Überlassung von Vieheinheiten fällt nicht unter die Pauschalierung?

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Das Finanzgericht Schleswig-Holstein beschäftigte sich im vorliegenden Fall (21.11.2016, Az. 4 K 84/14) damit, welche Leistungen von Landwirten zur Durchschnittsatzbesteuerung gehören.

Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt und betreibt einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Nebenbei war er Kommanditist einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (KG), die eine Tierhaltungskooperation nach § 51a BewG hielt. Der Kläger überließ der KG Vieheinheiten, die er in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht benötigte. Dafür erhielt er eine jährliche Festvergütung. Das Finanzamt stufte diesen Betrag als Entgelt für eine gesonderte Leistung ein und unterwarf den Betrag mit 19 Prozent der Umsatzsteuer.

Entscheidung

Die Klage des Landwirts war erfolglos. Denn die Überlassung von Vieheinheiten unterliegt nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG. „Der Vorgang stellt keine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar“, sagt Ecovis-Steuerberater Dr. Georg Bauhuber in Rosenheim.

Fazit

An diesem Fall wird wieder einmal deutlich, dass der Anwendungsbereich der Durchschnittsatzbesteuerung immer enger ausgelegt wird. Bei Wirtschaftsgütern, die regelmäßig in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden und zu landwirtschaftlichen Zwecken verm ietet werden, fällt das Vermietungsentgelt unter die Pauschalierung. „Bei der Überlassung von Vieheinheiten, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, die jedoch auch der landwirtschaftlichen Produktion dienen sollen. Trotzdem wurde hier anders geurteilt!“, so der Steuerfachmann von Ecovis. Es bleibt also spannend!

Die Revision gegen das Urteil ist derzeit beim BFH unter dem Az. V R 68/16 anhängig.

Dr. Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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