Auch der Verkauf eines Nießbrauchs ist steuerpflichtig

Auch der Verkauf eines Nießbrauchs ist steuerpflichtig

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Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Ablösezahlungen eines Nießbrauchs an einen landwirtschaftlichen Betrieb steuerpflichtig sind. Ebenso wie die laufenden Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen diese zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – und die sind einkommensteuerpflichtig.

Eine Rentnerin besaß über mehrere Jahre hinweg den Nießbrauch an verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Hofstelle. Sie erklärte die aus dem Nießbrauchsrecht resultierenden Verpachtungseinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Eigentümer des Betriebs war ihr Sohn. Dieser konnte aufgrund der Belastung durch den Nießbrauch daraus aber keinerlei Einkünfte erzielen.

Der Sohn verkaufte einige landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Käufer und die Mutter einigten sich über die Ablösung ihres Nießbrauchs gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 175.000 Euro. Die Rentnerin betrachtete diese Zahlung als nicht steuerpflichtig und erklärte sie folglich auch nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt beanstandete dies und bestand auf der Versteuerung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dagegen klagte die Rentnerin.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Ansicht des Finanzamts nun in erster Instanz (Urteil vom 11.05.2016 Az. 5 K 207/13). Die Bestellung eines Nießbrauchs führt dazu, dass der Inhaber des Nießbrauchs auch Inhaber eines wirtschaftenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird. „Durch Ablösung des Nießbrauchs gegen Zahlung wird dementsprechend auch der Betrieb verkauft“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock, „und der Verkauf ist auf jeden Fall steuerpflichtig.

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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