Vorsicht bei Kettenschenkungen

2 min.

Ein Schenkungsteuerurteil des Finanzgerichts München vom Mai 2011 rüttelt die Beraterschaft wach. Im vorliegenden Streitfall hatte die Mutter ihrem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt – gegen Einräumung eines Wohnrechts sowie eines Leibgedings. Noch am selben Tag übertrug der Sohn die Wohnung bei demselben Notar zu 50 Prozent auf seine Ehefrau. Dies hatten Mutter und Sohn auch vorher schon so abgesprochen. Für die Weiterschenkung an die Ehefrau behielt sich der Sohn ein Rückübertragungsrecht für verschiedene Fälle vor, zum Beispiel bei Ehescheidung oder Vorversterben. Die Schenkungsteuerstelle beim Finanzamt sah in der Weitergabe der hälftigen Wohnung eine Schenkung von der Mutter auf die Schwiegertochter und forderte – infolge niedriger Freibeträge – Steuern ein. Das Finanzgericht München bestätigte diese Kettenschenkung und wies die Klage der Schwiegertochter ab. Die Richter waren der Meinung, dass der Sohn keine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung der Wohnung hatte und dass bei Verträgen, die in einem Zuge, nämlich an einem Tag in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern abgeschlossen würden und inhaltlich aufeinander abgestimmt seien, der Zwischenerwerber, also der Sohn, nicht bereichert sei. Es liege deshalb eine unmittelbare Schenkung des ursprünglichen Eigentümers, der Mutter, an die Schwiegertochter vor. Auch wenn die Meinung der Münchner Finanzrichter nicht überzeugt, sollte hier vorsorglich kein überhöhtes Risiko eingegangen werden.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!