Steuererklärungen: Neue Abgabefristen für Landwirte

Steuererklärungen: Neue Abgabefristen für Landwirte

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Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens kann für Landwirte zu Fristproblemen führen. Betroffen sind die Landwirte, die ihre Landwirtschaft in einer Personengesellschaft betreiben und somit nicht selbst als Einzelunternehmer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Steuerpflichtige haben nun zwei Monate mehr Zeit für Ihre Steuererklärung

Die Abgabefrist für Steuererklärungen ab 2018 verlängert sich um zwei Monate von 31. Mai auf 31. Juli des Folgejahres. Grund dafür ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (18.07.2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Seite 1675 ff). Für Landwirte mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr endet die Frist sieben Monate nach Ende des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres. Beim Bilanzstichtag 30.6. ist das erst der 31.1 des nächsten Jahres. Von der Verlängerung profitieren Steuerpflichtige, deren Erklärungen ein Steuerberater erstellt. Hier endet die Frist erst ein weiteres Jahr später am 28.02.

Beispiel für die neue Fristenverlängerung

Für Landwirte, die bisher die Steuererklärung bis zum 31.05. des zweiten Folgejahres abgeben mussten, folgt, dass sich diese Frist für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum 31.07. des zweiten Folgejahres verlängert. Die Einkommensteuererklärung für 2018 ist also nicht mehr zum 31.05.2020, sondern bis zum 31.07.2020 abzugeben. Diese Verlängerung wirkt sich zunächst positiv für die Landwirte aus.

Die neue Frist gilt nicht für alle Landwirte

Die längere Frist für Landwirte (bis 31.07.) gilt jedoch nicht für die persönliche Einkommensteuererklärung von Landwirten, die selbst keine Landwirtschaft betreiben, sondern beispielsweise an einer landwirtschaftlichen GbR beteiligt sind. Für die Gewinnermittlung und die Feststellungerklärung der GbR gilt die längere Frist – ihre persönliche Steuererklärung müssen sie aber bis zum 28.02. des zweiten Folgejahres abgeben. Das ist damit fünf Monate früher als bei Landwirten, die die Landwirtschaft im Einzelunternehmen bewirtschaften.

Finanzbeamte haben keinen Spielraum mehr bei Fristen

Bisher durften Finanzbeamte eine Fristverlängerung für lediglich beteiligte Landwirte gewähren und von Verspätungszuschlägen bis zum 31.05. absehen. So ließ sich die Problematik der früheren Abgabe der Steuererklärung lösen. Mit dem neuen Gesetz fällt nun aber dieser Ermessensspielraum für die Beamten weg. Sie dürfen keine Fristverlängerungen mehr gewähren. Sie müssen außerdem zwangsweise in einem automatisierten Verfahren und damit zwingend Verspätungszuschläge festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht bis zum 28.02. abgibt. „Damit sind diese Landwirte die Verlierer der Reform und zusammen mit ihren Beratern gefordert, rechtzeitig ihre Steueraufgaben zu erledigen“ sagt Johannes Steiger, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf.

Die Neuregelung gilt für die Steuererklärungen für 2018 und wird damit erstmals zum 28.02.2020 zum Problem.

Johannes Steiger, Steuerberater bei Ecovis in Mühldorf

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