Volle Steuer bei Zwangsauflösung des IAB

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Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und muss dieser aufgrund einer Betriebsaufgabe zwangsaufgelöst werden, ist er rückwirkend nachzuversteuern. Dieser Gewinn ist aber kein begünstigter Aufgabegewinn, so der aktuelle Richterspruch aus München. Der Gewinn, der durch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags entsteht, sei nicht Bestandteil des tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. In diesem Fall muss also der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend voll nachversteuert und verzinst werden.

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