Sind Bäume ein wesentlicher Grundstücksbestandteil?

Sind Bäume ein wesentlicher Grundstücksbestandteil?

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Mit dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Waldkäufer möglicherweise zukünftig weniger Grunderwerbsteuer zahlen.

Hintergrund

Wer in Deutschland ein Grundstück kaufen möchte, muss meistens Grunderwerbsteuer zahlen. Diese berechnet sich nach dem Kaufpreis oder sonstigen Leistungen, die der Verkäufer erhält. Je nach Bundesland beträgt sie zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Zu dieser Bemessungsgrundlage gehört jedoch nur der Anteil des Kaufpreises, der auf den Grund und Boden und damit fest verbundene Grundstücksbestandteile entfällt.

Der Fall: Welche ist die richtige Bemessungsgrundlage?

Im Streitfall hatten ein Land- und Forstwirt und ein Waldverkäufer den Kaufpreis für den Wald vertraglich festgelegt und folgendermaßen aufgeteilt: Ein Teil davon sollte auf den Grund und Boden entfallen, der andere Teil auf den teilweise schon hiebreifen Baumbestand. Nur der Anteil, der auf den Grund und Boden entfiel, sollte nach Ansicht des klagenden Land- und Forstwirts Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein. Denn der Baumbestand sei nur ein Scheinbestandteil des Grundstücks, da die Abholzung bald bevorstand oder zumindest schon absehbar war. Deshalb unterläge der Kaufpreisanteil für den Baumbestand nicht der Grunderwerbsteuer.

Doch das Finanzamt akzeptierte diese Sichtweise nicht und setzte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den vollen Kaufpreis inklusive Baumbestand an.

Das Urteil des Gerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht. Bei den Bäumen handelte es sich um nur vorübergehend mit dem Boden verbundene Sachen und damit nicht um wesentliche Grundstücksbestandteile (Urteil vom 16.5.2019, 7 K 3217/18 GE). Das Finanzamt müsse den Grunderwerbsteuerbescheid deshalb ändern.

Das bedeutet das Urteil

„Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Wir erwarten, dass die Finanzverwaltung den Rechtsstreit nun beim Bundesfinanzhof (BFH) nochmal verhandeln möchte“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sporrer aus Straubing, „der BFH könnte durchaus zu einem anderen Urteil kommen.“

Michael Sporrer, Steuerberater bei Ecovis in Straubing

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