Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte: Wie geht es weiter?
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Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte: Wie geht es weiter?

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Die EU-Kommission geht auf Konfrontationskurs zu Deutschland. Sie droht mit einem Prozess wegen der Umsatzsteuerpauschalierung für Landwirte.

Richtig Stress hat die Bundesrepublik Deutschland schon seit geraumer Zeit mit der EU-Kommission. Den Brüsselern sind die pauschalisierten Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz ein Dorn im Auge. Deshalb hatte die Kommission eine „Verteidigungs-Stellungnahme“ angefordert, die die Bundesregierung im vergangenen Frühjahr fristgerecht geliefert hat. Doch das Schreiben hat die EU nicht überzeugt.

Ende Januar 2019 hat die Kommission nachgelegt. Sie will, dass Deutschland die Regelungen zum vereinfachten Umsatzsteuersystem für Landwirtschaftsbetriebe endlich EU-konform gestaltet. Das EU-Recht sieht zwar die Möglichkeit vor, dass Landwirte eine Umsatzsteuerpauschale und damit ein vereinfachtes Verfahren anwenden dürfen. Nach dieser Sonderregelung stellen Landwirte ihren Kunden einen Pauschalausgleich für ihre Vorsteuerbelastung in Rechnung. Im Gegenzug dürfen sie jedoch keinen Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.

Die Pauschale unterläuft EU-Recht

„Nach Auffassung der EU ist dieser Sonderweg nur für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung verwaltungstechnisch auf Schwierigkeit stoßen würde“, erklärt Hans Laimer, Steuerberater bei Ecovis in Landau. Deutschland wende aber die Pauschalregelung auf alle Landwirtschaftsbetriebe an, ohne zusätzlich zu differenzieren – und damit auch auf große landwirtschaftliche Betriebe. Denn Deutschland prüft nicht, was die EU fordert, nämlich ob die Betriebsinhaber bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelungen mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten konfrontiert und damit überfordert wären.

Untersuchungen haben ergeben, dass nur noch acht EU-Staaten ein vereinfachtes Umsatzsteuerrecht anbieten. In nahezu all diesen Staaten ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung entweder durch Umsatzgrenzen oder den Bezug auf die Art der Gewinnermittlung eingeschränkt.

Notfalls vor den Kadi

Aber die Kommission moniert noch mehr. So stößt zudem die Höhe der Vorsteuerpauschale auf Widerstand. Neben der EU war auch der Bundesrechnungshof immer wieder der Meinung, dass deutsche Landwirte einen zu hohen Ausgleich erhalten, der die von ihnen tatsächlich gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist nach den EU-Vorschriften nicht erlaubt, weil es zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen würde.

Nach Eingang des erneuten Aufforderungsschreibens hatte Deutschland zwei Monate Zeit zur Stellungnahme. Diese wurde zwischenzeitlich abgegeben. Wenn die EU-Kommission weiterhin der Meinung ist, dass die Pauschalierung in Deutschland europarechtlich nicht passt, dann kann sie den Fall an den Europäischen Gerichtshof verweisen. „Es bleibt spannend, wie es mit der Umsatzsteuerpauschalierung weitergeht“, sagt Laimer.

Hans Laimer, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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