Welcher Steuersatz gilt für Pflanzenlieferungen beim Gartenanlegen?
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Welcher Steuersatz gilt für Pflanzenlieferungen beim Gartenanlegen?

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Wann Pflanzenlieferungen als selbstständige Leistungen mit sieben Prozent Umsatzsteuer anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Welcher Steuersatz gilt für Pflanzen und für Gartenbauarbeiten?

Für Pflanzen beträgt die Umsatzsteuer normalerweise sieben Prozent. Für Dienstleistungen, dazu gehören auch Gartenbauarbeiten, 19 Prozent.

Umfasst ein Auftrag im Zusammenhang mit der Neuanlage eines Gartens oder rund um Gartenbauarbeiten mehrere Einzelleistungen, dann ist zu ermitteln, ob getrennte Umsätze oder ein einheitlicher Umsatz vorliegen. Dabei ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers ausschlaggebend.

Kann ein Dienstleister die eigentliche Leistung nur mit Hilfe einer Nebenleistung erbringen, dann gilt für die Nebenleistung das Gleiche wie für die Hauptleistung. Das heißt, der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung ist auch auf die Nebenleistung anzuwenden.

Das entschied der Bundesfinanzhof

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Pflanzenlieferungen und Gartenarbeiten eine einheitliche Leistung bildeten (Urteil vom 14.02.2019, V R 22/17). Folglich musste das klagende Unternehmen den Umsatz mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen. Auch die Tatsache, dass es über die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten zwei verschiedene Verträge abschloss, sah der BFH nicht als Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung.

Durch die Kombination von Pflanzenlieferung und Gartenarbeiten schaffte das Unternehmen etwas Neues, und zwar eine Gartenanlage. Für den Durchschnittsverbraucher ist dies eine einheitliche Leistung.

Die Lieferung der Pflanzen bildete nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung. Deshalb unterlag die Anlage des Gartens dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Das bedeutet das Urteil in der Praxis

„Wenn die Gartenbauarbeiten und die Pflanzenlieferungen von verschiedenen Unternehmen ausgeführt werden, dann liegt keine einheitliche Leistung vor“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber, „hier greifen dann die jeweiligen Steuersätze, also 19 Prozent für die Gartenbauarbeiten und sieben Prozent für die Lieferung der Pflanzen.“

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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