Was gilt bei der Tierhaltung für die Umsatzsteuer?

Was gilt bei der Tierhaltung für die Umsatzsteuer?

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Zwischen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Tierzucht und -haltung ist sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich zu unterscheiden. Bei der Umsatzsteuer entfällt mit der Gewerblichkeit die Umsatzsteuerpauschalierung und für die Tierverkäufe müssen Halter Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen. Ob im Einzelfall der damit verbundene Vorsteuerabzug dies ausgleicht, ist offen. Während ertragsteuerlich die Grenzziehung betriebsbezogen vorzunehmen ist, stellt sich aktuell die Frage, ob dies auch umsatzsteuerlich so zu sehen ist. Das Finanzgericht Münster hat das nun entschieden.

Mehrere Betriebe – Ein Unternehmen

Den Unterschied zwischen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Tierzucht und -haltung ermittelt man anhand der vorhandenen Vieheinheiten aus den Tierbeständen und aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ertragsteuerlich ist diese Abgrenzung betriebsbezogen vorzunehmen. Insbesondere durch entsprechende Betriebsteilungen – wegen der degressiven Ausgestaltung der Vieheinheitengrenzen – lassen sich so mehr Tiere in der Landwirtschaft halten und erzeugen. Bereits durch eine entsprechende räumliche Trennung der Betriebe lässt sich der landwirtschaftliche Status erhalten bleiben. Ob die Abgrenzung auch umsatzsteuerlich so vorzunehmen ist, muss höchstrichterlich im nachfolgenden Fall geklärt werden.

Für die Pauschalierung gibt es nur ein Unternehmen

Ein Landwirt, der zunächst den elterlichen Hof gepachtet und später übergeben bekommen hatte, pachtete 2007 von einem Fremden einen weiteren Tierzuchtbetrieb an. Da ertragsteuerlich getrennte Betriebe vorlagen, ging er davon aus, dass er unverändert die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden darf, weil beide Betriebe unter der Vieheinheitengrenze lagen. Bei einer Betriebsprüfung war das Finanzamt aber der Meinung, dass es zwar ertragsteuerlich getrennte Betriebe sind, umsatzsteuerlich gesehen aber ein einheitliches Unternehmen. Die Vieheinheiten müsste man also über das Gesamtunternehmen hinweg ermitteln. Der Betriebsprüfer rechnete die Vieheinheiten aus beiden Betrieben und die dort vorhandenen Flächen zusammen und stellte fest, dass damit die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten war. Er verweigerte deshalb dem Landwirt die Umsatzsteuerpauschalierung und forderte Mehrwertsteuern nach.

Das sagt das Gericht

Der Fall landete beim Finanzgericht Münster. Es gab dem Finanzamt Recht, weil in umsatzsteuerlicher Hinsicht das Gesamtunternehmen betrachtet werden müsse (Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen 15 K 180/15 U). Dies ergebe sich aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 24 UStG). Dies schreibt vor, dass die Regelbesteuerung nicht nur für einzelne Betriebe, sondern für das gesamte Unternehmen und damit alle landwirtschaftlichen Betriebe gilt.

Hinweis für die Praxis

Nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof, der diese Grundsätze überprüfen muss. Bestätigt er dieses Ergebnis, müssen Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe darauf achten, dass sie als Inhaber mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht kein einheitliches Unternehmen führen. Neben der Betriebsteilung müssen dann auch gesonderte umsatzsteuerliche Unternehmen geschaffen werden. Ein Unternehmer ist derjenige, der nach außen hin auftritt. „Damit wäre es möglich, zwei Unternehmen zu schaffen“, sagt Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg, „der eine Betrieb wäre ein landwirtschaftlicher Betrieb als Einzelunternehmen und der andere eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) mit weiteren Gesellschaftern.“

Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg

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