Steuerrückzahlung durch Gewinnglättung

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Die Wiedereinführung einer Steuerermäßigung in Paragraph 34e des Einkommensteuergesetzes kann für Betriebe mit stark schwankenden Ergebnissen nachträglich die Steuern reduzieren. Weil sich Gewinnschwankungen wegen des progressiven Steuertarifs sehr nachteilig auswirken, soll anstelle der bisherigen Steuerberechnung auf Zwei-Jahres-Basis ein dreijähriger Betrachtungszeitraum eingeführt werden, anhand dessen eine individuelle Steuerermäßigung ermittelt wird. Stark gesunkene Gewinne oder gar Verluste können sich damit auch auf drei Steuerjahre auswirken. Die Betriebsgewinne werden zwar wie bisher zunächst voll versteuert, aber die darauf gezahlten Steuern können nachträglich verringert werden, wenn innerhalb der drei Jahre die auf die Gewinne zunächst gezahlte Einkommensteuer höher ist als eine fiktiv ermittelte Steuer unter Berücksichtigung der längeren Verteilung. Die Steuerermäßigung soll jeweils im letzten Jahr des Betrachtungszeitraums zu einer Tarifglättung führen und erstmals für 2016 und für den Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016 greifen. Allerdings verständigte sich die Bundesregierung im Rahmen eines Kompromisses bei der Gültigkeit des Gesetzes auf eine zeitliche Begrenzung von neun Jahren rückwirkend ab 2014. Die ursprünglich geplante Steuerentlastungswirkung als Dauermaßnahme wird dadurch natürlich abgeschwächt, aber sie greift zumindest bis 2022.

 

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