Steuerliche Behandlung des Entgelts für Ökopunkte

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Wie das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken als Ausgleichsfläche für den Naturschutz zu versteuern ist, das beschäftigte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 2/16).

Hintergrund

Um unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Ausgleichsmaßnahmen mithilfe von Ökopunkten handelbar zu machen. Ökopunkte stellen also Werteinheiten für konkrete Ausgleichsmaßnahmen dar.

Im vorliegenden Urteilsfall stritten die Beteiligten über die ertragsteuerliche Behandlung einer im Streitjahr erhaltenen Zahlung für die Überlassung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche. Die Zahlung basierte auf einen unbefristeten Nutzungsvertrag zwischen dem Landwirt und dem Nutzungsberechtigten.

Nach Meinung des Finanzamts ist das Entgelt für diese Leistung den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Dies sah der Landwirt anders. Er vertrat die Auffassung, es handle sich um eine nach § 11 Abs. 1 EStG auf einen Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig zu verteilende Zahlung.

Entscheidung

Entscheidend dafür, ob eine Verteilung des Entgelts steuerrechtlich zulässig ist, hängt von der vereinbarten Laufzeit des Nutzungsrechts im Vertrag ab. „Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 EStG kommt also nur dann in Frage, wenn eine bestimmte Laufzeit festgelegt wurde“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Monika Deckwerth in Leipzig. „Da es sich um einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit handelte, war dieses Kriterium nicht erfüllt“, ergänzt die Steuerexpertin. Eine Verteilung des Entgelts auf 25 Jahre ist somit nicht zulässig.

Praxishinweis

Die Ecovis-Expertin rät daher: „Achten Sie also genau auf Ihre Vertragsbestimmungen. Nur so können Sie beeinflussen, wann Sie das Entgelt zu versteuern haben!“

Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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