gelten hierbei?

Was ist eine Tierhaltungskooperation?

Vereine, Genossenschaften oder Mitunternehmerschaften können gemeinsam Tiere halten. Im Bewertungsgesetz ist die gemeinschaftliche Tierhaltung – auch als Tierhaltungskooperation bezeichnet – geregelt (§ 51a BewG).

Die Voraussetzungen für die Tierhaltungskooperation:

  • Alle Mitglieder sind Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und bewirtschaften selbst regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen.
  • Alle Mitglieder sind hauptberuflich Land- und Forstwirte.
  • Alle Mitglieder sind Landwirte im Sinne der Alterssicherung der Landwirte und können dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachweisen.
  • Alle Mitglieder übertragen ihre steuerlich zulässigen Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Tierhaltungskooperation.
  • Die gehaltenen Vieheinheiten der Tierhaltungskooperation überschreiten die flächenbezogenen Grenzen der landwirtschaftlichen Tierhaltung nicht. Dies ist durch ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nachzuweisen.

Erfüllt eine Tierhaltungskooperation alle Bedingungen, erzielt sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Andernfalls würde sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen. Dies hätte negative Folgen. Beispielsweise müsste die Tierhaltungskooperation bei einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro zusätzlich Gewerbesteuer zahlen.

Der Sachverhalt

Mehrere Landwirte betrieben in Form einer GbR eine Ferkelaufzucht. Dafür hatten die Landwirte freie Vieheinheiten auf die GbR übertragen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelte das Finanzamt, dass die GbR ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen sei. Denn die GbR hatte erst während der Prüfung ein ordnungsgemäßes Verzeichnis über die gehaltenen Vieheinheiten vorgelegt. Das Finanzamt hatte daraufhin die Einkünfte der GbR als gewerblich umqualifiziert. Dagegen zog die GbR vor Gericht.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten, dass die Aufzeichnungen im laufend zu führenden Verzeichnis nicht zeitnah erfolgen müssen (Urteil vom 3.7.2019, VI R 49/16). Denn unter der laufenden Aufzeichnung sei nur die Aufzeichnung der relevanten Vorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge zu verstehen. Eine nachträgliche Erstellung ist zulässig, kann allerdings den Beweiswert mindern.

In der restlichen Sache konnte das Gericht allerdings kein Urteil sprechen, also verwies es den Rechtsstreit wieder zurück ans Finanzgericht Niedersachsen.

Das bedeutet das Urteil für Sie

Betriebsprüfer müssen also auch nachträglich erstellte Verzeichnisse akzeptieren. „Landwirte sollten aber trotzdem darauf achten, ihre Dokumentationspflichten zeitnah zu erfüllen“, sagt Ecovis-Experte Thomas Rösler aus Oederan, „der § 51a BewG wird zukünftig wahrscheinlich durch einen neuen § 13b EStG ersetzt. Am Inhalt selbst wird allerdings nicht viel geändert.“

Thomas Rösler, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in Oederan

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