Unterliegt selbst hergestellter Fruchtjoghurt  der Durchschnittsbesteuerung?

Unterliegt selbst hergestellter Fruchtjoghurt der Durchschnittsbesteuerung?

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Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu prüfen, ob die Herstellung und der Verkauf von Fruchtjoghurt zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählt – und damit der umsatzsteuerlichen Durchschnittsbesteuerung in Höhe von 10,7 Prozent unterliegen kann. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass auch ein Anteil von zugekauften Früchten in Höhe von 14 Prozent den Joghurt insgesamt als landwirtschaftliches Erzeugnis belässt.

Eine Landwirtin betrieb zum verhandelten Zeitpunkt eine Landwirtschaft mit Milcherzeugung und -verarbeitung. Zu ihrem Bestand zählten etwa 80 Milchkühe. Diese produzierten jährlich rund 650.000 Liter Milch. Davon gingen rund 10.000 Liter in die Joghurtproduktion.

Für die Joghurtherstellung erhitzte die Landwirtin die Milch zunächst auf knapp 80 Grad (Pasteurisierung). Nach Abkühlung der Milch auf 44 Grad fügte sie die Bakterienkulturen hinzu. Der Prozess der Joghurtherstellung benötigte danach rund 16 Stunden. Die Abfüllung des so hergestellten Naturjoghurts erfolgte zum Teil händisch in wiederverwertbare Plastikbecher, zum Teil auch maschinell über einen Rundläufer. Zur Herstellung von Fruchtjoghurt führte die Landwirtin eingekaufte Fruchtmischungen (3 Kilogramm-Gebinde) zu, vermischte sie händisch und füllte sie anschließend händisch oder maschinell ab. Der Anteil der zugeführten Früchte am Gesamtjoghurt betrug in etwa 14 Prozent.

Die umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung steht für landwirtschaftliche Erzeugnisse nur für Produkte der ersten Verarbeitungsstufe zur Verfügung. Vermischt man selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten, unterliegt die Lieferung des Endprodukts aus Vereinfachungsgründen noch der Durchschnittsbesteuerung. „Dies gilt aber nur, wenn die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 Prozent beträgt“, sagt Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.

Das Finanzgericht Niedersachsen beurteilte die Herstellung des Joghurts als landwirtschaftliches Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe (Urteil vom 18.05.2017, 5 K 160/15). „Die Beimischung von circa 14 Prozent Fruchtmischung änderte daran nichts“, so der Ecovis-Experte Gallersdörfer, „insgesamt steht der Landwirtin damit in Zukunft weiterhin die umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung in Höhe von 10,7 Prozent zu.“

Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing

Wie der Bundesfinanzhof dazu entschieden hat, lesen Sie in unserem Beitrag.

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