Vermächtnisschulden mindern den Veräußerungsgewinn nicht

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Das Finanzgericht Nürnberg hat im März 2010 eine Steuererstattung abgelehnt, die ein Landwirt anlässlich der Hoferbfolge beantragt hatte. Der Hofübernehmer unterlag der testamentarischen Verfügung, seinen pflichtteilsberechtigten Geschwistern nur im Fall der Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Betriebsgrundstücks einen Anteil am Veräußerungserlös überweisen zu müssen. Nach dem Verkauf des betreffenden Grundstücks zahlte der Übernehmer seine Geschwister vereinbarungsgemäß aus. Die Zahlung wollte er einkommensteuermindernd absetzen. Die Richter sahen dies anders. Die Verpflichtung begründet einen aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruch der Geschwister und stellt keine bedingte Erbeinsetzung dar. Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs mindert daher nicht den durch den Verkauf erzielten einkommensteuerpflichtigen Gewinn des Hofübernehmers, sondern stellt die Erfüllung einer Erbfallschuld dar, die bei der Einkommensteuer nicht abgesetzt werden kann.

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